Hallo,
Eine Wohnung wurde zum 01.03. vermietet (Mietvertrag wurde von beiden Parteien unterschrieben). Bei dem Übergabetermin sind die Mieter nicht erschienen. Wie soll in so einem Fall der Vermieter vorgehen??
Die Mieter auf Schadensersatz verklagen?? Per Einschreiben frist zur Kündigung setzen??
Ob die Mieter jetzt einziehen oder nicht ist deren Problem.
Aber Miete müssen die zahlen Vertragspflicht.
Also Mahnung wegen der Miete schreiben , wenn eine Kaution zu zahlen ist auch diese Summe anmahnen.
Mehr kann man im Moment nicht tun.
Erst wenn 2 MM fehlen kann man fristloc kündigen und die Wohnung „gefahrlos“ weitervermieten.
Den Mieter wird man dann wg. der Miete verklagen müssen.
Jakob
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Hallo, hab ich noch vergessen…
Wer Wohnungen vermietet sollte bei der Vertragunterzeichnung unbedingt den Personalausweis des Mieters einsehen und den Namen kontrollieren sowie Ausweisnummer u. Geburtsdatum u. Geb. Ort aufschreiben.
Damit man nicht an ein Fantom vermietet.
Jakob
Hallo Fabian,
zuerst sollte der VM beim Mieter anfragen welche Probleme bestehen, dass er nicht einzieht. Möglicherweise sollte oder muss gar hier der Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben wird.
Hat der Mieter keine Mietzahlungen im März 2005 geleistet, umgehend mahnen. Nach zweimonatigen Mietrückständne muss der VM das Mietverhältnis sodann fristlos kündigen.
Nun ein Hinweis zu Jakob.
Er hat empfohlen, fristlos zu kündigen und dann weiter zu vermieten. Diese Empfehlung ist gut gemeint, rechtlich aber nicht haltbar.
Eine Neuvermietung an eine andere Partei kann erst erfolgen, wenn klar ist, dass der Mieter nicht doch einzieht. Hier muss dem VM entweder ein Aufhebungsvertrag vorliegen oder die klare Zusage, dass er, der Mieter, nicht einziehen wird.
Der Mieter hat bis zum Zeitpunkt einer Räumungsklage das Recht die Mietrücktsände zu ersetzen und kann bis zur Feststellung der Räumung durch ein Gericht jederzeit einziehen. Steht - folgt man Jakob - dem Mieter dann bei rechtzeitiger Zahlung der Mietrückstände die Wohnung nicht mehr zur Verfügung, weil diese wieder vermietet wurde, haftet der VM für die Einlagerung von Möbeln, für alle Kosten, die hier entstehen können, z.B. bis eine neue Wohnung gefunden ist wie für Unterbringung in einem Hotel, Mehrkosten für Verpflegung und Körperpflege ( öffentliches Schwimmbad) sind zu zahlen. Sollte dann noch Ersatzwohnraum gefunden werden, jedoch ist die Miete erheblich höher, haftet der VM durch sein vertragswidirges Verhalten auch dafür.
Dieser Tipp könnte - hält sich ein VM daran - einen fünfstelligen EURO-Betrag als Schadenersatz kosten.
Gruss Günter
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Hallo Günter,
es wurde keine Kaution hierlegt, da die Übergabe nie stattfand.
(D.h. die Wohnung steht nachwievor ganz leer und die Mieter
besitzen keinen Schlüssel)
Die Mieter haben lediglich den Mietvertrag unterzeichnet.
Bleibt die Vorgehensweise dann die Selbe? D.h. Mahnung wg. nicht
bezahlter Miete auch wenn keine Kaution hinterlegt ist?
Was passiert bei einem Aufhebungsvertrag? Welche Kosten müssen
die Mieter bezahlen? Der Makler wurde vom VM vergütet und die
Wohnung würde dann 1 Monaat (mind.) leer stehen?
Gruss.
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Hallo Fabian,
es wurde keine Kaution hierlegt, da die Übergabe nie
stattfand.
(D.h. die Wohnung steht nachwievor ganz leer und die Mieter
besitzen keinen Schlüssel)
Die Mieter haben lediglich den Mietvertrag unterzeichnet.
Bleibt die Vorgehensweise dann die Selbe?
Nein, leider nicht. Denn hier muss der VM den Mieter - durch Einwurf-Einschreiben - oder den Brief durch - Übergabe durch Gerichtsvollzieher - hinweisen, dass er ( Mieter ) die Schlüssel abholen soll und sie jederzeit in der Wohnung des VM zur Verfügung stehen. Ausserdem muss der Mieter aufgefordert werden die Miete für den März ohne weitere Verzögerung zu bezahlen.
Um die Wohnung anderweitig vermieten zu können muss der Mieter dem VM schriftlich die Erklärung abgeben, dass er nicht einziehen wird oder es wird ein Aufhebungsvertrag gemacht. Jede andere Lösung gerät zum Nachteil des VM.
D.h. Mahnung wg.
nicht
bezahlter Miete auch wenn keine Kaution hinterlegt ist?
Was passiert bei einem Aufhebungsvertrag? Welche Kosten müssen
die Mieter bezahlen? Der Makler wurde vom VM vergütet und die
Wohnung würde dann 1 Monaat (mind.) leer stehen?
Der Mieter muss auf jeden Fall die Miete bezahlen. Wobei hier natürlich sich für mich als Praktiker die Frage stellt, welche Ursachen vorhanden sind, dass der VM bis heute die Schlüssel dem Mieter nicht zugesandt hat. Die Maklerprovision muss üblicherweise der Mieter zahlen, wenn jedoch der VM diese zahlt, der Mieter keine Kenntnis hatte, dass ein Makler Provision bezieht, bleibt sie beim VM hängen. Hier ist aber auch, wenn ein Makler eingeschaltet war zu klären, ob dieser nicht grob fahrlässig gehandelt hat und bei der Prüfung dieses Mieters seinen Blick auf die Provision, nicht aber auf seiner Verpflichtung einen „zahlungsfähigen Mieter auszusuchen, der auch in der Lage ist, das Mietverhältnis aufzunehmen“.
