Schönheitsreparaturen - gültige Klausel

Guten Tag,

der Mieter einer Wohnung verstirbt, die Erben nehmen das Vermächtnis an und kündigen die Wohnung aus Unwissenheit nicht fristgerecht mit drei sondern nur mit zwei Monaten.
Der Vermieter erwideret auf die Kündigung, dass er die nicht fristgerechte Kündigung akzeptiert, voraussgesetzt die Ergeben entfernen alle Tapeten, Streichen alle Decken, Türen und Heizkörper fachgerecht.
Die Erben teilen dem Vermieter daraufhin mit, dass sie die gesetzliche Frist von drei Monaten selbstverständlich einhalten, das Mietverhältnis also erst einen Monat später endet und sie die Wohnung entsprechend dem Mietvertrag besenrein übergeben.
Es folgt ein weiterer Brief des Vermieters, in dem er die Ausführung von Schönheitsreparaturen verlangt, es sei denn die Erben können die Ausführung innerhalb folgender Regenfristen nachweisen:
Küche und Bad alle drei Jahre, Wohn- und Schlafräume sowie Flur alle 5 Jahre, Heizkörper, Türen und Fenster alle 7 Jahre.
Im Mietvertrag, der aus dem Jahr 1966 stammt heißt es zu Schönheitsreparaturen:
Die Kosten der Ausführung von Schönheitsreparaturen sind in der vereinbarten Miete nicht enthalten. Vielmehr hat der Mieter die bis zur Rückgabe der Wohnung jeweils notwendig werdenden Schönheitsreparaturen, entsprechend dem Charakter des Hauses und nach einem angemessenen Wirtschaftsplan, auf seine Kosten auszuführen. Sind bei Rückgabe bis dahin notwendig gewordenen Schönheitsreparaturen rückständig, so hat der Mieter an den Vermieter ohne Fristsetzung einen Betrag zu zahlen, der an sich zur Ausführung der Schönheitsreparaturen notwendig sein würde. Die geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

Zur Rückgabe bei Beendigung der Mietzeit enthält der Mietvertrag folgenden Passus: Bei Beendigung der Mietzeit sind die Mieträume bezugsfähig (besenrein und ungezieferfrei) mit allen Schlüsseln dem Vermieter zu übergeben.

Ist die Klausel zu den Schöheitsreparaturen gültig? Müssen die geforderten Schönheitsreparaturen ausgeführt werden, wenn die Wohnräume und der Flur 1999 von den Kindern des Verstorbenen und die Heizkörper ca. 2001 durch einen inzwischen auch verstorbenen Bekannten gestrichen wurden - der nachweis also schwierig ist. Der verstorbene Mieter hat außerdem ca. 1,5 Jahre durch Krankenhausaufenthalte nicht in der Wohnung gewohnt.

Vielen Dank im Voraus.
Doris

Hallo, es ist so das die Wohnung übergeben werden kann wie vereinbart
feste Fristen ohne Beachtung des Zustandes sind ungültig.
Das Urteil Az: 13 S 209/03 könnte Ihr dem Vermieter ausdruckes es passt wie der Berühmte … auf dem Eimer.
http://www.ra-kotz.de/schoenheitsreparaturen1.htm

Ds wird Ihn beruhigen.
Jakob

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,
danke für die Info. Mir geht es aber in erster Linie darum, ob die im Mietvertrag von 1966 enthaltenen Klauseln:

„Die Kosten der Ausführung von Schönheitsreparaturen sind in
der vereinbarten Miete nicht enthalten. Vielmehr hat der
Mieter die bis zur Rückgabe der Wohnung jeweils notwendig
werdenden Schönheitsreparaturen, entsprechend dem Charakter
des Hauses und nach einem angemessenen Wirtschaftsplan, auf
seine Kosten auszuführen. Sind bei Rückgabe bis dahin
notwendig gewordenen Schönheitsreparaturen rückständig, so hat
der Mieter an den Vermieter ohne Fristsetzung einen Betrag zu
zahlen, der an sich zur Ausführung der Schönheitsreparaturen
notwendig sein würde. Die geltendmachung eines weitergehenden
Schadens bleibt vorbehalten.“

Zur Rückgabe bei Beendigung der Mietzeit enthält der
Mietvertrag folgenden Passus: „Bei Beendigung der Mietzeit sind
die Mieträume bezugsfähig (besenrein und ungezieferfrei) mit
allen Schlüsseln dem Vermieter zu übergeben.“

gültig sind.

