Liebes Expertenteam,
Wenn ich meine Wohnung kündigen würde , welche Kündigungsfrist müßte ich
einhalten Unter § 2 Mietzeit steht:
Das Mietverhältnis beginnt am 1.2.1996
Nur für Verträge von unbestimmter Dauer
Das MIetverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und kann unter Einhaltung der in
Ziff. 4 vereinbarten Frist gekündigt werden.
oder
Nur für Verträge von bestimmter Dauer - siehe jedoch § 5 -
Der MIetertrag wird auf dei Dauer von 36 Monaten geschlossen. Das MIetverhältnis
läuft am 31.1.1999 ab.
oder
Nur für Verträge von bestimmter Dauer - sehe jedoch § 5 -
Der Mietvertrag wird auf die Dauer von … Monaten geschlossen und läuft bis
zum…
Er verlängert sich jeweils um … Monate, falls er nicht mit den Fristen der
Ziff. 4 gekündigt wird.
Die Kündigungsfrist beträgt
3 Kalendermonate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums weniger als 5 Jahre
vergangen sind.
6 Kalendermonate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 5 Jahre vergangen sind.
9 Kalendermonate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 8 Jahre vergangen sind.
12 Kalendermonate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 10 Jahre vergangen
sind.
Die Kündigung muß schriftlich bis zum dritten Werktag des ersten Monats der
Kündigungsfrist zugehen.
Bei nicht rechtzeitigem Freiwerden oder nicht rechtzeitiger Bezugsfertigkeit
der Räume sind Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter ausgeschlossen, es sei
denn, der Vermieter hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.
Eine stillschweigende Verlängerung des MIetverhältnisses gem. § 568 BGB tritt
nicht ein.
Das Formularvordruck wurde herausgegeben vom Landesverband Hass.
Haus-Wohungs–etc. e.V. Frankfurt
Mich betrifft wohl Ziff 1, 2 und 5. Der MIetvertrag wurde weder schriftl. noch
mündlich verlängert.
Träfe auf mich jetzt die alte Kündigungsregelung zu oder die neue mit 3 Monaten
Kündigungszeit.
zwar bin ich kein Mietexperte, aber meine Situation glich vor einem halben Jahr der deinen fast aufs Haar.
Der einzige Unterschied besteht darin, dass du wohl nicht weist, ob du einen befristeten Mietvertrag abgeschlossen hast?
Jedenfalls: Ich hatte einen befristeten Mietvertrag, und bin - ohne Verlängerungsmöglichkeit und ohne verlängert zu werden - weit über dieses Datum hinaus in der Wohnung geblieben (von 1995 bis 2004). Bei der Kündigung im Jahr 2004 stellte sich für mich die gleiche Frage. Laut Auskunft eines Mietrechtsanwaltes war das Mietverhältnis durch den fehlenden Abschluss eines Mietvertrages auf die gesetzlichen Bestimmungen zurückgefallen.
Dies bedeutete konkret: Kündigung laut gesetzlichen Bestimmungen = 3 Monate Kündigungsfrist. Meine Vermieterin, die sich von Haus und Grund beraten liess, hat diese Kündigungsfrist auch ohne Widerspruch bestätigt.
Sollte Günther keine gegenteiligen Fachkenntnisse äußern, wird dies für dich wohl ebenso anwendbar sein.
Gruss
Nita
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Liebes Expertenteam,
Wenn ich meine Wohnung kündigen würde , welche Kündigungsfrist
müßte ich
einhalten Unter § 2 Mietzeit steht:
Das Mietverhältnis beginnt am 1.2.1996
Nur für Verträge von unbestimmter Dauer
Das MIetverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und kann unter
Einhaltung der in
Ziff. 4 vereinbarten Frist gekündigt werden.
oder
Nur für Verträge von bestimmter Dauer - siehe jedoch § 5 -
Der MIetertrag wird auf dei Dauer von 36 Monaten geschlossen.
Das MIetverhältnis
läuft am 31.1.1999 ab.
oder
Nur für Verträge von bestimmter Dauer - sehe jedoch § 5 -
Der Mietvertrag wird auf die Dauer von … Monaten
geschlossen und läuft bis
zum…
Er verlängert sich jeweils um … Monate, falls er nicht mit
den Fristen der
Ziff. 4 gekündigt wird.