Ich habe Zweifel, dass hier der Makler ordnungsgemäss gearbeitet hat und seiner Sorgfaltspflicht bei der Auswahl des Mieters nachgekommen ist.
Gruss Günter
Hallo,
Eine Wohnung wurde zum 01.03. vermietet (Mietvertrag wurde von
beiden Parteien unterschrieben). Bei dem Übergabetermin sind
die Mieter nicht erschienen. Wie soll in so einem Fall der
Vermieter vorgehen??
Die Mieter auf Schadensersatz verklagen?? Per Einschreiben
frist zur Kündigung setzen??Hallo Fabian,
zuerst sollte der VM beim Mieter anfragen welche Probleme
bestehen, dass er nicht einzieht. Möglicherweise sollte oder
muss gar hier der Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen
aufgehoben wird.Hat der Mieter keine Mietzahlungen im März 2005 geleistet,
umgehend mahnen. Nach zweimonatigen Mietrückständne muss der
VM das Mietverhältnis sodann fristlos kündigen.Nun ein Hinweis zu Jakob.
Er hat empfohlen, fristlos zu kündigen und dann weiter zu
vermieten. Diese Empfehlung ist gut gemeint, rechtlich aber
nicht haltbar.Eine Neuvermietung an eine andere Partei kann erst erfolgen,
wenn klar ist, dass der Mieter nicht doch einzieht. Hier muss
dem VM entweder ein Aufhebungsvertrag vorliegen oder die klare
Zusage, dass er, der Mieter, nicht einziehen wird.Der Mieter hat bis zum Zeitpunkt einer Räumungsklage das Recht
die Mietrücktsände zu ersetzen und kann bis zur Feststellung
der Räumung durch ein Gericht jederzeit einziehen. Steht -
folgt man Jakob - dem Mieter dann bei rechtzeitiger Zahlung
der Mietrückstände die Wohnung nicht mehr zur Verfügung, weil
diese wieder vermietet wurde, haftet der VM für die
Einlagerung von Möbeln, für alle Kosten, die hier entstehen
können, z.B. bis eine neue Wohnung gefunden ist wie für
Unterbringung in einem Hotel, Mehrkosten für Verpflegung und
Körperpflege ( öffentliches Schwimmbad) sind zu zahlen. Sollte
dann noch Ersatzwohnraum gefunden werden, jedoch ist die Miete
erheblich höher, haftet der VM durch sein vertragswidirges
Verhalten auch dafür.Dieser Tipp könnte - hält sich ein VM daran - einen
fünfstelligen EURO-Betrag als Schadenersatz kosten.Gruss Günter
Hallo fabian,
Wenn ein Mieter nicht erscheint und nicht zahlt
auch nach Mahnung nicht
die Schlüssel nicht hat
keine Sachen einbrachte
die 2 MM nicht zahlt
darf ich den Vertrag FRISTLOS kündigen.
Da eine Inbesitznahme fehlt
kann ich und muss ich die Wohnung weitervermieten Schadenminimierung. Offenbar will der andere den Mietvertrag nicht.
Besitzer der Wohnung bin immernoch ich als Vermieter.
Es gibt also keinen Grund Kosten zu machen und fremden gewahrsam zu brechen.
Im Übrigen sollte man den Schlüssel sowieso nur gegen Zahlung, der Erstmiete in Bar, herrausgeben.
Hier gibt es keinen Grund nach dem Wegfall der 2ten MM nicht fristlos zu kündigen und auf Ersatz des Mietausfalls zu klagen.
Jakob
Meine Auskunft war also korrekt.
Nun ein Hinweis zu Jakob.
Er hat empfohlen, fristlos zu kündigen und dann weiter zu
vermieten. Diese Empfehlung ist gut gemeint, rechtlich aber
nicht haltbar.
@Günter ich bitte von mir gefasste Beiträge nicht modifiziert darzustellen.
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Ob die Mieter jetzt einziehen oder nicht ist deren Problem.
Aber Miete müssen die zahlen Vertragspflicht.
Also Mahnung wegen der Miete schreiben , wenn eine Kaution zu zahlen ist auch diese Summe anmahnen.
Mehr kann man im Moment nicht tun.
Erst wenn 2 MM fehlen kann man fristloc kündigen und die Wohnung „gefahrlos“ weitervermieten.
Den Mieter wird man dann wg. der Miete verklagen müssen.
es wurde keine Kaution hierlegt, da die Übergabe nie
stattfand.
(D.h. die Wohnung steht nachwievor ganz leer und die Mieter
besitzen keinen Schlüssel)
Die Mieter haben lediglich den Mietvertrag unterzeichnet.
Bleibt die Vorgehensweise dann die Selbe? D.h. Mahnung wg.
nicht
bezahlter Miete auch wenn keine Kaution hinterlegt ist?
Was passiert bei einem Aufhebungsvertrag? Welche Kosten müssen
die Mieter bezahlen? Der Makler wurde vom VM vergütet und die
Wohnung würde dann 1 Monaat (mind.) leer stehen?
Gruss.Hallo,
Eine Wohnung wurde zum 01.03. vermietet (Mietvertrag wurde von
beiden Parteien unterschrieben). Bei dem Übergabetermin sind
die Mieter nicht erschienen. Wie soll in so einem Fall der
Vermieter vorgehen??
