Endrenovierung bei Auszug

Guten Tag

Angenommen jemand zieht nach einer Mietdauer von 2,5 Jahren aus einer Wohnung aus und Fragt sich nun ob er wirklich Renovieren muss oder nicht. Bei Einzug war die Wohnung Tapeziert und neu Weiß gestrichen. Sie ist jetzt in normalen Zustand wie es sich nach 2,5 Jahren ergibt. Es wurde nicht mit einer anderen Farbe überstrichen und alle Bohrlöcher sind verschlossen. Im Mietvertrag sind folgende Regelungen zur Renovierung und Renovierung bei Auszug getroffen:

>>>>>>Instandsetzung der Mieträume, Schönheitsreperaturen und Instandhaltungskosten

  1. Der Mieter erhält die Wohnung in vollständig renoviertem Zustand und muß diese auch so wieder zurückgeben, Rauhfaser weiß neu gestrichen.

  2. Laufende Schönheitsreperaturen – hierzu gehören Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen (§28 der II.BV) übernimmt der Mieter für die gesamt Mietzeit.

  3. Schönheitsreperaturen sind durchzuführen, wenn und soweit sie durch Abnutzung oder Beschädigung erforderlich werden. Unabhängig hiervon sind Schönheitsreperaturen in folgenden Abständen durchzuführen: in Nassräumen (Küche, Bad) alle 2 Jahre, in allen anderen Räumen alle 4 Jahre.

Angenommen jemand zieht nach einer Mietdauer von 2,5 Jahren
aus einer Wohnung aus und Fragt sich nun ob er wirklich
Renovieren muss oder nicht. Bei Einzug war die Wohnung
Tapeziert und neu Weiß gestrichen. Sie ist jetzt in normalen
Zustand wie es sich nach 2,5 Jahren ergibt. Es wurde nicht mit
einer anderen Farbe überstrichen und alle Bohrlöcher sind
verschlossen. Im Mietvertrag sind folgende Regelungen zur
Renovierung und Renovierung bei Auszug getroffen:

>>>>>>Instandsetzung der Mieträume,
Schönheitsreperaturen und Instandhaltungskosten

  1. Der Mieter erhält die Wohnung in vollständig renoviertem
    Zustand und muß diese auch so wieder zurückgeben, Rauhfaser
    weiß neu gestrichen.

  2. Laufende Schönheitsreperaturen – hierzu gehören Tapezieren,
    Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, Streichen der
    Fußböden, Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der
    Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen (§28 der
    II.BV) übernimmt der Mieter für die gesamt Mietzeit.

  3. Schönheitsreperaturen sind durchzuführen, wenn und soweit
    sie durch Abnutzung oder Beschädigung erforderlich werden.
    Unabhängig hiervon sind Schönheitsreperaturen in folgenden
    Abständen durchzuführen: in Nassräumen (Küche, Bad) alle 2
    Jahre, in allen anderen Räumen alle 4
    Jahre.

Danke für die Hilfe.

Da kann sich der Mieter freuen und der Vermieter hat Pech gehabt.

Gruß
Klaus