Schimmelbefall in 1 Raum Wohnung

Wie verhält es sich rechtlich, wenn in einer Einraumwohnung mit Bad im Erdgeschoss Schimmel zu finden ist. Dies sowohl in dem Raum, als auch im Badezimmer?

(1) Wenn im Keller zuvor ein Wasserschaden auftritt und dieser nicht fachgerecht (Trockenlegung) beseitigt wird und davon auszugehen ist, dass der Schimmel daher rührt?

(2) Wärend der Instandsetzung ist eine Wohnung (Einraumwohnung) wohl nicht bewohnbar. Wer trägt die folgenden Auslagen des Mieters bezüglich evtl. Hotelkosten oder Fachgerechter Lagerung der Möbel, welche aus der Wohnung entfernt werden müssen?

(3) Ist der Mieter unmittelbar nach Feststellung der Mängel zu Mietkürzungen berechtigt oder erst nach fruchtlosem Hinweis an den Vermieter (unter Berücksichtigung von angemessenen Ablauffristen)?

(4) Wer kommt für zusätzlich durch den Schimmel enstandene Schäden (Mobiliar etc.) auf.

(5) Besitzt der Mieter das Recht zur fristlosen Kündigung der Wohnung und ist der Vermieter verpflichtet einen angemessenen Ersatz zu finden und anfallende Kosten für Umzug usw. zu zahlen?

Hallo,

Wie verhält es sich rechtlich, wenn in einer Einraumwohnung
mit Bad im Erdgeschoss Schimmel zu finden ist. Dies sowohl in
dem Raum, als auch im Badezimmer?

(1) Wenn im Keller zuvor ein Wasserschaden auftritt und dieser
nicht fachgerecht (Trockenlegung) beseitigt wird und davon
auszugehen ist, dass der Schimmel daher rührt?

Wer hat dies festgestellt ?

(2) Wärend der Instandsetzung ist eine Wohnung
(Einraumwohnung) wohl nicht bewohnbar. Wer trägt die folgenden
Auslagen des Mieters bezüglich evtl. Hotelkosten oder
Fachgerechter Lagerung der Möbel, welche aus der Wohnung
entfernt werden müssen?

Wie gross ist die Wohnung ? Warum will der Mieter in ein Hotel ziehen ? Ist dies mit dem VM geklärt ?

(3) Ist der Mieter unmittelbar nach Feststellung der Mängel zu
Mietkürzungen berechtigt oder erst nach fruchtlosem Hinweis an
den Vermieter (unter Berücksichtigung von angemessenen
Ablauffristen)?

Der Mieter ist dann zur Mietminderung berechtigt, wenn er den Mangel nicht verschuldet hat, den Mangel rechtzeitig dem VM mitgeteilt hat. Die Höhe der Mietminderung richtet sich nach der Einschränkung in der Mietsache. Mangels ausreichender Hinweise kann nicht annähernd dazu etwas gesagt werden.

(4) Wer kommt für zusätzlich durch den Schimmel enstandene
Schäden (Mobiliar etc.) auf.

??? Bei diesem Hinweis habe ich - auch wenn es einen Wasserschaden gegeben hat - meine Zweifel, ob hier wirklich nur der Wasserschaden schuld am Schimmel ist oder ob der Mieter möglicherweise trotz der Kenntnisse des Wasserschadens nicht ausreichend mehr geheizt und gelüftet hat als sonst notwendig gewesen wäre.

(5) Besitzt der Mieter das Recht zur fristlosen Kündigung der
Wohnung und ist der Vermieter verpflichtet einen angemessenen
Ersatz zu finden und anfallende Kosten für Umzug usw. zu
zahlen?

Zuerst einmal ist es ein Gerücht, dass man fristlos kündigen kann, wenn Schimmel vorhanden ist. Ähnlich wie mit den drei Nachmietern, die man stellen muss und angeblich ist das Mietverhälntis beendet.

Der Mieter muss den VM über den Schimmelschaden informieren und den VM auffordern, den Schaden zu beseitigen. Die Kostenfrage wird sich dann am Verursacherprinzip zu orientieren haben. Unternimmt der VM nichts muss der Mieter eine Nachfrist setzen und kann dann androhen, dass er durch Selbstvornahme den Mnagel beseitigt. Dabei kann er den VM auch dazu anhalten, dass dieser Gelder zur Verfügung stellt ( bitte diesen Schritt nur über Anwalt vornehmen ).

Die Beseitigung von Schimmelschäden in der kalten Jahreszeit ist sinnlos. Hier muss man auf wärmere Zeiten warten. Allerdings wird man in der Regel kaum einen fristlosen Kündigungsgrund erkennen können und wenn man sachlich und fachlich ein solches Problem durchleuchtet wird man kaum umhin kommen, wenn es soweit kommt, dass jemand nicht mehr in der Wohnung wohnen kann, auch die Frage zu stellen, wann der Vermieter erstmal über dem Schimmel in dieser Form informiert wurde. Es wird also notfalls auch die Frage der Haftung, zumindest einer Mithaftung im Raume stehen.