Die Mieter auf Schadensersatz verklagen?? Per Einschreiben
frist zur Kündigung setzen??Hallo Fabian,
zuerst sollte der VM beim Mieter anfragen welche Probleme
bestehen, dass er nicht einzieht. Möglicherweise sollte oder
muss gar hier der Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen
aufgehoben wird.Hat der Mieter keine Mietzahlungen im März 2005 geleistet,
umgehend mahnen. Nach zweimonatigen Mietrückständne muss der
VM das Mietverhältnis sodann fristlos kündigen.
Eine Neuvermietung an eine andere Partei kann erst erfolgen,
wenn klar ist, dass der Mieter nicht doch einzieht. Hier muss
dem VM entweder ein Aufhebungsvertrag vorliegen oder die klare
Zusage, dass er, der Mieter, nicht einziehen wird.Der Mieter hat bis zum Zeitpunkt einer Räumungsklage das Recht
die Mietrücktsände zu ersetzen und kann bis zur Feststellung
der Räumung durch ein Gericht jederzeit einziehen. Steht -
folgt man Jakob - dem Mieter dann bei rechtzeitiger Zahlung
der Mietrückstände die Wohnung nicht mehr zur Verfügung, weil
diese wieder vermietet wurde, haftet der VM für die
Einlagerung von Möbeln, für alle Kosten, die hier entstehen
können, z.B. bis eine neue Wohnung gefunden ist wie für
Unterbringung in einem Hotel, Mehrkosten für Verpflegung und
Körperpflege ( öffentliches Schwimmbad) sind zu zahlen. Sollte
dann noch Ersatzwohnraum gefunden werden, jedoch ist die Miete
erheblich höher, haftet der VM durch sein vertragswidirges
Verhalten auch dafür.Dieser Tipp könnte - hält sich ein VM daran - einen
fünfstelligen EURO-Betrag als Schadenersatz kosten.Gruss Günter
Hallo,
ich bin nur erstaunt, wie man derart verbohrt eine Rechtsmeinung behaupten will, die durch nichts, aber auch überhaupt nichts richtig ist. Nun liegt es mir fern, Dich juristisch zu belehren. Wenn es aber so einfach mit diesem Recht ist, dann frage ich mich, warum man eigentlich hierfür studieren msus, wenn jemand alles aus dem Ärmel schüttelt.
Wenn ein Mieter nicht erscheint und nicht zahlt
auch nach Mahnung nicht
die Schlüssel nicht hat
keine Sachen einbrachte
die 2 MM nicht zahlt
darf ich den Vertrag FRISTLOS kündigen.
Solange der Mieter nicht erklärt, dass er die Wohnung nicht nimmt, er nicht mindestens zwei Monate Mietrückstand hat, kann der VM nicht „wirksam“ fristlos kündigen. Um diesen Sophismus zu unterlaufen " Ausdrücklich „wirksam“ kündigen. Schreiben kann man natürlich jeden Unsinn. Daher kann man auch fristlos kündigen. Das ändetr aber nichts daran, dass die Kündigung nicht wirksam ist und zudem der VM eine hohes Risisko eingeht. Denn wer garantiert denn, dass dieser Mieter die Wohnung nicht deshalb übernommen hat, weil es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist und er kommt z.B. nahc einen Krankenhausaufenthalt wegen eines Unfalls erst in einer Woche ? Hier muss der VM also zuerst geklärt haben, dass der Mieter auf einen Einzug verzichtet und verzichtet der Mieter nicht, zahlt auch keine Miete, dann muss der VM - ob es Dir gefällt oder nicht - durch Räumungsklage sein Recht sichern. Dies ist in der Praxis so.
Da eine Inbesitznahme fehlt
kann ich und muss ich die Wohnung weitervermieten
Schadenminimierung. Offenbar will der andere den Mietvertrag
nicht.
Offenbar ist keine Feststellung sondern eine Meinung.
Besitzer der Wohnung bin immernoch ich als Vermieter.
Und doch hast Du Dich am geltenden Recht und an der Rechtsprechung zu orientieren.
Es gibt also keinen Grund Kosten zu machen und fremden
gewahrsam zu brechen.
Wo soll hier fremdes Gewahrsam gebrochen werden ?
Im Übrigen sollte man den Schlüssel sowieso nur gegen Zahlung,
der Erstmiete in Bar, herrausgeben.
Auch dieser Hinweis ist rechtlich völlig haltlos. Der Mieter hat bis zum 3. des Monats die Miete zu zahlen. Auch bei Einzug. Wenn er einen Vertrag ab 01.03. hat, hat der VM also keinen Anspruch auf Miete, wenn er die Schlüssel am 28.02.05 übergibt. Wer solche Ratschläge erteilt, ob hinter seinem Schreibtisch oder im Internet hat das Grundprinzip von Recht und Gesetz nicht verstanden.
Hier gibt es keinen Grund nach dem Wegfall der 2ten MM nicht
fristlos zu kündigen und auf Ersatz des Mietausfalls zu
klagen.
Es hat niemand behauptet, dass nach dem Ausbleiben der 2. Miete nicht fristlos gekündigt werden kann, sondern ich stelle fest, dass bis zur Einreichung und im Verfahren der Räumungsklage der Mieter Rückstände begleichen kann. Er hat zwar die anfallendne Kosten zu tragen, eine fristlose Kündigung ode rgar Räumung wird nicht möglich. Und dass der VM zusätzlich Zahlungsklage einreichen muss ist auch unbestritten.
Die Grundaussage hier von Dir ist, dass der VM die Wohnung weiter vermieten kann, wenn keine Geld eingeht, obwohl er vom Mieter keinen Hinweis hat, dass der Mieter nicht einziehen will.
