Anspruch auf Parabolantenne bei Kabelanschluss

Der BGH hat am 02.03.2005 unter VIII ZR 118/04 und unter Pressemitteilung 38/205 eine Entscheidung zum Anspruch auf eine Parabolantenne bei vorhandenem Kabelanschluss bei einem Ausländer dann verneint, wenn durch ein Programm-Paket des Kabelfernsehens der Mieter das notwendige Informationsrecht nutzen kann.

Im vorliegenden Fall wollte ein russischer Staatsbürger eine Parabolantenne ( Sat-Schüssel ) anbringen, obwohl er Kabel TV hatte. Der VM verwies den Mieter auf das Programm-Paket von Kabel TV mit fünf russischen Programmen. Er stellte es dem Mieter frei, dieses Paket zu erwerben, weigerte sich aber, die Anbringung einer Sat-Schüssel zu genehmigen. Der BGH gab dem VM hier Recht.

Diese Entscheidung betrachte ich als Fortschritt. Es ist längst nicht mehr nachvollziehbar, weshalb jemand eine Sat-Schlüssel zusätzlich benötigt wenn er mit einem - wenn auch nicht kostenlosen Zusatzpaket -dasselbe Ergebnis erreichen kann. Mit diesem Urteil wird man nunmehr die Ungleichbehandlung von Ausländern und deutschen Staatsbürgern beim Aufbau einer SAT-Schüssel - insbesondere in Wohnanlagen - beseitigen.

Gruss Günter

Hallo.

Hier ein Link zum Thema: http://www.mieterbund.de/presse/2005/presse_aktuell_…
Quelle: http://www.google.de/search?hl=de&q=%22Bundesgericht…

mfg M.L.