Wohnfläche im Mietvertrag falsch

Hallo zusammen,

in meinem, seit 1998 gültigem Mietvertrag, steht eine Wohnfläche von 50 qm.
Nun hat mein Vermieter die Wohnfläche neu vermessen und festgestellt, dass die
wirkliche Wohnfläche 66 qm (stimmt, habe ich nachgemessen) hat.
Er verlangt nun eine Nachberechnung über diese 16 qm ab Januar 2004 und
auch ab sofort die Kaltmiete über 66 qm obwohl im Mietvertrag nur 50 qm stehen.

Nun meine Fragen:

  1. Darf er aus der Vergangenheit nachberechnen? Wenn ja, ab wann
  2. Darf er, auch wenn im Mietvertrag nur 50 qm stehen nun auf einmal 66 qm anrechnen?

Vielen Dank schon jetzt für eure Antworten sagt Mogli

Hallo,

in meinem, seit 1998 gültigem Mietvertrag, steht eine
Wohnfläche von 50 qm.
Nun hat mein Vermieter die Wohnfläche neu vermessen und
festgestellt, dass die
wirkliche Wohnfläche 66 qm (stimmt, habe ich nachgemessen)
hat.
Er verlangt nun eine Nachberechnung über diese 16 qm ab Januar
2004 und
auch ab sofort die Kaltmiete über 66 qm obwohl im Mietvertrag
nur 50 qm stehen.

Nun meine Fragen:

  1. Darf er aus der Vergangenheit nachberechnen? Wenn ja, ab
    wann

Er muss sogar neu berechnen. Da er den Fehler zu vertreten hat, hat er für alle abgerechneten Zeiträume keinen Anspruch auf Nachzahlungen.

  1. Darf er, auch wenn im Mietvertrag nur 50 qm stehen nun auf
    einmal 66 qm anrechnen?

Bei den Betriebskosten/Heizkosten muss er ab sofort die korrekte Wohnfläche berechnen. Es ist hier ohnehin zu hinterfragen, wenn bisher Heizkosten abgerechnet worden sind, weshalb ein VM über Jahre hinweg falsch abrechnet und zu wessen Gunsten dies bisher ging.

Nun zu der Miethöhe. Diese kann der VM selbstverständlich nicht einfach erhöhen. Der VM muss einen Antrag auf Mieterhöhung beim Mieter stellen und die gesetzlichen Vorschriften dabei einhalten. Dabei ist zu beahcten, dass auch angesichts dieser Felleistrung des VMs bezüglich der Wohnfläche die Miete nicht einfach auf die neue Wohnfläche angepasst werden kann sondern nur bis zum gesetzlich erlaubten Rahmen von 20 % innerhlab von drei Jahren. Diesen kann er auf jeden Fall ausschöpfen,

Hierbei ist zu beachten:

Liegt ein Mietspiegel vor und wurde der Quadratmeterpreis mit 50 qm berehcnet dürfte der Mietspiegel ohnehin ab 60 qm ( so die meisten Mietspiegel ) eine neue Wohnflächen-Kategorie betreffen und der in diesem Bereich aufgeführte Quadratmeterpreis dürfte erheblich günstige sein. Bei dieser engen Spanne kann es notfalls dazu kommen, dass selbst bei 66 qm Wohnfläche kaum nenneswerte Steiugerungen möglich werden.

Eine Nachforderung einer höheren Miete ist nicht möglich. Die sofortige Mieterhöhung ist nicht möglich.

Ausnahme: Vereinbaren Mieter und Vermieter einen festen Quadratmeterpreis bei Abschluss des Mietvertrages kann eine Pflicht zur Nachzahlung bestehen. Es fehlen hierzu aber notwendige Hinweise.

Vor allem, wenn 11 qm Differenz plötzlich auftreten, wie und wer hat die Differenz bemerkt ? Was ist der Grund ? Fehlen Räume im Vertrag ? Vor allem. Gab es solche „Verrechnungen“ schon bei anderen Mietern und Mietverhältnissen ?

Wenn der VM die Differenz bemerkt haben will, was war der Grund dafür ?

Gruss Günter

Hallo GünterW,
erst einmal vielen Dank für die schnelle Antwort.

Ausnahme: Vereinbaren Mieter und Vermieter einen festen
Quadratmeterpreis bei Abschluss des Mietvertrages kann eine
Pflicht zur Nachzahlung bestehen. Es fehlen hierzu aber
notwendige Hinweise.

Im Mietvertrag des Hauses steht der qm-Preis und 50 qm.

Vor allem, wenn 11 qm Differenz plötzlich auftreten, wie und
wer hat die Differenz bemerkt ? Was ist der Grund ? Fehlen
Räume im Vertrag ? Vor allem. Gab es solche „Verrechnungen“
schon bei anderen Mietern und Mietverhältnissen ?

Es fehlen keine Räume, der VM hat die Fläche aus einer NK-Abrechnung
seines Vorbesitzers ohne Überprüfung übernommen.

Wenn der VM die Differenz bemerkt haben will, was war der
Grund dafür ?

Die Differenz wurde während einer angekündigten Begehung des Hauses
festgestellt.