Ein wiederum anderer Problemkreis stellt dann die Frage der „Schadensvermeidung/Schadensminderung“ dar. Dieser muss jedoch zuvor erst einmal der VM insoweit klären, dass er Kenntnis hat, dass der Mieter nicht einziehen will.
Eine fehlende Mietzahlung und die Nichtabholung des Schlüssels könnte zwar dies Aussage bekräftigen, aber daraus zu schliessen, ohne dass diese Frage geprüft wurde, dass der Mieter nicht einziehen will, kann daraus nicht entnommen werden.
Meine Auskunft war also korrekt.
Nein, leider wieder mal nicht.
Gruss Günter
Nun ein Hinweis zu Jakob.
Er hat empfohlen, fristlos zu kündigen und dann weiter zu
vermieten. Diese Empfehlung ist gut gemeint, rechtlich aber
nicht haltbar.@Günter ich bitte von mir gefasste Beiträge nicht modifiziert
darzustellen.|
Ob die Mieter jetzt einziehen oder nicht ist deren Problem.
Aber Miete müssen die zahlen Vertragspflicht.
Also Mahnung wegen der Miete schreiben , wenn eine Kaution zu
zahlen ist auch diese Summe anmahnen.
Mehr kann man im Moment nicht tun.
Erst wenn 2 MM fehlen kann man fristloc kündigen und die
Wohnung „gefahrlos“ weitervermieten.
Den Mieter wird man dann wg. der Miete verklagen müssen.es wurde keine Kaution hierlegt, da die Übergabe nie
stattfand.
(D.h. die Wohnung steht nachwievor ganz leer und die Mieter
besitzen keinen Schlüssel)
Die Mieter haben lediglich den Mietvertrag unterzeichnet.
Bleibt die Vorgehensweise dann die Selbe? D.h. Mahnung wg.
nicht
bezahlter Miete auch wenn keine Kaution hinterlegt ist?
Was passiert bei einem Aufhebungsvertrag? Welche Kosten müssen
die Mieter bezahlen? Der Makler wurde vom VM vergütet und die
Wohnung würde dann 1 Monaat (mind.) leer stehen?
Gruss.Hallo,
Eine Wohnung wurde zum 01.03. vermietet (Mietvertrag wurde von
beiden Parteien unterschrieben). Bei dem Übergabetermin sind
die Mieter nicht erschienen. Wie soll in so einem Fall der
Vermieter vorgehen??
Die Mieter auf Schadensersatz verklagen?? Per Einschreiben
frist zur Kündigung setzen??Hallo Fabian,
zuerst sollte der VM beim Mieter anfragen welche Probleme
bestehen, dass er nicht einzieht. Möglicherweise sollte oder
muss gar hier der Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen
aufgehoben wird.Hat der Mieter keine Mietzahlungen im März 2005 geleistet,
umgehend mahnen. Nach zweimonatigen Mietrückständne muss der
VM das Mietverhältnis sodann fristlos kündigen.Eine Neuvermietung an eine andere Partei kann erst erfolgen,
wenn klar ist, dass der Mieter nicht doch einzieht. Hier muss
dem VM entweder ein Aufhebungsvertrag vorliegen oder die klare
Zusage, dass er, der Mieter, nicht einziehen wird.Der Mieter hat bis zum Zeitpunkt einer Räumungsklage das Recht
die Mietrücktsände zu ersetzen und kann bis zur Feststellung
der Räumung durch ein Gericht jederzeit einziehen. Steht -
folgt man Jakob - dem Mieter dann bei rechtzeitiger Zahlung
der Mietrückstände die Wohnung nicht mehr zur Verfügung, weil
diese wieder vermietet wurde, haftet der VM für die
Einlagerung von Möbeln, für alle Kosten, die hier entstehen
können, z.B. bis eine neue Wohnung gefunden ist wie für
Unterbringung in einem Hotel, Mehrkosten für Verpflegung und
Körperpflege ( öffentliches Schwimmbad) sind zu zahlen. Sollte
dann noch Ersatzwohnraum gefunden werden, jedoch ist die Miete
erheblich höher, haftet der VM durch sein vertragswidirges
Verhalten auch dafür.Dieser Tipp könnte - hält sich ein VM daran - einen
fünfstelligen EURO-Betrag als Schadenersatz kosten.Gruss Günter
Hallo Günter,
nachdem es so viele schon gelesen haben, möchte ich hier nicht löschend eingreifen.
Du hast natürlich vollumfänglich recht.
Ganz spaßig wird es dann, falls der VM tatsächlich sofort jemanden neues findet, und mit diesem einen Mietvertrag über eine nicht zur Verfügung stehende Wohnung abschließt. Das kann ja „nur“ zu Schadenersatzansprüchen führen.
Gruß Ivo
Hallo,
in meiner Antwort habe ich mich wie folgt geäussert :
zu unterlaufen " Ausdrücklich „wirksam“ kündigen. Schreiben
kann man natürlich jeden Unsinn. Daher kann man auch fristlos
kündigen.
Soweit meine Antwort im Auszug. Beim Nachlesen und eienr Antwort von Ivo habe ich entdeckt, dass man tatsächlich meinen könnte, ich hätte mit den Hinweisen in diesem Teil Jakob gemeint. Der Korrektheit halber möchte ich hinweisen, dass ich mit diesem Absatz nicht Jakob meine. Hier meine ich natürlich den VM, der jeden Unsinn schreiben kann. Daher auch fristlos kündigen kann.
