Wartungskosten an der Heizung darf der Vermieter bekanntlich auf die Mieter umlegen, Reparaturen jedoch nicht. Was aber wenn im Rahmen eines Wartungsvertrages Reparaturen durchgeführt werden und nur eine als Wartung deklarierte Sammelrechnung gemacht wird?
Gruß,
Werner
Wartungskosten an der Heizung darf der Vermieter bekanntlich
auf die Mieter umlegen, Reparaturen jedoch nicht. Was aber
wenn im Rahmen eines Wartungsvertrages Reparaturen
durchgeführt werden und nur eine als Wartung deklarierte
Sammelrechnung gemacht wird?
Gruß,
Hallo Werner,
wenn bei einer Wartung Reparaturen anfallen muss der Vermieter diese Kosten aus der Rechnung herausnehmen. Dabei ist auch zu beachten, dass Kleinteile ie z.B. Dichtungen nicht zur Reparatur zu zählen sind, auch wenn eien undichte Stelle im Rhamen der Wartung beseitigt wird.
Muss aber bei einer Heizungswartung eine Umwälzpumpe ausgetauscht werden ist die Umwälzpumpe als Reparatur zu sehen und die Zeit, die üblicherweise für den Aus- und Einbau derselben notwendig ist, darf dann nicht bei der Wartung umgelegt werden.
Eine Wartung, einfach ausgedrückt, dient dem Erhalt einer technischen Anlage und/oder bei Verbrauchsgeräten einer besseren Ausnutzung der Wirkung. Im Gegensatz zur Reparatur funktioniert die Anlage.
Eine Repartur ist dann notwendig, wenn an einer technischen Anlage ein Mangel besteht und sie erfüllt ihre Funktion nicht oder die Anlage fällt völlig aus. Im Gegensatz zur Wartung funktioniert die Anlage nicht oder ist nur eingeschränkt zu betreiben.
Gruss Günter