Hallo,
Gemäß Erläuterungen zum Hamburger Mietenspiegel ist zur
Ausstattung
der Wohnung folgendes ausgeführt:
“Maßgeblich ist die Ausstattung der Wohnung, wie sie von dem
Vermieter/Vermieterin gestellt wird.
Von dem Mieter/von der Mieterin geschaffene
Ausstattungsmerkmale
bleiben unberücksichtigt.”
In einem Mietvertrag über eine Altbauwohnung ohne Bad und
Heizung,
mit einer festen Laufzeit von zehn Jahren , wurde folgendes
vereinbart:
Hallo,
bis heute ist der Rechtsentscheid des BayObLG RE WM 81, 208 noch verbindlich.
Hat der Mieter selbst Heizung/Bad eingebaut, darf der VM nur die Miete fordern, die üblicherweise am Ort für eine vergleichbare Wohnung ohne Bad und ohne Heizung/Warmwasserversorgung gezahlt wird.
Achtung: Dies gilt aber nur dann, wenn der Mieter auf eigene Kosten den Einbau vorgenommen hat und keine Leistungen des VMs erhielt. Der VM darf also z.B. nicht die Materialkosten übernommen haben. Der VM darf mit dem Mieter auch nicht vereinbart haben, dass der Mieter die entstandenen Kosten teilweise oder ganz abwohnen darf. Da der VM hier wohl keine dieser Zugeständnisse gemacht hat, kann er jetzt auch nicht eine Mieterhöhung nach dem Mietspiegel mit Aussattung " mit Bad und Zentralheizung" vornehmen. Er muss "ohne Bad und ohne ZH " eingruppieren.
Der Mieter verpflichtet sich in die Wohnung ein Bad und eine
Gaszentralheizung mit Warmwasserversorgung einzubauen. Nach
Ablauf
von zehn Jahren gehen die Einbauten in das Eigentum des
Vermieters
über. Sollte das Mietverhältnis vor Ablauf von zehn Jahren
aufgelöst
werden, hat der Mieter Anspruch auf zeitanteilige Erstattung
der von
ihm aufgewendeten Kosten.
Wobei hier nur zu hoffen ist, dass der Mieter bereits zehn Jahre in der Wohnung wohnt. Denn was soll denn hier als zeitanteilig berechnet werden ? Fast aussichtlos.
Wie ist nach Ablauf der fest vereinbarten Mietzeit bei einer
Mieterhöhung die Wohnung einzuordnen? Gilt die Vereinbarung im
Mietvertrag, wonach die Wohnung nun mit Bad und Heizung
ausgestattet
ist, oder gilt die Aussage im Hamburger Mietenspiegel?
Der Hamburger Mietspiegel wird wohl auf jeden Fall bei der Einordnung berücksichtigt werden. Jedoch nach dem alten Stand.
Gruss Günter