Guten Tag,
der Mieter einer Wohnung verstirbt, die Erben nehmen das Vermächtnis an und kündigen die Wohnung aus Unwissenheit nicht fristgerecht mit drei sondern nur mit zwei Monaten.
Der Vermieter erwideret auf die Kündigung, dass er die nicht fristgerechte Kündigung akzeptiert, voraussgesetzt die Ergeben entfernen alle Tapeten, Streichen alle Decken, Türen und Heizkörper fachgerecht.
Die Erben teilen dem Vermieter daraufhin mit, dass sie die gesetzliche Frist von drei Monaten selbstverständlich einhalten, das Mietverhältnis also erst einen Monat später endet und sie die Wohnung entsprechend dem Mietvertrag besenrein übergeben.
Es folgt ein weiterer Brief des Vermieters, in dem er die Ausführung von Schönheitsreparaturen verlangt, es sei denn die Erben können die Ausführung innerhalb folgender Regenfristen nachweisen:
Küche und Bad alle drei Jahre, Wohn- und Schlafräume sowie Flur alle 5 Jahre, Heizkörper, Türen und Fenster alle 7 Jahre.
Im Mietvertrag, der aus dem Jahr 1966 stammt heißt es zu Schönheitsreparaturen:
Die Kosten der Ausführung von Schönheitsreparaturen sind in der vereinbarten Miete nicht enthalten. Vielmehr hat der Mieter die bis zur Rückgabe der Wohnung jeweils notwendig werdenden Schönheitsreparaturen, entsprechend dem Charakter des Hauses und nach einem angemessenen Wirtschaftsplan, auf seine Kosten auszuführen. Sind bei Rückgabe bis dahin notwendig gewordenen Schönheitsreparaturen rückständig, so hat der Mieter an den Vermieter ohne Fristsetzung einen Betrag zu zahlen, der an sich zur Ausführung der Schönheitsreparaturen notwendig sein würde. Die geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
Zur Rückgabe bei Beendigung der Mietzeit enthält der Mietvertrag folgenden Passus: Bei Beendigung der Mietzeit sind die Mieträume bezugsfähig (besenrein und ungezieferfrei) mit allen Schlüsseln dem Vermieter zu übergeben.
Ist die Klausel zu den Schöheitsreparaturen gültig? Müssen die geforderten Schönheitsreparaturen ausgeführt werden, wenn die Wohnräume und der Flur 1999 von den Kindern des Verstorbenen und die Heizkörper ca. 2001 durch einen inzwischen auch verstorbenen Bekannten gestrichen wurden - der nachweis also schwierig ist. Der verstorbene Mieter hat außerdem ca. 1,5 Jahre durch Krankenhausaufenthalte nicht in der Wohnung gewohnt.
Vielen Dank im Voraus.
Doris