Sorry,
Gruss Günter
Hallo,
ich bin nur erstaunt, wie man derart verbohrt eine
Rechtsmeinung behaupten will, die durch nichts, aber auch
überhaupt nichts richtig ist. Nun liegt es mir fern, Dich
juristisch zu belehren. Wenn es aber so einfach mit diesem
Recht ist, dann frage ich mich, warum man eigentlich hierfür
studieren msus, wenn jemand alles aus dem Ärmel schüttelt.Wenn ein Mieter nicht erscheint und nicht zahlt
auch nach Mahnung nicht
die Schlüssel nicht hat
keine Sachen einbrachte
die 2 MM nicht zahlt
darf ich den Vertrag FRISTLOS kündigen.Solange der Mieter nicht erklärt, dass er die Wohnung nicht
nimmt, er nicht mindestens zwei Monate Mietrückstand hat, kann
der VM nicht „wirksam“ fristlos kündigen.
muss er nicht konkludentes Verhalten reicht „zahlt nicht; zieht nicht ein“
Um diesen Sophismus
zu unterlaufen " Ausdrücklich „wirksam“ kündigen. Schreiben
kann man natürlich jeden Unsinn. Daher kann man auch fristlos
kündigen. Das ändetr aber nichts daran, dass die Kündigung
nicht wirksam ist und zudem der VM eine hohes Risisko eingeht.
Unsinn kein Risiko. erst lesen Günter
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarticl…
Wer lesen kann ist im Vorteil
Denn wer garantiert denn, dass dieser Mieter die Wohnung nicht
deshalb übernommen hat, weil es ihm aus gesundheitlichen
Gründen nicht möglich ist und er kommt z.B. nahc einen
Krankenhausaufenthalt wegen eines Unfalls erst in einer Woche
Uninteressant es ist das Problem des Mieters geschlossene Verträge zu erfüllen…
? Hier muss der VM also zuerst geklärt haben, dass der Mieter
auf einen Einzug verzichtet und verzichtet der Mieter nicht,
zahlt auch keine Miete, dann muss der VM - ob es Dir gefällt
oder nicht - durch Räumungsklage sein Recht sichern. Dies ist
in der Praxis so.Da eine Inbesitznahme fehlt, nichts zu räumen ist, brauche ich das nicht.
Was willst Du räumen???
kann ich und muss ich die Wohnung weitervermieten
Schadenminimierung. Offenbar will der andere den Mietvertrag
nicht.Offenbar ist keine Feststellung sondern eine Meinung.
Nein konkludentes Verhalten
Besitzer der Wohnung bin immernoch ich als Vermieter.
Und doch hast Du Dich am geltenden Recht und an der
Rechtsprechung zu orientieren.Es gibt also keinen Grund Kosten zu machen und fremden
gewahrsam zu brechen.
Wo soll hier fremder Gewahrsam gebrochen werden
Fremder Gewarsam ist, wenn Andere den richtigen Schlüssel haben
Richtigen Schlüssel im Rechtssinne. (für dieses Schloss bestimmt (im Rechtssinne))
Im Übrigen sollte man den Schlüssel sowieso nur gegen Zahlung,
der Erstmiete in Bar, herrausgeben.Auch dieser Hinweis ist rechtlich völlig haltlos. Der Mieter
hat bis zum 3. des Monats die Miete zu zahlen.
Bei mir steht in jedem Mietvertrag, daß die Erstmiete bei der Schlüsselübergabe zu zahlen ist, in Bar gegen Quittung.
Das wurde noch nie beanstandet.
Ob das in deinem Sinne korrekt ist spielt keine Rolle, denn Du bekommst den Vertrag nicht und die Schlüssel nicht. Dieses Procedere hat mir schon einen Einmietbetrüger errfolgreich vertrieben.
Der wollte Einziehen, Bargeld ----- oder keine Vertragübergabe und keinen Schlüssel.
Es gab ein Verfahren zu meinen Gunsten. Wie Du das handhabst ist Dir überlassen hier wird das grundsätzlich so gemacht es gibt da gewissermaßen einen mündlichen Vorvertrag erst GELD dann Vertrag und Schlüssel. So wird das abgesprochen bei der Vertragsunterzeichnung. Den nichtunterschrieben mit Sperrstrichen versehenen Vertrag bekommst Du mit, Deine Unterschrift habe ich dann schon und Du die Zusicherung Erst Geld dann Herrausgabe Schlüssel und Vertrag.
Nur so ist das zu empfehlen.
Auch bei
Einzug. Wenn er einen Vertrag ab 01.03. hat, hat der VM also
keinen Anspruch auf Miete, wenn er die Schlüssel am 28.02.05
übergibt. Wer solche Ratschläge erteilt, ob hinter seinem
Schreibtisch oder im Internet hat das Grundprinzip von Recht
und Gesetz nicht verstanden.
Lieber Günter, ich vermiete seit über 25 Jahren Wohnungen und habe schon einige male erlebt, was seitens div Mieterschutzanwälte u. sonstiger Anwälte verzapft wird.
reden wir nicht drüber.
Hier gibt es keinen Grund nach dem Wegfall der 2ten MM nicht
fristlos zu kündigen und auf Ersatz des Mietausfalls zu
klagen.Es hat niemand behauptet, dass nach dem Ausbleiben der 2.
Miete nicht fristlos gekündigt werden kann,
Aber nichts anderes habe ich geschrieben wenn man lesen kann ist man im Vorteil.
Kucks Du
keine Sachen einbrachte
die 2 MM nicht zahlt
darf ich den Vertrag FRISTLOS kündigen.
und hier
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarticl…
sondern ich stelle
fest, dass bis zur Einreichung und im Verfahren der
Räumungsklage der Mieter Rückstände begleichen kann. Er hat
zwar die anfallendne Kosten zu tragen, eine fristlose
Kündigung ode rgar Räumung wird nicht möglich. Und dass der VM
zusätzlich Zahlungsklage einreichen muss ist auch
unbestritten.