Gruss Günter

Hallo,

Wie verhält es sich rechtlich, wenn in einer Einraumwohnung
mit Bad im Erdgeschoss Schimmel zu finden ist. Dies sowohl in
dem Raum, als auch im Badezimmer?

(1) Wenn im Keller zuvor ein Wasserschaden auftritt und dieser
nicht fachgerecht (Trockenlegung) beseitigt wird und davon
auszugehen ist, dass der Schimmel daher rührt?

Wer hat dies festgestellt ?

Z.Bsp. Ein Gutachter.

(2) Wärend der Instandsetzung ist eine Wohnung
(Einraumwohnung) wohl nicht bewohnbar. Wer trägt die folgenden
Auslagen des Mieters bezüglich evtl. Hotelkosten oder
Fachgerechter Lagerung der Möbel, welche aus der Wohnung
entfernt werden müssen?

Wie gross ist die Wohnung ? Warum will der Mieter in ein Hotel
ziehen ? Ist dies mit dem VM geklärt ?

Wenn es eine Einraumwohnung ist, ca 25qm ohne weitere Rückzugsmöglichkeiten.

(3) Ist der Mieter unmittelbar nach Feststellung der Mängel zu
Mietkürzungen berechtigt oder erst nach fruchtlosem Hinweis an
den Vermieter (unter Berücksichtigung von angemessenen
Ablauffristen)?

Der Mieter ist dann zur Mietminderung berechtigt, wenn er den
Mangel nicht verschuldet hat, den Mangel rechtzeitig dem VM
mitgeteilt hat. Die Höhe der Mietminderung richtet sich nach
der Einschränkung in der Mietsache. Mangels ausreichender
Hinweise kann nicht annähernd dazu etwas gesagt werden.

(4) Wer kommt für zusätzlich durch den Schimmel enstandene
Schäden (Mobiliar etc.) auf.

??? Bei diesem Hinweis habe ich - auch wenn es einen
Wasserschaden gegeben hat - meine Zweifel, ob hier wirklich
nur der Wasserschaden schuld am Schimmel ist oder ob der
Mieter möglicherweise trotz der Kenntnisse des Wasserschadens
nicht ausreichend mehr geheizt und gelüftet hat als sonst
notwendig gewesen wäre.

Zudem weiss ich, dass der VM hier verpflichtet wäre dem Mieter mitzuteilen, dass dieser mehr zu heizen oder zu lüften hat (ähnlich bei neuen Fenstern), da bei einem Mieter aus Mangelnder Sachkenntis ein Solches Wissen nicht vorrausgesetzt werden kann. Wird der Mieter nicht darauf hingewiesen, trägt dieser keinelei Schuld. Ferner war das Beispiel, dass der Wasserschaden im Keller und nicht unmittelbar in der Wohnung vorhanden war.

Was auch immer MEHR zu bedeuten hat, wenn innerhalb des Mietvertrages keinerlei Zeitliche Hinweise zu Lüftungs -und Heizzeiten gegeben werden. Wenn zudem in der Wohnung für Raum, Bad, Flur, gemeinsam lediglich ein Heizkörper vorhanden wäre, welche nicht alle Räume ausreichend heitzt.

Was, wenn der Mieter innerhalb der Zeit des Wasserschadens nicht im Hause war (Urlaub o.ä.) und über diesen Schaden nicht informiert wurde, somit nicht in der Lage ist entsprechend zu reagieren?

(5) Besitzt der Mieter das Recht zur fristlosen Kündigung der
Wohnung und ist der Vermieter verpflichtet einen angemessenen
Ersatz zu finden und anfallende Kosten für Umzug usw. zu
zahlen?

Zuerst einmal ist es ein Gerücht, dass man fristlos kündigen
kann, wenn Schimmel vorhanden ist. Ähnlich wie mit den drei
Nachmietern, die man stellen muss und angeblich ist das
Mietverhälntis beendet.

Selbst wenn eine sarke Gesundheitsgefährdung vorliegt?

Der Mieter muss den VM über den Schimmelschaden informieren
und den VM auffordern, den Schaden zu beseitigen. Die
Kostenfrage wird sich dann am Verursacherprinzip zu
orientieren haben. Unternimmt der VM nichts muss der Mieter
eine Nachfrist setzen und kann dann androhen, dass er durch
Selbstvornahme den Mnagel beseitigt. Dabei kann er den VM auch
dazu anhalten, dass dieser Gelder zur Verfügung stellt ( bitte
diesen Schritt nur über Anwalt vornehmen ).

