Mieter weigert sich die Wohnung zu räumen

Hallo ich habe da ein Problem.
Wir haben eine Wohnung 1998 für 3 Jahre vermietet und haben damals schon im Mietvertrag festgehalteten dass der Mieter 2001 auszieht weil wir dann einen eigenbedarf haben.
2001 hatten wir dann doch keinen Eigenbedarf und vermieteten die Wohnung jeweils für ein Jahr weiter.
Jetzt ist aber der Fall gekommen dass wir die Wohnung für Eigenbedarf benötigen und haben dem Mieter im Dezember auf 1. März gekündigt.
Der Mieter weigert sich jetzt die Wohnung zu verlassen.
Nun meine Frage: welche Kündigungsfrist ist Tatsächlich einzuhalten?

Wurde dieser Eigenbedarf denn angemeldet, in der Form, daß der der einzieht benannt ist.
Man muss schon konkret darlegen warum man Eigenbedarf hat.
Schadensersatz bei vorgetäuschtem Eigenbedarf und es muss stimmen .

Wenn der Vermieter den Eigenbedarf nur vorgibt, ohne später die vom Mieter frei gemachte Wohnung tatsächlich entsprechend dem behaupteten Bedarf zu nutzen, kann der Mieter den Vermieter auf Ersatz des gesamten daraus entstandenen Schadens in Regress nehmen. Die Realisierung der Eigennutzung nach der Eigenbedarfskündigung des Vermieters darf die nach den Umständen des Einzelfalles erforderliche Zeit dauern. D.h. Renovieren umbauen und sowas.
Letztendlich aber muss die Eigennutzung erfolgen, wie in der Kündigung genannt.

http://www.ra-kotz.de/mietrecht.htm#E

Jakob

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Hallo Thomas,

halten wir mal fest, dass es bis 2001 einen Zeitmietvertrag wegen Eigenbedarf gegeben hat, der um jeweils ein Jahr verlängert wurde, weil 2001 kein Eigenbedarf bestanden hat. Unklar ist nun, ob ein neuer Vertrag erfolgte und ab wann. Wurde der Vertrag ab 01.09.2001 erst weiter befristet, dann dürfte hier ein unbefristeter Vertrag vorliegen und nach § 575 BGB das Zeitmietverhältnis nicht wirksam sein.

Ist der Vertrag vor dem 01.09.2001 verlängert worden/neu geschlossen worden, ist die Verlängerung zulässig. Dann aber muss - auch nach altem Recht der Vertrag zum Ablauf dieser Jahresfrist gekündigt werden. Da hier aber das Mietverhältnis, unbeschadet der Verlängerung länger als fünf Jahre dauert, wäre ohnehin eine Kündigungsfrist von sechs Monaten einzuhalten. Und zwar zum Ende, zu dem jeweils das verlängerte Jahr enden soll.

Selbstverständlich muss die Kündigung begründet werden. Die Person, für die Eigenbedarf geltend gemacht wird muss angegeben werden, notfalls auch die Gründe, weshalb diese Person gerade diese Wohnung will.

Ein Verweis auf andere Urteile oder andere Fälle ist nicht möglich. Es muss in diesem Fall exakt überprüft werden, was wie wann und weshalb und unter welchen Voraussetzungen vertraglich vereinbart wurde. Empfehlung: Mieterverein am Ort oder Anwalt aufsuchen. Dieses Thema wird, wenn der Mieter nicht freiwillig auszieht kompliziert und es wird wohl vor Gericht entschieden werden müssen. Hier muss der VM schon im Vorfeld Rechtsbeistand suchen, damit Fehler vermieden werden.

Gruss Günter

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