Mit einer solchen " Räumungsklage " blitzt Du vor jedem Gericht ab.
Die Klage ist nicht begründet die Beklagte hat keine Sachen eingebracht, räumen kann Sie nicht
es ist nichts da zum Räumen,der Kläger tragt die Kosten.!!! Das ist Dein Rat.
Meine Auskunft war also korrekt lieber Günter
Deine, leider wieder einmal nicht. Ich Erinnere den Fall „Friedhofsatzung“
Jakob
Die Grundaussage hier von Dir ist, dass der VM die Wohnung
weiter vermieten kann, wenn keine Geld eingeht, obwohl er vom
Mieter keinen Hinweis hat, dass der Mieter nicht einziehen
will.Ein wiederum anderer Problemkreis stellt dann die Frage der
„Schadensvermeidung/Schadensminderung“ dar. Dieser muss jedoch
zuvor erst einmal der VM insoweit klären, dass er Kenntnis
hat, dass der Mieter nicht einziehen will.Eine fehlende Mietzahlung und die Nichtabholung des Schlüssels
könnte zwar dies Aussage bekräftigen, aber daraus zu
schliessen, ohne dass diese Frage geprüft wurde, dass der
Mieter nicht einziehen will, kann daraus nicht entnommen
werden.Meine Auskunft war also korrekt.
Nein, leider wieder mal nicht.
Gruss Günter
Nun ein Hinweis zu Jakob.
Er hat empfohlen, fristlos zu kündigen und dann weiter zu
vermieten. Diese Empfehlung ist gut gemeint, rechtlich aber
nicht haltbar.@Günter ich bitte von mir gefasste Beiträge nicht modifiziert
darzustellen.|
Ob die Mieter jetzt einziehen oder nicht ist deren Problem.
Aber Miete müssen die zahlen Vertragspflicht.
Also Mahnung wegen der Miete schreiben , wenn eine Kaution zu
zahlen ist auch diese Summe anmahnen.
Mehr kann man im Moment nicht tun.
Erst wenn 2 MM fehlen kann man fristloc kündigen und die
Wohnung „gefahrlos“ weitervermieten.
Den Mieter wird man dann wg. der Miete verklagen müssen.es wurde keine Kaution hierlegt, da die Übergabe nie
stattfand.
(D.h. die Wohnung steht nachwievor ganz leer und die Mieter
besitzen keinen Schlüssel)
Die Mieter haben lediglich den Mietvertrag unterzeichnet.
Bleibt die Vorgehensweise dann die Selbe? D.h. Mahnung wg.
nicht
bezahlter Miete auch wenn keine Kaution hinterlegt ist?
Was passiert bei einem Aufhebungsvertrag? Welche Kosten müssen
die Mieter bezahlen? Der Makler wurde vom VM vergütet und die
Wohnung würde dann 1 Monaat (mind.) leer stehen?
Gruss.Hallo,
Eine Wohnung wurde zum 01.03. vermietet (Mietvertrag wurde von
beiden Parteien unterschrieben). Bei dem Übergabetermin sind
die Mieter nicht erschienen. Wie soll in so einem Fall der
Vermieter vorgehen??
Die Mieter auf Schadensersatz verklagen?? Per Einschreiben
frist zur Kündigung setzen??Hallo Fabian,
zuerst sollte der VM beim Mieter anfragen welche Probleme
bestehen, dass er nicht einzieht. Möglicherweise sollte oder
muss gar hier der Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen
aufgehoben wird.Hat der Mieter keine Mietzahlungen im März 2005 geleistet,
umgehend mahnen. Nach zweimonatigen Mietrückständne muss der
VM das Mietverhältnis sodann fristlos kündigen.Eine Neuvermietung an eine andere Partei kann erst erfolgen,
wenn klar ist, dass der Mieter nicht doch einzieht. Hier muss
dem VM entweder ein Aufhebungsvertrag vorliegen oder die klare
Zusage, dass er, der Mieter, nicht einziehen wird.Der Mieter hat bis zum Zeitpunkt einer Räumungsklage das Recht
die Mietrücktsände zu ersetzen und kann bis zur Feststellung
der Räumung durch ein Gericht jederzeit einziehen. Steht -
folgt man Jakob - dem Mieter dann bei rechtzeitiger Zahlung
der Mietrückstände die Wohnung nicht mehr zur Verfügung, weil
diese wieder vermietet wurde, haftet der VM für die
Einlagerung von Möbeln, für alle Kosten, die hier entstehen
können, z.B. bis eine neue Wohnung gefunden ist wie für
Unterbringung in einem Hotel, Mehrkosten für Verpflegung und
Körperpflege ( öffentliches Schwimmbad) sind zu zahlen. Sollte
dann noch Ersatzwohnraum gefunden werden, jedoch ist die Miete
erheblich höher, haftet der VM durch sein vertragswidirges
Verhalten auch dafür.Dieser Tipp könnte - hält sich ein VM daran - einen
fünfstelligen EURO-Betrag als Schadenersatz kosten.Gruss Günter
Lieber IVO
Wenn man lesen kann ist man schon im Vorteil ich würde es man hier versuchen
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarticl…
Man muss die Frage aus Sicht des Vermieters beantworten, weil Sie aus Vermietersicht gestellt ist.
Günter dazu neigt die Fragen immer aus Mietersict zu sehen.
so steht das da. nicht anders.
Ob die Mieter jetzt einziehen oder nicht ist deren Problem.
Aber Miete müssen die zahlen Vertragspflicht.
Also Mahnung wegen der Miete schreiben , wenn eine Kaution zu zahlen ist auch diese Summe anmahnen.
Mehr kann man im Moment nicht tun.
