Hallo zusammen,
folgende hypothetische Frage:
In einem vier-Parteien Haus nutzt die Mietpartei A seit ca. veireinhalb Jahren eine kleine Waschküche im Keller ausschliesslich allein.
Nun zeichnet es sich ab, das dieser Raum zukünftig bedingt durch einen anstehenden Mieterwechsel von einer zusätzlichen Mietpartei „B“ mit genutzt werden soll.
Im Mietvertrag von „A“ ist die exklusive Nutzung der Waschküche durch „A“ nicht geregelt, allerdings wird vermutet, das hier nach 4 1/2 Jahren ein Gewohnheitsrecht entstanden ist.
Liegt der Mieter mit dieser Vermutung richtig? Was muß er tun, um sein Gewohnheitrecht durchzusetzen?
Viele Grüße
Jimmy
Hallo zusammen,
folgende hypothetische Frage:
In einem vier-Parteien Haus nutzt die Mietpartei A seit ca.
veireinhalb Jahren eine kleine Waschküche im Keller
ausschliesslich allein.
Nun zeichnet es sich ab, das dieser Raum zukünftig bedingt
durch einen anstehenden Mieterwechsel von einer zusätzlichen
Mietpartei „B“ mit genutzt werden soll.
Im Mietvertrag von „A“ ist die exklusive Nutzung der
Waschküche durch „A“ nicht geregelt, allerdings wird vermutet,
das hier nach 4 1/2 Jahren ein Gewohnheitsrecht entstanden
ist.
Liegt der Mieter mit dieser Vermutung richtig? Was muß er tun,
um sein Gewohnheitrecht durchzusetzen?
Viele Grüße
Hallo Jimmy,
die Partei A nutzt die Waschküche. Im Mietvertrag ist die Waschküche nicht enthalten. Ein Gewohnheitsrecht kann aus der nicht vereinbarten Nutzung nicht abgeleitet werden. Die Waschküche ist ein Allgemeinraum. Dieser Allgemeinraum steht allen Mietern zur Verfügung. Wenn bisher nur eine Partei diesen Raum alleine nutzt heisst dies nicht, dass bei einem Mieterwechsel die Partei A weiterhin auf der Alleinnutzung bestehen kann. Die Partei A muss sich nunmehr auf eine Nutzung durch zeitlichen Plan oder durch Absprache einlassen. Was nichts anderes bedeutet als dass die beiden Parteien miteinander klären müssen wer wann wäscht, wann die Wäsche aufhängt.
Und noch ein Tipp - ganz allgemein. Sehr oft werden Waschküchen dann auch von einer Partei gleichzeitig als Lagerraum verwendet. Dies ist grundsätzlich - sofern keine Vereinbarung vorliegt - nicht erlaubt. Soweit Strom- und Wasser nicht getrennt abgerechnet werden, hat der bisherige Nutzer die Kosten zu ersetzen. Also überprüfen, wer denn das Wasser und den Strom für diese Waschküche zahlt.
Gruss Günter
Hallo Jimmy,
„Gewohnheitsrecht“ gibt es in Deutschland nahezu bei fast gar nichts, da wir durch Gesetze eigentlich fast alles geregelt haben.
„Gewohnheitsrecht“ ist ungeschriebenes Recht, das aufgrund langer tatsächlicher Übung durch allgemeine Anerkennung seiner Verbindlichkeit im Sinne einer Überzeugung von der rechtlichen Notwendigkeit der Übung entstanden ist. (So eine Definition)
In deinem Falle steht dem geschriebenes Recht entgegen… von einer allg. Anerkennung und der Überzeugung der Notwendigen Handhabung ganz zu schweigen.
Drum mag sich zwar der Mieter dran gewöhnt haben, mehr aber leider auch nicht.
Gruß Ivo