Die Kündigungsfrist beträgt
3 Kalendermonate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums
weniger als 5 Jahre
vergangen sind.
6 Kalendermonate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 5
Jahre vergangen sind.
9 Kalendermonate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 8
Jahre vergangen sind.
12 Kalendermonate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 10
Jahre vergangen
sind.
Die Kündigung muß schriftlich bis zum dritten Werktag des
ersten Monats der
Kündigungsfrist zugehen.
Bei nicht rechtzeitigem Freiwerden oder nicht rechtzeitiger
Bezugsfertigkeit
der Räume sind Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter
ausgeschlossen, es sei
denn, der Vermieter hat vorsätzlich oder grob fahrlässig
gehandelt.
Eine stillschweigende Verlängerung des MIetverhältnisses
gem. § 568 BGB tritt
nicht ein.
Das Formularvordruck wurde herausgegeben vom Landesverband
Hass.
Haus-Wohungs–etc. e.V. Frankfurt
Mich betrifft wohl Ziff 1, 2 und 5. Der MIetvertrag wurde
weder schriftl. noch
mündlich verlängert.
Träfe auf mich jetzt die alte Kündigungsregelung zu oder die
neue mit 3 Monaten
Kündigungszeit.
Im Voraus vielen Dank
Hallo Petra,
die Ziffer 1 und Ziffer 2 kann nicht zutreffen. Ziffer 1 ist auf einen unbefristeten Vertrag gerichtet. Hier ist die unter Ziffer 4 genannte Kündigungsfrist von 9 Monaten gültig. Es gilt der Vertrag, nicht das neue Recht ( BGH VIII ZR 81/03 ).
Ziffer 2 kann keine Anwendung finden, denn Ziffer 2 widerspricht Ziffer 1. Ich kann nicht ein unbefristetes Mietverhältnis und gleichzeitig eine Befristung vereinbaren. Da unter Ziffer 2 jedoch sowohl der Hinweis auf die Verwendung nach Ende am 31.01.1999 fehlt, auch keine Verlängerungsklausel vorhanden ist, ist die Vereinbarung als " unbefristet" zu bewerten.
Hallo Günter,
glaube mein Schreiben ist nicht angekommen. Deshalb nochmal vielen Dank für Deine
Mühe. Ich hatte den ganzen § 2 Mietzeit abgeschrieben. Ausgefüllt ist Ziff. 2
befristet (mit Hinweis auf § 5, welcher auf Erhöhung der Miete weiter hinten im
Vertrag hinweist) doch ohne HInweis auf Ziff. 4 Kündigungsfristen. Bei Ziff. 1 +
3 ist ein Hinweis auf Ziff. 4 Kündigungsfristen. Wie gesagt, Vertrag wurde weder
mündlich noch schriftlich verlängert. Was ich noch nicht verstehe, wenn der
Vertrag jetzt unbefristet ist, gilt für mich jetzt 3-Monate Kündigungszeit?
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo Günter,
glaube mein Schreiben ist nicht angekommen. Deshalb nochmal
vielen Dank für Deine
Mühe. Ich hatte den ganzen § 2 Mietzeit abgeschrieben.
Ausgefüllt ist Ziff. 2
befristet (mit Hinweis auf § 5, welcher auf Erhöhung der Miete
weiter hinten im
Vertrag hinweist) doch ohne HInweis auf Ziff. 4
Kündigungsfristen. Bei Ziff. 1 +
3 ist ein Hinweis auf Ziff. 4 Kündigungsfristen. Wie gesagt,
Vertrag wurde weder
mündlich noch schriftlich verlängert. Was ich noch nicht
verstehe, wenn der
Vertrag jetzt unbefristet ist, gilt für mich jetzt 3-Monate
Kündigungszeit?
Hallo Petra,
nein, es gelten keine drei Monate. Es sind neun Monate.
Richtig ist zwar schon, dass der „befristete Vertrag“ abgelaufen ist.
Nach Ablauf der vergangenen Jahre ist es nun unerheblich ob die Befristung seinerzeit wirksam war oder nicht.
Das Mietverhältnis ist auf jeden Fall unbefristet. Es war nicht erforderlich einen neuen Mietvertrag zu fertigen und eine mündliche Vereinbarung war auch nicht erforderlich. Der alte Vertrag läuft unbefristet weiter. Daraus ergeben sich nun eben neun Monate Kündigungsfrist.