Hallo Lothar,
entgegen des Hinweises von Manuela ( hierzu am Ende mehr ) ist eine nachträgliche Forderung ausgeschlossen, wenn bei der Wohnungsübergabe Mängel und Beschwerden nicht vorgebracht wurden. Hier wird es allerdings möglicherweise ein Beweisproblem ( sollte es vor Gericht gehen) werden, weil keine schriftliche Wohnungsübergabe erfolgte.
Ansonsten gilt: Der Mieter kann später nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die bei einer Wohnungsübergabe nicht erwähnt sind. So ein Urteil des BGH NJW 83,446. Hier handelt es sich zwar um eine schriftliche Wohnungsübergabe, jedoch ist auch eine nicht schriftliche Übergabe so zu behandeln, nur - wie bereits hingewiesen - es besteht eben ein Beweisproblem, wenn eine Seite bestreitet, dass alles korrekt erledigt wurde.
Das LG Braunschweig WM 97, 218 hat für Recht erklärt, dass ein Vermieter verpflichtet ist eine Wohnungsübergabe sorgfältig vorzunehmen und nachträglich nicht behaupten kann, er habe Mängel nicht erkannt.
Allerdings habe ich bei der Anfangsfrage ein Problem. Dies mag sich aus meiner praktischen Tätigkeit ergeben und ich frage deshalb nach. Kein Misstrauen, sondern ein Satz, der mir auffällt. Unter dem Hinweis, das der VM das Schloss austauschen will, weil er den 3. Schlüssel nicht erhalten hat, hast Du hingewiesen, dass sich die „alte Dame“ nicht erinnern kann, wo der Schlüssel ist. Wenn ihr nun mit der Dame geredet habt als der VM erklärt hat, er tausche das Schloss aus, weil der 3. Schlüssel fehlt und es wurde dann mit der alten Damen gesprochen, wäre alles so wie hier bereits hingewiesen.
Nun zum Hinweis - wie oben bereits angekündigt - zu Manuela. Zur Frage der Wohnungsübergabe stimmt die Aussage nicht. In Verbindung mit einer Wohnungsübergabe und erklärten Mängel, die der Mieter zu beseitigen hat oder der VM in Absprache mit dem Mieter beseitigen soll, kann tatsächlich bis zu sechs Monaten nach Auszug ein solcher Mangel noch berechnet werden. Allerdings muss die Rechnung spätestens am letzten Tag dieser Frist vorliegen. z.B. Auszug am 30.06. - die Rechnung muss am 31.12. vorliegen. Kommt die Rechnung erst am 1.1. an, obwohl die Arbeit schon im Juli erldigt wurde, sind die Ansprüche verjährt. Hier hat der BGH erst vor einiger Zeit entschieden.
Gruss Günter
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