Vielen Dank im Voraus.
Gruß Doris

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Doris,

„Die Kosten der Ausführung von Schönheitsreparaturen sind in
der vereinbarten Miete nicht enthalten. Vielmehr hat der
Mieter die bis zur Rückgabe der Wohnung jeweils notwendig
werdenden Schönheitsreparaturen, entsprechend dem Charakter
des Hauses und nach einem angemessenen Wirtschaftsplan, auf
seine Kosten auszuführen. Sind bei Rückgabe bis dahin
notwendig gewordenen Schönheitsreparaturen rückständig, so
hat
der Mieter an den Vermieter ohne Fristsetzung einen Betrag
zu
zahlen, der an sich zur Ausführung der Schönheitsreparaturen
notwendig sein würde. Die geltendmachung eines
weitergehenden
Schadens bleibt vorbehalten.“

Hier sind analog der weiteren Vereinbarungen im Mietvertrag über den zeitlichen Ablauf der Fristen die Schönheitsreparaturen - vorbehaltlich, dass die Wohnung renoviert bei Einzug überlassen wurde und während der Mietzeit auch die Schönheitsreparaturen ausgeführt wurden nur die Arbeiten geschuldet, die vertraglich vereinbart sind.
Hier ist zwar keine Quotenklausel namentlich aufgeführt, jedoch ist die Vereinbarung eindeutig auf die Quotenklausel ausgerichtet.

Der Mieter soll nur bei Auszug die Leistungen erbringen, die im Rahmen der Fristen zu erfolgen haben. Nun verlangt der VM, dass bei Auszug die nicht ausgeführten Schönheitsreparaturen durch Geld erledigt werden können. Der Mieter hat grundsätzlich das Recht Schönheitsreparaturen selbst nach mittlere fachmännischer Qualität zu leisten. Eine Vereinbarung, der der Mieter entweder einen Handwerker beauftragen muss oder Zahlungen leisten muss ist nicht wirksam.

Uneinheitlich ist bei der Form dieser Verträge derzeit noch die Frage geregelt, was unter „anteilige Schönheitsreparaturen“ und dem Hinweis besenrein zu verstehen ist. Die Mehrheitsmeinung geht dahin, dass bei dem Hinweis „besenrein“ der Mieter keine Leistungen zu erbringen haben, auch dann, wenn Fristen im Mietvertrag genannt, aber nicht erreicht sind und gleichzeitig eine eindeutige Quotenklausel über die prozentuale Beteiligung fehlt.

Meine persönliche Meiung ist, und somit gehöre ich zu der derzeitigen Minderheit, die jedoch immer stärker und bei vielen AGs auch bestätigt wird, dass der Hinweis auf anteilige Schönheitsreparaturen durchaus, auch wenn nicht ausdrücklich 20 % oder ein anderer Prozentsatz genannt ist und bei gleichzeitiger Nennung von besenrein, dass der Mieter die zum Zeitpunkt des Auszuges fälligen Schönheitsreparaturen leisten muss. Hier sind jedoch nicht nach einem Jahr z.B 20 % zu beachten sondern mangels Defination ist nach Monaten abzurechnen. Bei 3 Jahres-Fristen also 36 Monate und der jeweilige Anteil und bei anderen Räumen mit 5 Jahresfristen 60 Monate. Grundsätzlich sollte in solchen Fällen sich jemand erkundigen, wie die Rechtssprechung am örtlichen Amtsgericht ist.