Die Beseitigung von Schimmelschäden in der kalten Jahreszeit
ist sinnlos. Hier muss man auf wärmere Zeiten warten.
Allerdings wird man in der Regel kaum einen fristlosen
Kündigungsgrund erkennen können und wenn man sachlich und
fachlich ein solches Problem durchleuchtet wird man kaum umhin
kommen, wenn es soweit kommt, dass jemand nicht mehr in der
Wohnung wohnen kann, auch die Frage zu stellen, wann der
Vermieter erstmal über dem Schimmel in dieser Form informiert
wurde. Es wird also notfalls auch die Frage der Haftung,
zumindest einer Mithaftung im Raume stehen.

Wenn sich der Schimmel z.Bsp. trotz ausreichendem Abstand zu Wand hinter den Möbeln (z.Bsp. unter dem Schreibtisch) gebildet hat und erst durch Umräumen der Schimmel festgestellt wurde, sich jedoch aufgrund einer Chronischen Krankheit Immunschwächen einstellen und deshalb ein weitere Aufenthalt in der Wohnung gesundheitlich nicht zumutbar wäre. Ferner Syptome wie Kopfschmerz, Übelkeit, Atembeschwerden auftreten.

Wenn der VM unmittelbar nach bekannt werden der Schäden informiert wurde, da sie vom Mieter zuvor selbst nicht erkannt wurden.

Gruss Günter

Hallo,

Wie verhält es sich rechtlich, wenn in einer Einraumwohnung
mit Bad im Erdgeschoss Schimmel zu finden ist. Dies sowohl in
dem Raum, als auch im Badezimmer?

(1) Wenn im Keller zuvor ein Wasserschaden auftritt und dieser
nicht fachgerecht (Trockenlegung) beseitigt wird und davon
auszugehen ist, dass der Schimmel daher rührt?

Wer hat dies festgestellt ?

Z.Bsp. Ein Gutachter.

(2) Wärend der Instandsetzung ist eine Wohnung
(Einraumwohnung) wohl nicht bewohnbar. Wer trägt die folgenden
Auslagen des Mieters bezüglich evtl. Hotelkosten oder
Fachgerechter Lagerung der Möbel, welche aus der Wohnung
entfernt werden müssen?

Wie gross ist die Wohnung ? Warum will der Mieter in ein Hotel
ziehen ? Ist dies mit dem VM geklärt ?

Wenn es eine Einraumwohnung ist, ca 25qm ohne weitere
Rückzugsmöglichkeiten.

Dann kann die Möglichkeit eines Hotelaufenthaltes gegeben sein. Die Kosten würde dann der VM oder dessen Versicherung zahlen, wenn es ein Folgeschaden des Wasserschadens ist. Allerdings zeigt die Praxis, dass in solchen Fällen mehr als die Häfte der Schäden abgelehnt wird, weil der Mieter nicht ausreichen geheizt und gelüftet hat.

(3) Ist der Mieter unmittelbar nach Feststellung der Mängel zu
Mietkürzungen berechtigt oder erst nach fruchtlosem Hinweis an
den Vermieter (unter Berücksichtigung von angemessenen
Ablauffristen)?

Der Mieter ist dann zur Mietminderung berechtigt, wenn er den
Mangel nicht verschuldet hat, den Mangel rechtzeitig dem VM
mitgeteilt hat. Die Höhe der Mietminderung richtet sich nach
der Einschränkung in der Mietsache. Mangels ausreichender
Hinweise kann nicht annähernd dazu etwas gesagt werden.

(4) Wer kommt für zusätzlich durch den Schimmel enstandene
Schäden (Mobiliar etc.) auf.

??? Bei diesem Hinweis habe ich - auch wenn es einen
Wasserschaden gegeben hat - meine Zweifel, ob hier wirklich
nur der Wasserschaden schuld am Schimmel ist oder ob der
Mieter möglicherweise trotz der Kenntnisse des Wasserschadens
nicht ausreichend mehr geheizt und gelüftet hat als sonst
notwendig gewesen wäre.

Zudem weiss ich, dass der VM hier verpflichtet wäre dem Mieter
mitzuteilen, dass dieser mehr zu heizen oder zu lüften hat
(ähnlich bei neuen Fenstern), da bei einem Mieter aus
Mangelnder Sachkenntis ein Solches Wissen nicht vorrausgesetzt
werden kann. Wird der Mieter nicht darauf hingewiesen, trägt
dieser keinelei Schuld. Ferner war das Beispiel, dass der
Wasserschaden im Keller und nicht unmittelbar in der Wohnung
vorhanden war.

