Nachforderungen, trotz erfolgter Wohnungsabnahme

Hallo,

da gibt es eine alte Dame, die ins Altenheim kam. Ihre Bekannten haben die Abwicklung des Umzugs, einschließlich Wohnungsauflösung, übernommen. Die Wohnungsabnahme erfolgte vor 5 Monaten.

Jetzt kommt der Vermieter und möchte sich von der alten Dame einen neuen Schließzylinder der Wohnungstür bezahlen lassen. Bei der Abnahme seien nur 2 der 3 Türschlüssel übergeben worden.
Die alte Dame ist nicht in der Lage über einen 3. Schlüssel Auskunft zu geben und die Bekannten wußten es nicht besser.

Ist Abnahme nicht gleich Abschluß jeder Forderung (versteckte Mängel vielleicht ausgenommen)?

Gruß
Lothar

Hallo,

da gibt es eine alte Dame, die ins Altenheim kam. Ihre
Bekannten haben die Abwicklung des Umzugs, einschließlich
Wohnungsauflösung, übernommen. Die Wohnungsabnahme erfolgte
vor 5 Monaten.

Jetzt kommt der Vermieter und möchte sich von der alten Dame
einen neuen Schließzylinder der Wohnungstür bezahlen lassen.
Bei der Abnahme seien nur 2 der 3 Türschlüssel übergeben
worden.
Die alte Dame ist nicht in der Lage über einen 3. Schlüssel
Auskunft zu geben und die Bekannten wußten es nicht besser.

Ist Abnahme nicht gleich Abschluß jeder Forderung (versteckte
Mängel vielleicht ausgenommen)?

Gruß

Hallo Lothar,

wie erfolgte die Wohnungsübergabe und gibt es für ein solches Fallbeispiel auch die Tatsache, dass es eine schriftliche Übergabe der Wohnung gegeben hat oder unter Zeugen vorbehaltslos die Wohnung vom VM übernommen wurde ? Oder wurde vereinbart, dass noch ein Schlüssel zurück zugeben ist.

Konnte die alte Dame keine Auskunft über den Verbleib des Schlüssels geben hat der VM einen Anspruch darauf, dass die Kosten eines Austausches des Türschlosses vorgenommen wird. Allerdings - hier ein Tipp - wenn er für den Austausch / neues Schloss Zahlungen verlangt, hat er das alte Schloss herauszugeben mitsamt der beiden Schlüssel. Aus meiner Praxis erlebe ich in 90 % der Fälle, dass das Interesse der VM am Austausch des Schlosses gegen Kostenerstattung - wird die Herausgabe des alten Schlosses und die Schlüssel verlangt - rapide sinkt.

Gruss Günter

Hallo Lothar,

m. E kann der Vermieter, bis zu sechs Monaten nach Auszug und Wohnungsübergabe, noch Kosten dieser Art geltend machen. er kann sogar noch kommen mit Schönheitsreparaturen, die in die Kostenhöhe des Mieters fallen.

LG Manuela

Hallo Günter,
eigentlich wurde die Wohnung vorbehaltlos abgenommen, allerdings gibt es keine Zeugen.
Von einem 3. Schlüssel war zu dem Zeitpunkt keine Rede.
Viele Grüße
Lothar

Hallo Lothar,

entgegen des Hinweises von Manuela ( hierzu am Ende mehr ) ist eine nachträgliche Forderung ausgeschlossen, wenn bei der Wohnungsübergabe Mängel und Beschwerden nicht vorgebracht wurden. Hier wird es allerdings möglicherweise ein Beweisproblem ( sollte es vor Gericht gehen) werden, weil keine schriftliche Wohnungsübergabe erfolgte.

Ansonsten gilt: Der Mieter kann später nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die bei einer Wohnungsübergabe nicht erwähnt sind. So ein Urteil des BGH NJW 83,446. Hier handelt es sich zwar um eine schriftliche Wohnungsübergabe, jedoch ist auch eine nicht schriftliche Übergabe so zu behandeln, nur - wie bereits hingewiesen - es besteht eben ein Beweisproblem, wenn eine Seite bestreitet, dass alles korrekt erledigt wurde.

Das LG Braunschweig WM 97, 218 hat für Recht erklärt, dass ein Vermieter verpflichtet ist eine Wohnungsübergabe sorgfältig vorzunehmen und nachträglich nicht behaupten kann, er habe Mängel nicht erkannt.

Allerdings habe ich bei der Anfangsfrage ein Problem. Dies mag sich aus meiner praktischen Tätigkeit ergeben und ich frage deshalb nach. Kein Misstrauen, sondern ein Satz, der mir auffällt. Unter dem Hinweis, das der VM das Schloss austauschen will, weil er den 3. Schlüssel nicht erhalten hat, hast Du hingewiesen, dass sich die „alte Dame“ nicht erinnern kann, wo der Schlüssel ist. Wenn ihr nun mit der Dame geredet habt als der VM erklärt hat, er tausche das Schloss aus, weil der 3. Schlüssel fehlt und es wurde dann mit der alten Damen gesprochen, wäre alles so wie hier bereits hingewiesen.

Nun zum Hinweis - wie oben bereits angekündigt - zu Manuela. Zur Frage der Wohnungsübergabe stimmt die Aussage nicht. In Verbindung mit einer Wohnungsübergabe und erklärten Mängel, die der Mieter zu beseitigen hat oder der VM in Absprache mit dem Mieter beseitigen soll, kann tatsächlich bis zu sechs Monaten nach Auszug ein solcher Mangel noch berechnet werden. Allerdings muss die Rechnung spätestens am letzten Tag dieser Frist vorliegen. z.B. Auszug am 30.06. - die Rechnung muss am 31.12. vorliegen. Kommt die Rechnung erst am 1.1. an, obwohl die Arbeit schon im Juli erldigt wurde, sind die Ansprüche verjährt. Hier hat der BGH erst vor einiger Zeit entschieden.

Gruss Günter

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Hallo Günter,

kannst Du mir vielleicht das BGH-Urteil bzw. die Fundstelle nennen?

Gruß
Dora

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Hallo Günter,

kannst Du mir vielleicht das BGH-Urteil bzw. die Fundstelle
nennen?

Hallo,

hier das Urteil: BGH VIII ZR 114/04 vom 19.01.2005. Den Text kannst Du Dir unter http://www.bundesgerichtshof.de unter dem Begriff Entscheidungen/Urteile herabaladen.

Gruss Günter

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Hallo Günter,
danke für Deinen Hinweis. Mit diesem Hintergrund kann ich mit reinem Gewissen dem VM in seine Grenzen weisen.
Gruß Lothar

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