Zur Rückgabe bei Beendigung der Mietzeit enthält der
Mietvertrag folgenden Passus: „Bei Beendigung der Mietzeit
sind
die Mieträume bezugsfähig (besenrein und ungezieferfrei) mit
allen Schlüsseln dem Vermieter zu übergeben.“

Diese Klausel sehe als wirksam an. Bitte aber beachten. Hat der Mieter selbst bei Einzug renoviert kommt es darauf an, wie lange er in der Wohnung wohnt und welche Fristen er eingehalten hat.

Gruss Günter

Auf die Frage, ob den Beklagten stark renovierungsbedürftiger Wohnraum übergeben wurde, kommt es jedoch nicht an, da die Unwirksamkeit der Überbürdung der Schönheitsreparaturen bereits aus der Vereinbarung von starren Renovierungsfristen folgt (vgl. hierzu Langenberg in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl., § 538 Rn 223, 224; Häublein, ZMR 2000, 141, jeweils mit Nachweisen).

Aufteilung in 2 verschiedenen §§ unzulässig Transparenzgebot.
Ich nehme an es sind 2 §§ der eine mit den Fristen der andere mit den ***
Auch dann Unwirksamkeit der Vereinbahrung.

http://www.ra-kotz.de/schoenheitsreparaturen1.htm

M.E. Also unwirksam siehe ab „bb“ der Urteilsbegründung vom Landgericht Dinslaken

Wenn die Wohnung fast 2Jahre, während die Renovierfristen liefen, nicht bewohnt war dürfte der Zustand noch gut sein.
Alles Fotografieren Zeugen zur Wohnungsübergabe mitnehmen.

Jakob

habe ich das richrtig verstanden fast 40Jahre Mietzeit?

Da

Hallo,

danke für die Info. Mir geht es aber in erster Linie darum, ob
die im Mietvertrag von 1966 enthaltenen Klauseln:

*** „Die Kosten der Ausführung von Schönheitsreparaturen sind in
der vereinbarten Miete nicht enthalten. Vielmehr hat der
Mieter die bis zur Rückgabe der Wohnung jeweils notwendig
werdenden Schönheitsreparaturen, entsprechend dem Charakter
des Hauses und nach einem angemessenen Wirtschaftsplan, auf
seine Kosten auszuführen. Sind bei Rückgabe bis dahin
notwendig gewordenen Schönheitsreparaturen rückständig, so
hat
der Mieter an den Vermieter ohne Fristsetzung einen Betrag
zu
zahlen, der an sich zur Ausführung der Schönheitsreparaturen
notwendig sein würde. Die geltendmachung eines
weitergehenden
Schadens bleibt vorbehalten.“

Zur Rückgabe bei Beendigung der Mietzeit enthält der
Mietvertrag folgenden Passus: „Bei Beendigung der Mietzeit
sind
die Mieträume bezugsfähig (besenrein und ungezieferfrei) mit
allen Schlüsseln dem Vermieter zu übergeben.“

gültig sind.

Vielen Dank im Voraus.
Gruß Doris

Guten Tag,

der Mieter einer Wohnung verstirbt, die Erben nehmen das
Vermächtnis an und kündigen die Wohnung aus Unwissenheit nicht
fristgerecht mit drei sondern nur mit zwei Monaten.
Der Vermieter erwideret auf die Kündigung, dass er die nicht
fristgerechte Kündigung akzeptiert, voraussgesetzt die Ergeben
entfernen alle Tapeten, Streichen alle Decken, Türen und
Heizkörper fachgerecht.
Die Erben teilen dem Vermieter daraufhin mit, dass sie die
gesetzliche Frist von drei Monaten selbstverständlich
einhalten, das Mietverhältnis also erst einen Monat später
endet und sie die Wohnung entsprechend dem Mietvertrag
besenrein übergeben.
Es folgt ein weiterer Brief des Vermieters, in dem er die
Ausführung von Schönheitsreparaturen verlangt, es sei denn die
Erben können die Ausführung innerhalb folgender Regenfristen
nachweisen:
Küche und Bad alle drei Jahre, Wohn- und Schlafräume sowie
Flur alle 5 Jahre, Heizkörper, Türen und Fenster alle 7 Jahre.
Im Mietvertrag, der aus dem Jahr 1966 stammt heißt es zu
Schönheitsreparaturen:
Die Kosten der Ausführung von Schönheitsreparaturen sind in
der vereinbarten Miete nicht enthalten. Vielmehr hat der
Mieter die bis zur Rückgabe der Wohnung jeweils notwendig
werdenden Schönheitsreparaturen, entsprechend dem Charakter
des Hauses und nach einem angemessenen Wirtschaftsplan, auf
seine Kosten auszuführen. Sind bei Rückgabe bis dahin
notwendig gewordenen Schönheitsreparaturen rückständig, so hat
der Mieter an den Vermieter ohne Fristsetzung einen Betrag zu
zahlen, der an sich zur Ausführung der Schönheitsreparaturen
notwendig sein würde. Die geltendmachung eines weitergehenden
Schadens bleibt vorbehalten.