Na, wer behauptet denn das. Da ich ich völlig anderer Auffassung. Die Fülle der Informationen in den TV,Printmedien und im Internet ist derart umfassend, dass jeden bekannt ist, wenn es Wasserschäden gibt, dass mehr geheizt und gelüftet werden muss. Hier bedarf es keiner Aufforderung und auch keines Hinweises durch den VM. Was hier zu klären wäre ist die Übernahme der Mehrkosten durch den VM. Oben wurde erklärt, dass ein Gutachter den Schaden festgestellt hat. Ich nehme mal an, dass es sich seinerzeit um den Wasserschaden gehandelt hat.
Dann wäre aber kein Beweis vorhanden, dass der Schimmel in der Wohnung durch aufsteigende Feuchtigkeit entstanden ist. Vor allem geht dies dann wirklich nicht innerhalb weniger Wochen bis zum Schimmelbefall.

Was auch immer MEHR zu bedeuten hat, wenn innerhalb des
Mietvertrages keinerlei Zeitliche Hinweise zu Lüftungs -und
Heizzeiten gegeben werden. Wenn zudem in der Wohnung für Raum,
Bad, Flur, gemeinsam lediglich ein Heizkörper vorhanden wäre,
welche nicht alle Räume ausreichend heitzt.

Was, wenn der Mieter innerhalb der Zeit des Wasserschadens
nicht im Hause war (Urlaub o.ä.) und über diesen Schaden nicht
informiert wurde, somit nicht in der Lage ist entsprechend zu
reagieren?

Nun sind wir uns aber doch wohl einig, dass auch wenn ein Wasserschaden entsteht, auch Schimmel eine gewisse Zeit benötigt um sich zu entfalten.

(5) Besitzt der Mieter das Recht zur fristlosen Kündigung der
Wohnung und ist der Vermieter verpflichtet einen angemessenen
Ersatz zu finden und anfallende Kosten für Umzug usw. zu
zahlen?

Zuerst einmal ist es ein Gerücht, dass man fristlos kündigen
kann, wenn Schimmel vorhanden ist. Ähnlich wie mit den drei
Nachmietern, die man stellen muss und angeblich ist das
Mietverhälntis beendet.

Selbst wenn eine sarke Gesundheitsgefährdung vorliegt?

Hier habe ich das Problem mit der Antwort. Wenn der Schimmel derart massiv auftritt wird man grundsätzlich einem Mieter nicht zur fristlosen Kündigung anraten können. Dass hier ein Mitverschulden festgestellt wird, wenn der Mieter fristlos kündigt und der Vermieter nicht einverstanden ist und klagt, scheint mir fst sicher.

Der Mieter muss den VM über den Schimmelschaden informieren
und den VM auffordern, den Schaden zu beseitigen. Die
Kostenfrage wird sich dann am Verursacherprinzip zu
orientieren haben. Unternimmt der VM nichts muss der Mieter
eine Nachfrist setzen und kann dann androhen, dass er durch
Selbstvornahme den Mnagel beseitigt. Dabei kann er den VM auch
dazu anhalten, dass dieser Gelder zur Verfügung stellt ( bitte
diesen Schritt nur über Anwalt vornehmen ).

Die Beseitigung von Schimmelschäden in der kalten Jahreszeit
ist sinnlos. Hier muss man auf wärmere Zeiten warten.
Allerdings wird man in der Regel kaum einen fristlosen
Kündigungsgrund erkennen können und wenn man sachlich und
fachlich ein solches Problem durchleuchtet wird man kaum umhin
kommen, wenn es soweit kommt, dass jemand nicht mehr in der
Wohnung wohnen kann, auch die Frage zu stellen, wann der
Vermieter erstmal über dem Schimmel in dieser Form informiert
wurde. Es wird also notfalls auch die Frage der Haftung,
zumindest einer Mithaftung im Raume stehen.

Wenn sich der Schimmel z.Bsp. trotz ausreichendem Abstand zu
Wand hinter den Möbeln (z.Bsp. unter dem Schreibtisch)
gebildet hat und erst durch Umräumen der Schimmel festgestellt
wurde, sich jedoch aufgrund einer Chronischen Krankheit
Immunschwächen einstellen und deshalb ein weitere Aufenthalt
in der Wohnung gesundheitlich nicht zumutbar wäre. Ferner
Syptome wie Kopfschmerz, Übelkeit, Atembeschwerden auftreten.

Dann ärztliches Attest. Aber es ändert nichts an der Feststellung, dass die Ursache des Schimmels aus meiner Sicht nicht geklärt ist.

Wenn der VM unmittelbar nach bekannt werden der Schäden
informiert wurde, da sie vom Mieter zuvor selbst nicht erkannt
wurden.

Sorry, aber wer Schimmel hat, merkt dies in der Wohnung. Insbesondere in einer kleinen Wohnung. Bei Schimmelbefall in dieser Form, wie hier geschildert wird, merkt man dies doch alleine schon am Geruch in der Wohnung. Es riecht doch dann meist modrig feucht.