Erst wenn 2 MM fehlen kann man fristlos kündigen und die Wohnung „gefahrlos“ weitervermieten.
Den Mieter wird man dann wg. der Miete verklagen müssen.
Jakob
So ist das
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Stimmt. Entschuldigung (owt)
Hallo,
es ist schlichtweg müsig, mich über dieses Thema hier mit Dir zu streiten.
Da ich in Gerichtsfällen ähnliche oder gar gleiche Vorgänge erlebe und in meiner beruflichen Praxis damit umzugehen habe, solche Fälle sind keine Seltenheit für mich ( - zumindest was den verzögerten Einzug und/oder verspätete Mietzahlungen betrifft - oder gar den unterlassenen Einzug - ebenso wie die nicht ausgehändigten Schlüssel - bevor nicht die erste Miete und teilweise auch die volle Kaution gezahlt ist - ) lasse ich Dir Deine Meinung. Sie ist für mich privat und beruflich bindend.
Wenn Du z.B. bezüglich der Mietzahlungen vor Einzug Dein Vorgehen als das rechtlich richtige betrachtest, mag dies Deinen Interessen entsprechen. Mir ist kein § des BGB bekannt, dass die Miete im Voraus und schon bei der Schlüsselübergabe zu entrichten ist. Es mag, wie Du hingewiesen hast, die Auffassung von Dir als VM sein. Deine Meinung ist aber nicht geltendes Recht.
Im Übrigen finde ich es gut, dass Du Dich hier als VM geoutet hast.
Gruss Günter
Hallo Jakob,
nachdem es so viele schon gelesen haben, möchte ich hier nicht
löschend eingreifen.Du hast natürlich vollumfänglich recht.
Ganz spaßig wird es dann, falls der VM tatsächlich sofort
jemanden neues findet, und mit diesem einen Mietvertrag über
eine nicht zur Verfügung stehende Wohnung abschließt. Das kann
ja „nur“ zu Schadenersatzansprüchen führen.Gruß Ivo
Lieber IVO
Wenn man lesen kann ist man schon im Vorteil ich würde es man
hier versuchenhttp://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarticl…
Man muss die Frage aus Sicht des Vermieters beantworten, weil
Sie aus Vermietersicht gestellt ist.
Günter dazu neigt die Fragen immer aus Mietersict zu sehen.
Ich stelle die Vorgänge nach den Urteilen und den Kommentaren dar. Dein Versuch, mit mieterfreundliches Verhalten zu unterstellen ist Unsinn. Ich bewerte Vorgänge aus beider Sichtweise.
so steht das da. nicht anders.
Ob die Mieter jetzt einziehen oder nicht ist deren Problem.
Aber Miete müssen die zahlen Vertragspflicht.
Also Mahnung wegen der Miete schreiben , wenn eine Kaution zu
zahlen ist auch diese Summe anmahnen.
Diese Darstellung stimmt mit Deiner ursprünglichen Darstellung nicht überein. Du stellst die Behauptung auf, weil der Mieter nicht zahlt, könne der VM jederzeit die Wohnung weiter vermieten.
Mehr kann man im Moment nicht tun.
Erst wenn 2 MM fehlen kann man fristlos kündigen und die
Wohnung „gefahrlos“ weitervermieten.
Den Mieter wird man dann wg. der Miete verklagen müssen.
Auch dies wurde von Dir bestritten. Es freut mich, wenn Du Dich meiner Meinung anpasst.
Gruss Günter
Hallo,
Wenn Du z.B. bezüglich der Mietzahlungen vor Einzug Dein
Vorgehen als das rechtlich richtige betrachtest, mag dies
Deinen Interessen entsprechen. Mir ist kein § des BGB bekannt,
dass die Miete im Voraus und schon bei der Schlüsselübergabe
zu entrichten ist. Es mag, wie Du hingewiesen hast, die
Auffassung von Dir als VM sein. Deine Meinung ist aber nicht
geltendes Recht.
Geltendes Recht ist, wenn der Vermieter vor Miet Vertragbeginn die Erstmiete und Kaution fordert weil dies einvernehmlich vereinbart ist.
Auch ich habe mich schon auf Kautionsratenzahlung eingelassen.
Im Übrigen finde ich es gut, dass Du Dich hier als VM geoutet
hast.
Da habe ich nie einen Hehl daraus gemacht.
Geschickterweise hast Du aber deine Rechtsansicht " Räumungsklage bei einer leeren Wohnung" weggelassen.
…ich erinnere …
sondern ich stelle
fest, dass bis zur Einreichung und im Verfahren der
Räumungsklage der Mieter Rückstände begleichen kann. Er hat
zwar die anfallendne Kosten zu tragen, eine fristlose
Kündigung ode rgar Räumung wird nicht möglich. Und dass der VM
zusätzlich Zahlungsklage einreichen muss ist auch
unbestritten.
Mit einer solchen " Räumungsklage " blitzt Du vor jedem Gericht ab.
Die Klage ist nicht begründet die Beklagte hat keine Sachen eingebracht, räumen kann Sie nicht
es ist nichts da zum Räumen,der Kläger tragt die Kosten.!!! Das ist Dein Rat.
Aber deswegen kein guter. Rat sondern ein teuerer für den hier Fragenden.
Jakob
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarticl…
Diese Antwort ist die Älteste zu dieser Frage Sie wurde eingestellt bevor Du geantwortet hast.
Diese Darstellung stimmt mit Deiner ursprünglichen Darstellung
nicht überein. Du stellst die Behauptung auf, weil der Mieter
nicht zahlt, könne der VM jederzeit die Wohnung weiter
vermieten.Mehr kann man im Moment nicht tun.
Erst wenn 2 MM fehlen kann man fristlos kündigen und die
Wohnung „gefahrlos“ weitervermieten.