Zur Rückgabe bei Beendigung der Mietzeit enthält der
Mietvertrag folgenden Passus: Bei Beendigung der Mietzeit sind
die Mieträume bezugsfähig (besenrein und ungezieferfrei) mit
allen Schlüsseln dem Vermieter zu übergeben.

Ist die Klausel zu den Schöheitsreparaturen gültig? Müssen die
geforderten Schönheitsreparaturen ausgeführt werden, wenn die
Wohnräume und der Flur 1999 von den Kindern des Verstorbenen
und die Heizkörper ca. 2001 durch einen inzwischen auch
verstorbenen Bekannten gestrichen wurden - der nachweis also
schwierig ist. Der verstorbene Mieter hat außerdem ca. 1,5
Jahre durch Krankenhausaufenthalte nicht in der Wohnung
gewohnt.

Vielen Dank im Voraus.
Doris

Hallo, es ist so das die Wohnung übergeben werden kann wie
vereinbart
feste Fristen ohne Beachtung des Zustandes sind ungültig.
Das Urteil Az: 13 S 209/03 könnte Ihr dem Vermieter ausdruckes
es passt wie der Berühmte … auf dem Eimer.
http://www.ra-kotz.de/schoenheitsreparaturen1.htm

Ds wird Ihn beruhigen.
Jakob

Hallo Doris,

mit der im Mietvertrag vereinbarten Klausel, dass der Mieter bis zur Rückgabe der Wohnung die jeweils notwendig werdenden Schönheitsreparaturen ausführen muss, spätestens jedoch bei Auszug liegt keine starre Fristenvereinbarung vor. Insoweit sind spätestens bei Auszug/ hier nach dem Todesfall durch die Erben Schönheitsreparaturen geschuldet, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die Arbeiten entsprechend ausgeführt wurden.

Der Hinweis, jeweils „notwendig werdende Schönheitsreparaturen“ ist bei dieser Konstruktion als " während des Mietverhältnisses bei Bedarf" auszulegen. Es kommt hier nämlich darauf an, was zum Ende der Vertragszeit und Beachtung der zeitlichen Klauseln geschuldet ist. Mein Hinweis in der anderen Antwort bezüglich der Vereinbarkeit von Fristen und Quoten bleibt davon unberührt.

Gruss Günter

danke für die Info. Mir geht es aber in erster Linie darum, ob
die im Mietvertrag von 1966 enthaltenen Klauseln:

„Die Kosten der Ausführung von Schönheitsreparaturen sind in
der vereinbarten Miete nicht enthalten. Vielmehr hat der
Mieter die bis zur Rückgabe der Wohnung jeweils notwendig
werdenden Schönheitsreparaturen, entsprechend dem Charakter
des Hauses und nach einem angemessenen Wirtschaftsplan, auf
seine Kosten auszuführen. Sind bei Rückgabe bis dahin
notwendig gewordenen Schönheitsreparaturen rückständig, so
hat
der Mieter an den Vermieter ohne Fristsetzung einen Betrag
zu
zahlen, der an sich zur Ausführung der Schönheitsreparaturen
notwendig sein würde. Die geltendmachung eines
weitergehenden
Schadens bleibt vorbehalten.“

Zur Rückgabe bei Beendigung der Mietzeit enthält der
Mietvertrag folgenden Passus: „Bei Beendigung der Mietzeit
sind
die Mieträume bezugsfähig (besenrein und ungezieferfrei) mit
allen Schlüsseln dem Vermieter zu übergeben.“

gültig sind.