Je mehr ich die Einwendungen und Hinweise lese komme ich zur - möglicherweise irrigen Meinung - dass ein Heizungs- und Lüftungsproblem vorliegt. Empfehlung: Wohnung von einem Gipser oder Maler kontrollieren lassen und dann erst über weitere Massnahmen entscheiden. Oder/und umgehend - wenn die Gesundheit gefährdet ist - das Mietverhältnis kündigen.

Hat der Mieter hat schon eine andere Wohnung und einen Mietvertrag abgeschlossen ? Oder wohin will der Mieter ziehen, wenn er fristlos kündigt ?

Gruss Günter

Hallo,

Wie verhält es sich rechtlich, wenn in einer Einraumwohnung
mit Bad im Erdgeschoss Schimmel zu finden ist. Dies sowohl in
dem Raum, als auch im Badezimmer?

(1) Wenn im Keller zuvor ein Wasserschaden auftritt und dieser
nicht fachgerecht (Trockenlegung) beseitigt wird und davon
auszugehen ist, dass der Schimmel daher rührt?

Wer hat dies festgestellt ?

Z.Bsp. Ein Gutachter.

(2) Wärend der Instandsetzung ist eine Wohnung
(Einraumwohnung) wohl nicht bewohnbar. Wer trägt die folgenden
Auslagen des Mieters bezüglich evtl. Hotelkosten oder
Fachgerechter Lagerung der Möbel, welche aus der Wohnung
entfernt werden müssen?

Wie gross ist die Wohnung ? Warum will der Mieter in ein Hotel
ziehen ? Ist dies mit dem VM geklärt ?

Wenn es eine Einraumwohnung ist, ca 25qm ohne weitere
Rückzugsmöglichkeiten.

Dann kann die Möglichkeit eines Hotelaufenthaltes gegeben
sein. Die Kosten würde dann der VM oder dessen Versicherung
zahlen, wenn es ein Folgeschaden des Wasserschadens ist.
Allerdings zeigt die Praxis, dass in solchen Fällen mehr als
die Häfte der Schäden abgelehnt wird, weil der Mieter nicht
ausreichen geheizt und gelüftet hat.

(3) Ist der Mieter unmittelbar nach Feststellung der Mängel zu
Mietkürzungen berechtigt oder erst nach fruchtlosem Hinweis an
den Vermieter (unter Berücksichtigung von angemessenen
Ablauffristen)?

Der Mieter ist dann zur Mietminderung berechtigt, wenn er den
Mangel nicht verschuldet hat, den Mangel rechtzeitig dem VM
mitgeteilt hat. Die Höhe der Mietminderung richtet sich nach
der Einschränkung in der Mietsache. Mangels ausreichender
Hinweise kann nicht annähernd dazu etwas gesagt werden.

(4) Wer kommt für zusätzlich durch den Schimmel enstandene
Schäden (Mobiliar etc.) auf.

??? Bei diesem Hinweis habe ich - auch wenn es einen
Wasserschaden gegeben hat - meine Zweifel, ob hier wirklich
nur der Wasserschaden schuld am Schimmel ist oder ob der
Mieter möglicherweise trotz der Kenntnisse des Wasserschadens
nicht ausreichend mehr geheizt und gelüftet hat als sonst
notwendig gewesen wäre.

Zudem weiss ich, dass der VM hier verpflichtet wäre dem Mieter
mitzuteilen, dass dieser mehr zu heizen oder zu lüften hat
(ähnlich bei neuen Fenstern), da bei einem Mieter aus
Mangelnder Sachkenntis ein Solches Wissen nicht vorrausgesetzt
werden kann. Wird der Mieter nicht darauf hingewiesen, trägt
dieser keinelei Schuld. Ferner war das Beispiel, dass der
Wasserschaden im Keller und nicht unmittelbar in der Wohnung
vorhanden war.

Na, wer behauptet denn das.

Z.B. Das LG Gießen, Urteil vom 12.04.2000 - 1 S 63/00
und LG Berlin 65 S 94/99, GE 2000, 124.
Demnach muss der Vermieter auch beweisen, dass die Wohnung frei von Bautechnischen Mängeln ist, was bei einem Schimmelbefall um die Fenster herum sicherlich nicht der Fall ist und von einem Fehlerhaften Einbau der selben auszugehen ist (vermutlich). Egal ob der Schimmel nun von Wasserschäden kommt oder von anderen Dingen. Der VM ist grundsätzlich in der ersten Beweispflicht und muss dem Mieter zunächst beweisen, dass keinerlei Bautechnische Mängel vorliegen und demnach der Schaden lediglich durch unzureichendes Lüften und Heizen entstanden ist.