Den Mieter wird man dann wg. der Miete verklagen müssen.Auch dies wurde von Dir bestritten. Es freut mich, wenn Du
Dich meiner Meinung anpasst.
Lies mal die zuletzt stehende Älteste Antwort ganz unten
Darf man Lachen
Das ist die Erste Anwort überhaupt zu dieser Frage …
Re: Wohnung vermietet jedoch keine Übernahme (jakob opgen, 10.3.2005 08:09)
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarticl…
Deine ist 50 Minuten später eingegangen.
Re: Wohnung vermietet jedoch keine Übernahme (GünterW, 10.3.2005 08:58)
Schon da steht der Unsinn mit der Räumungsklage für eine leere Wohnung drin, das ist das erste Posting von Dir zur Frage
Note 6 setzen
von mir aus muss ein Gegner nicht erfahren, daß ich Ihn besiegt habe.
Jakob
Wenn es Dir gelingt, über Dich selbst Gericht zu sitzen, dann bist Du ein wirklicher Weiser. (Antoine de Saint-Exupéry)
Hallo,
Geltendes Recht ist, wenn der Vermieter vor Miet Vertragbeginn
die Erstmiete und Kaution fordert weil dies einvernehmlich
vereinbart ist.
Auch ich habe mich schon auf Kautionsratenzahlung eingelassen.
§ 551 Abs. 1, 2 und 4 BGB.
(Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam)
Gruss Günter
@Günter deine Räumungsklage einer leeren Wohnun
Geschickterweise hast Du aber deine Rechtsansicht " Räumungsklage bei einer leeren Wohnung" weggelassen.
…ich erinnere …
sondern ich stelle
fest, dass bis zur Einreichung und im Verfahren der
Räumungsklage der Mieter Rückstände begleichen kann. Er hat
zwar die anfallendne Kosten zu tragen, eine fristlose
Kündigung ode rgar Räumung wird nicht möglich. Und dass der VM
zusätzlich Zahlungsklage einreichen muss ist auch
unbestritten.
Mit einer solchen " Räumungsklage " blitzt Du vor jedem Gericht ab.
Die Klage ist nicht begründet die Beklagte hat keine Sachen eingebracht, räumen kann Sie nicht
es ist nichts da zum Räumen,der Kläger tragt die Kosten.!!! Das ist Dein Rat.
Aber deswegen kein guter. Rat sondern ein teuerer für den hier Fragenden.
Jakob
Hierzu erst lesen dann verstehen und dann antworten
Hallo,
Geltendes Recht ist, wenn der Vermieter vor Miet Vertragbeginn
die Erstmiete und Kaution fordert weil dies einvernehmlich
vereinbart ist.
Auch ich habe mich schon auf Kautionsratenzahlung eingelassen.
und hierzu erst lesen
Jakob
Willst Du hiermit einem alten Fuchs das Hasenfangen beibringen
§ 551 Abs. 1, 2 und 4 BGB.
(Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam)Gruss Günter
Geschickterweise hast Du aber deine Rechtsansicht "
Räumungsklage bei einer leeren Wohnung" weggelassen.
Richtig und ich vermisse bis heute die richtige Antwort, denn wenn es keine Räumungsklage ist, ist es wohl eine andere Klage, die auf die Herausgabe der Wohnung sich bezieht. Nur welche, Jakob ? Wo hat der „alte Fuchs“ die richtige Antwort als Fachmann für einen Laien wie mich ?
…ich erinnere …
sondern ich stelle
fest, dass bis zur Einreichung und im Verfahren der
Räumungsklage der Mieter Rückstände begleichen kann. Er hat
zwar die anfallendne Kosten zu tragen, eine fristlose
Kündigung ode rgar Räumung wird nicht möglich. Und dass der VM
zusätzlich Zahlungsklage einreichen muss ist auch
unbestritten.Mit einer solchen " Räumungsklage " blitzt Du vor jedem
Gericht ab.
Wenn ich abblitze, was muss ich dann tun ?
Die Klage ist nicht begründet die Beklagte hat keine Sachen
eingebracht, räumen kann Sie nicht
es ist nichts da zum Räumen,der Kläger tragt die Kosten.!!!
Das ist Dein Rat.Aber deswegen kein guter. Rat sondern ein teuerer für den hier
Fragenden.Jakob
Hierzu erst lesen dann verstehen und dann antworten
Klar weiss ich doch.
Hallo,
Geltendes Recht ist, wenn der Vermieter vor Miet Vertragbeginn
die Erstmiete und Kaution fordert weil dies einvernehmlich
vereinbart ist.
Auch ich habe mich schon auf Kautionsratenzahlung eingelassen.und hierzu erst lesen
Jakob
Willst Du hiermit einem alten Fuchs das Hasenfangen beibringen
Der „alte Fuchs“ sollte nur wissen, wo seine Fallstricke liegen. Der „alte Fuchs“ behauptet, wenn er entgegen der Gesetzgebung etwas anderes vereinbart, dass dies geltendes Recht sein soll. Klar ud deutlich sagt der genannte § aus, dass eine abweichende Vereinbarung unwirksam ist. Es kann daher nicht Gesetz sein, was gegen ein Gesetz verstösst. Damit beende ich diese und künftig andere Diskussionen, Du kannst bei Deiner Meinung bleiben, ich bin - soweit ich mich beruflich noch betätige - dem Recht verpflichtet und habe nehme für mich keine „Privatrechtsnorm“ in Anspruch.
Im Übrigen kann der Privatschriftverkehr privat geführt werden. @Günter verstehe ich jedenfalls als persönliche Ansprache.
Günter
§ 551 Abs. 1, 2 und 4 BGB.
(Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam)Gruss Günter