Vielen Dank im Voraus.
Gruß Doris

Guten Tag,

der Mieter einer Wohnung verstirbt, die Erben nehmen das
Vermächtnis an und kündigen die Wohnung aus Unwissenheit nicht
fristgerecht mit drei sondern nur mit zwei Monaten.
Der Vermieter erwideret auf die Kündigung, dass er die nicht
fristgerechte Kündigung akzeptiert, voraussgesetzt die Ergeben
entfernen alle Tapeten, Streichen alle Decken, Türen und
Heizkörper fachgerecht.
Die Erben teilen dem Vermieter daraufhin mit, dass sie die
gesetzliche Frist von drei Monaten selbstverständlich
einhalten, das Mietverhältnis also erst einen Monat später
endet und sie die Wohnung entsprechend dem Mietvertrag
besenrein übergeben.
Es folgt ein weiterer Brief des Vermieters, in dem er die
Ausführung von Schönheitsreparaturen verlangt, es sei denn die
Erben können die Ausführung innerhalb folgender Regenfristen
nachweisen:
Küche und Bad alle drei Jahre, Wohn- und Schlafräume sowie
Flur alle 5 Jahre, Heizkörper, Türen und Fenster alle 7 Jahre.
Im Mietvertrag, der aus dem Jahr 1966 stammt heißt es zu
Schönheitsreparaturen:
Die Kosten der Ausführung von Schönheitsreparaturen sind in
der vereinbarten Miete nicht enthalten. Vielmehr hat der
Mieter die bis zur Rückgabe der Wohnung jeweils notwendig
werdenden Schönheitsreparaturen, entsprechend dem Charakter
des Hauses und nach einem angemessenen Wirtschaftsplan, auf
seine Kosten auszuführen. Sind bei Rückgabe bis dahin
notwendig gewordenen Schönheitsreparaturen rückständig, so hat
der Mieter an den Vermieter ohne Fristsetzung einen Betrag zu
zahlen, der an sich zur Ausführung der Schönheitsreparaturen
notwendig sein würde. Die geltendmachung eines weitergehenden
Schadens bleibt vorbehalten.

Zur Rückgabe bei Beendigung der Mietzeit enthält der
Mietvertrag folgenden Passus: Bei Beendigung der Mietzeit sind
die Mieträume bezugsfähig (besenrein und ungezieferfrei) mit
allen Schlüsseln dem Vermieter zu übergeben.

Ist die Klausel zu den Schöheitsreparaturen gültig? Müssen die
geforderten Schönheitsreparaturen ausgeführt werden, wenn die
Wohnräume und der Flur 1999 von den Kindern des Verstorbenen
und die Heizkörper ca. 2001 durch einen inzwischen auch
verstorbenen Bekannten gestrichen wurden - der nachweis also
schwierig ist. Der verstorbene Mieter hat außerdem ca. 1,5
Jahre durch Krankenhausaufenthalte nicht in der Wohnung
gewohnt.

Vielen Dank im Voraus.
Doris

Hallo, es ist so das die Wohnung übergeben werden kann wie
vereinbart
feste Fristen ohne Beachtung des Zustandes sind ungültig.
Das Urteil Az: 13 S 209/03 könnte Ihr dem Vermieter ausdruckes
es passt wie der Berühmte … auf dem Eimer.
http://www.ra-kotz.de/schoenheitsreparaturen1.htm

Ds wird Ihn beruhigen.
Jakob

Damit man sieht welche §§ sich mit der Sache befassen.
Jakob