Behauptet der Vermieter, der angezeigte Schimmelbefall in einer Wohnung sei durch falsches Verhalten des Mieters entstanden, muss er beweisen, dass der Feuchtigkeitsschaden nicht auf Baumängel zurückzuführen ist. Wenn der Schaden eindeutig durch die Schuld des Mieters verursacht wurde, muss dieser ihn auch beseitigen. Das heißt, er muss selbst den Schimmel entfernen, neu tapezieren und am besten künftig darauf achten, richtig zu lüften.

Fällt die Schimmelursache offensichtlich in den Zuständigkeitsbereich des Vermieters, hat der Mieter das Recht, in der Zeit bis zur Schadensbehebung die Miete zu mindern. Gegebenfalls kann er sogar den Mietvertrag fristlos kündigen und vom Vermieter Ersatz für die Umzugskosten oder feuchtigkeitsgeschädigte Möbel einfordern. Kann der Vermieter jedoch seine „Unschuld“ beweisen, fallen die Kosten auf den Mieter zurück.

In jedem Fall ist der Mieter verpflichtet, den Schimmelbefall beim Vermieter anzuzeigen. Es ist sinnvoll, das auf schriftlichem Weg zu tun.

Da ich ich völlig anderer
Auffassung. Die Fülle der Informationen in den TV,Printmedien
und im Internet ist derart umfassend, dass jeden bekannt ist,
wenn es Wasserschäden gibt, dass mehr geheizt und gelüftet
werden muss. Hier bedarf es keiner Aufforderung und auch
keines Hinweises durch den VM. Was hier zu klären wäre ist die
Übernahme der Mehrkosten durch den VM. Oben wurde erklärt,
dass ein Gutachter den Schaden festgestellt hat. Ich nehme mal
an, dass es sich seinerzeit um den Wasserschaden gehandelt
hat.
Dann wäre aber kein Beweis vorhanden, dass der Schimmel in der
Wohnung durch aufsteigende Feuchtigkeit entstanden ist. Vor
allem geht dies dann wirklich nicht innerhalb weniger Wochen
bis zum Schimmelbefall.

Was auch immer MEHR zu bedeuten hat, wenn innerhalb des
Mietvertrages keinerlei Zeitliche Hinweise zu Lüftungs -und
Heizzeiten gegeben werden. Wenn zudem in der Wohnung für Raum,
Bad, Flur, gemeinsam lediglich ein Heizkörper vorhanden wäre,
welche nicht alle Räume ausreichend heitzt.

Was, wenn der Mieter innerhalb der Zeit des Wasserschadens
nicht im Hause war (Urlaub o.ä.) und über diesen Schaden nicht
informiert wurde, somit nicht in der Lage ist entsprechend zu
reagieren?

Nun sind wir uns aber doch wohl einig, dass auch wenn ein
Wasserschaden entsteht, auch Schimmel eine gewisse Zeit
benötigt um sich zu entfalten.

(5) Besitzt der Mieter das Recht zur fristlosen Kündigung der
Wohnung und ist der Vermieter verpflichtet einen angemessenen
Ersatz zu finden und anfallende Kosten für Umzug usw. zu
zahlen?

Zuerst einmal ist es ein Gerücht, dass man fristlos kündigen
kann, wenn Schimmel vorhanden ist. Ähnlich wie mit den drei
Nachmietern, die man stellen muss und angeblich ist das
Mietverhälntis beendet.

Selbst wenn eine sarke Gesundheitsgefährdung vorliegt?

Hier habe ich das Problem mit der Antwort. Wenn der Schimmel
derart massiv auftritt wird man grundsätzlich einem Mieter
nicht zur fristlosen Kündigung anraten können. Dass hier ein
Mitverschulden festgestellt wird, wenn der Mieter fristlos
kündigt und der Vermieter nicht einverstanden ist und klagt,
scheint mir fst sicher.

Der Mieter muss den VM über den Schimmelschaden informieren
und den VM auffordern, den Schaden zu beseitigen. Die
Kostenfrage wird sich dann am Verursacherprinzip zu
orientieren haben. Unternimmt der VM nichts muss der Mieter
eine Nachfrist setzen und kann dann androhen, dass er durch
Selbstvornahme den Mnagel beseitigt. Dabei kann er den VM auch
dazu anhalten, dass dieser Gelder zur Verfügung stellt ( bitte
diesen Schritt nur über Anwalt vornehmen ).

Die Beseitigung von Schimmelschäden in der kalten Jahreszeit
ist sinnlos. Hier muss man auf wärmere Zeiten warten.
Allerdings wird man in der Regel kaum einen fristlosen
Kündigungsgrund erkennen können und wenn man sachlich und
fachlich ein solches Problem durchleuchtet wird man kaum umhin
kommen, wenn es soweit kommt, dass jemand nicht mehr in der
Wohnung wohnen kann, auch die Frage zu stellen, wann der
Vermieter erstmal über dem Schimmel in dieser Form informiert
wurde. Es wird also notfalls auch die Frage der Haftung,
zumindest einer Mithaftung im Raume stehen.