Gruß Mogli

Hallo GünterW,
erst einmal vielen Dank für die schnelle Antwort.

Ausnahme: Vereinbaren Mieter und Vermieter einen festen
Quadratmeterpreis bei Abschluss des Mietvertrages kann eine
Pflicht zur Nachzahlung bestehen. Es fehlen hierzu aber
notwendige Hinweise.

Im Mietvertrag des Hauses steht der qm-Preis und 50 qm.

Vor allem, wenn 11 qm Differenz plötzlich auftreten, wie und
wer hat die Differenz bemerkt ? Was ist der Grund ? Fehlen
Räume im Vertrag ? Vor allem. Gab es solche „Verrechnungen“
schon bei anderen Mietern und Mietverhältnissen ?

Es fehlen keine Räume, der VM hat die Fläche aus einer
NK-Abrechnung
seines Vorbesitzers ohne Überprüfung übernommen.

Wenn der VM die Differenz bemerkt haben will, was war der
Grund dafür ?

Die Differenz wurde während einer angekündigten Begehung des
Hauses
festgestellt.

Hallo,

mir ist dies unlogisch. Wie will jemand bei einer Besichtigung einfach feststellen, dass die Fläche zu gering ist ? Sorry, aber ich habe das Gefühl, dass hier nicht alle Informationen vorliegen. Während einer Begehung erlebe ich selten, dass die Wohnfläche in Zweifel gezogen wird, es sei denn, es sind Schrägen vorhanden.

Der jetzige VM hat diese Wohnung gekauft. Er muss doch - schon um den Preis bewerten zu können, den er zahlen soll, zumindest wissen, wie groß die Wohnung ist. Die Übernahme der " Wohnfläche für die Nebenkostenabrechnung ist wohl korrekt nach der alten Abrechnung" vorgenommen worden. Dies ändert aber wohl kaum etwas daran, dass der VM mit Sicherheit keine Wohnung über 50 qm Wohnfläche gekauft hat. Er soll mal den Kaufvertrag vorlegen. Dort wird man erkennen, dass durch Kaufvertrag und Lageplan,wahrscheinlich auch der Wohnflächenberechnung der jetzige VM wusste, dass es 66 qm sind.

Der VM wird hier also, will er eine höhere Miete rückwirkend erreichen, beweisen müssen, dass er keine Ahnung hatte, wie groß die Wohnung angeblich sein soll. Ausserdem kann er keine Ansprüche geltend amchen, die nicht in seinem Vertragsbereich hineinfallen. Der VM wird sich das Versäumnis und somit auch eien Verwirkung einer Nachforderung anrechnen lassen müssen, wenn er im Kaufvertrag die Fläche kannte, aber erst jetzt reagiert. Dann hat er auch keinen Anspruch auf rückwirkende Zahlungen.

Beim Kauf einer Wohnung ist davon auszugehen, dass ein Käufer sich nach der Größe der Wohnung erkundigt und hierfür auch Nachweise verlangt. Daher ist es wichtig zu klären, in welchem Zeitrahmen der neue VM plötzlich die „höhere Wohnfläche“ erkannt haben will. Wurde gar die Begehung der Wohnung vorgenommen um auszumessen ? Woher aber will der VM dann, da er doch die Flächen des Vorbesitzers übernommen hat, zur Ausmessung der Wohnung kommen oder diese „zufällig“ bei der Begehung vornehmen ohne schon vorher zu wissen, dass bisher falsch abgerechnet wird ?

Irgendwie habe ich das Gefühl, dass eine wichtige Information zur Bewertung dieser Frage fehlt. Zumindest ist mir bis jetzt nicht schlüssig, weshalb jemand bei einer unbestrittenen Wohnfläche bei den Nebenkosten bei einer Wohnungsbegehung Ausmessungen vornimmt. Hier ist doch ein Anlass vorhanden, dass eine Ausmessung vorgenommen wurde. Nur was ist der Anlass ?

Der Mieter hat hier durchaus eine große Chance, dass er keine Nachforderung erfüllen muss. So naiv kann niemand sein, dass er eine Wohnung kauft, keine Ahnung hat wie groß die Wohnung ist. Dem Mieter ist raten; alle Forderungen abzuweisen und sich am Ort rechtskundigen Rat zu holen, denn hier muss der Mietvertrag geprüft werden, ebenso muss geklärt werden, wie es zur Miete kam und was besprochen wurde.

Im Übrigen, wenn bei der Wohnfläche ca. steht handelt es sich um keine zugesicherte Eigenschaft. Dann ist eine Änderung der Miete ohnehin auf dieser Grundlage der falschen Wohnfläche ausgeschlossen. Notwendig ist auch, dass geklärt werden muss, ob als Voraussetzung für den Abschluss des Mietvertrages eine Quadratmetermiete von xx.xx € vereinbart wurde.
Ein rechtskundiger Rat vor Ort wird auch zu prüfen haben, ob und in welcher Höhe bei höherer Wohnfläche möglicherweise der vereinbarte Quadratmeterpreis überhaupt zulässig ist.

Gruss Günter

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