Wenn sich der Schimmel z.Bsp. trotz ausreichendem Abstand zu
Wand hinter den Möbeln (z.Bsp. unter dem Schreibtisch)
gebildet hat und erst durch Umräumen der Schimmel festgestellt
wurde, sich jedoch aufgrund einer Chronischen Krankheit
Immunschwächen einstellen und deshalb ein weitere Aufenthalt
in der Wohnung gesundheitlich nicht zumutbar wäre. Ferner
Syptome wie Kopfschmerz, Übelkeit, Atembeschwerden auftreten.

Dann ärztliches Attest. Aber es ändert nichts an der
Feststellung, dass die Ursache des Schimmels aus meiner Sicht
nicht geklärt ist.

Wenn der VM unmittelbar nach bekannt werden der Schäden
informiert wurde, da sie vom Mieter zuvor selbst nicht erkannt
wurden.

Sorry, aber wer Schimmel hat, merkt dies in der Wohnung.
Insbesondere in einer kleinen Wohnung. Bei Schimmelbefall in
dieser Form, wie hier geschildert wird, merkt man dies doch
alleine schon am Geruch in der Wohnung. Es riecht doch dann
meist modrig feucht.

Je mehr ich die Einwendungen und Hinweise lese komme ich zur -
möglicherweise irrigen Meinung - dass ein Heizungs- und
Lüftungsproblem vorliegt. Empfehlung: Wohnung von einem Gipser
oder Maler kontrollieren lassen und dann erst über weitere
Massnahmen entscheiden. Oder/und umgehend - wenn die
Gesundheit gefährdet ist - das Mietverhältnis kündigen.

Hat der Mieter hat schon eine andere Wohnung und einen
Mietvertrag abgeschlossen ? Oder wohin will der Mieter ziehen,
wenn er fristlos kündigt ?

Was die Kündigung angeht lagen Sie auch falsch wie ich herausfand. Das Urteil vom AG Köln 206 C 29/00 WM 2003, 55 besagt folgendes:
Vom Mieter nicht zu verantwortender erheblicher Schimmelpilzbefall und die Durchfeuchtung wesentlicher Wohnräume berechtigen zur fristlosen Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung.

Gruss Günter

Hallo Michael,

zuerst vor der Hinweis. Die zitierten Urteile sind mir bekannt. In Bezug auf eine Beweispflicht des VMs wie auch auf die Möglichkeit der fristlosen Kündigung.

Na, wer behauptet denn das.

Z.B. Das LG Gießen, Urteil vom 12.04.2000 - 1 S 63/00
und LG Berlin 65 S 94/99, GE 2000, 124.
Demnach muss der Vermieter auch beweisen, dass die Wohnung
frei von Bautechnischen Mängeln ist, was bei einem
Schimmelbefall um die Fenster herum sicherlich nicht der Fall
ist und von einem Fehlerhaften Einbau der selben auszugehen
ist (vermutlich). Egal ob der Schimmel nun von Wasserschäden
kommt oder von anderen Dingen. Der VM ist grundsätzlich in der
ersten Beweispflicht und muss dem Mieter zunächst beweisen,
dass keinerlei Bautechnische Mängel vorliegen und demnach der
Schaden lediglich durch unzureichendes Lüften und Heizen
entstanden ist.

Behauptet der Vermieter, der angezeigte Schimmelbefall in

einer Wohnung sei durch falsches Verhalten des Mieters
entstanden, muss er beweisen, dass der Feuchtigkeitsschaden
nicht auf Baumängel zurückzuführen ist. Wenn der Schaden
eindeutig durch die Schuld des Mieters verursacht wurde, muss
dieser ihn auch beseitigen. Das heißt, er muss selbst den
Schimmel entfernen, neu tapezieren und am besten künftig
darauf achten, richtig zu lüften.

Fällt die Schimmelursache offensichtlich in den

Zuständigkeitsbereich des Vermieters, hat der Mieter das
Recht, in der Zeit bis zur Schadensbehebung die Miete zu
mindern. Gegebenfalls kann er sogar den Mietvertrag fristlos
kündigen und vom Vermieter Ersatz für die Umzugskosten oder
feuchtigkeitsgeschädigte Möbel einfordern. Kann der Vermieter
jedoch seine „Unschuld“ beweisen, fallen die Kosten auf den
Mieter zurück.

In jedem Fall ist der Mieter verpflichtet, den

Schimmelbefall beim Vermieter anzuzeigen. Es ist sinnvoll, das
auf schriftlichem Weg zu tun.

Also bis hierher doch wohl alles klar. Aber, der Mieter spricht von einem Wasserschaden im Keller. Und von einem Gutachter in diesem Zusammenhang. Der Mieter will auch nicht während des Wasserschadens anwesend gewesen sein, sondern will sich in Urlaub befunden haben. Er will dann offensichtlich den Schimmel nicht bemerkt haben, hat daher den Schimmel auch nicht rechtzeitig gemeldet. Er will nun aber das Mietverhältnis fristlos kündigen, weil der Schimmelschaden derart gross sein soll. Nun erklärt der Mieter, der VM habe ihn nicht extra aufgefordert mehr zu heizen und mehr zu lüften. Dies hätte der VM aber in seinem Fall tun müssen. So etwa habe ein anderes Gericht in einem Rechtsstreit entscheiden.

Nun sage ich, musste er nicht. Der Schaden war derart offensichtlich, dass ein durchschnittlich ( juristische Begründung) gebildeter Bürger weiss, dass bei einem Wasserschaden ein erhöhter Heizungs- und Lüftungsaufwand notwendig ist. Hierbei einen Fall einzubringen, der die Problematik mit luftdichten Fenstern aufwirft ist nicht zulässig.

Wenn der VM unmittelbar nach bekannt werden der Schäden
informiert wurde, da sie vom Mieter zuvor selbst nicht erkannt
wurden.

Sorry, aber wer Schimmel hat, merkt dies in der Wohnung.
Insbesondere in einer kleinen Wohnung. Bei Schimmelbefall in
dieser Form, wie hier geschildert wird, merkt man dies doch
alleine schon am Geruch in der Wohnung. Es riecht doch dann
meist modrig feucht.

Je mehr ich die Einwendungen und Hinweise lese komme ich zur -
möglicherweise irrigen Meinung - dass ein Heizungs- und
Lüftungsproblem vorliegt. Empfehlung: Wohnung von einem Gipser
oder Maler kontrollieren lassen und dann erst über weitere
Massnahmen entscheiden. Oder/und umgehend - wenn die
Gesundheit gefährdet ist - das Mietverhältnis kündigen.

Hat der Mieter hat schon eine andere Wohnung und einen
Mietvertrag abgeschlossen ? Oder wohin will der Mieter ziehen,
wenn er fristlos kündigt ?

Warum ist die Frage nicht beantwortet, ob der Mieter schon neuen Wohnraum hat ? Ich möchte nun kurz mal aufmerksam machen, dass es meist nicht funktioniert, wenn jemand bereits neuen Wohnraum hat und Mängel darlegt und auf Grund der Mängel fristlos kündigen will. Ich habe bisher kein Gericht erlebt, dass dem Mieter gefolgt ist.

Was die Kündigung angeht lagen Sie auch falsch wie ich
herausfand. Das Urteil vom AG Köln 206 C 29/00 WM 2003, 55
besagt folgendes:
Vom Mieter nicht zu verantwortender erheblicher
Schimmelpilzbefall und die Durchfeuchtung wesentlicher
Wohnräume berechtigen zur fristlosen Kündigung wegen
Gesundheitsgefährdung.

Zuerst einmal ist es ein Urtzeil eines AGs, das keinerlei Verbindlichkeit hat, nicht einmal am gleichen Gerichtsort. Ich bleibe bei meiner Darstellung. Ich bestreite nicht, dass es dieses Urteil gibt, nur in der Praxis ist es ein Sonderfall der vor Gericht geklärt ist. In den gesamten bisherigen Mails habe ich keinen einzigen Hinweis darüber gefunden, dass durch einen amtlichen Gutachter festgestellt wurde, das der Schimmelbefall auf Grunddes früheren Wsserschadens entstanden ist. Nun mag ja der Wasserschaden und die von ihm ausgehende Feuchtigkeit dazu geführt haben, dass eine Schimmelbildung möglich war, jedoch wird man hier zuerst mal klären müssen, ob es überhaupt zu Schimmel gekommen wäre, häte der Mieter ausreichend gelüftet und geheizt. Daher kann die Ursache des späteres Schimmels durchaus der Wasserschaden sein, wobei hier gleichzeitig als Verursacher wegen Fehlverhaltens der Mieters sein könnte. Was ich sogar nach bisherigen Hinweisen durchaus als denkbar betrachte. Und dann gibt es keinerlei Recht auf fristlose Kündigung.

Ich führe solche Diskussionen um diese Jahreszeit jede Woche zwei -dreimal. Stets erwartet jeder, dass man dies darstellt, was irgendwo jemand sich für seinen Fall „gelesen“ hat. Tut mir leid. Ich kann und werde keine andere Antwort geben, auch wenn Du enttäuscht bist. Ich habe versucht meine Bedenken und meine Gründe, warum ich Deiner Darlegung nicht folgen kann und will, dazulegen. Meine Empfehlung ist, um größere Schäden zu vermeiden, insbesondere um einen Rechtsstreit zu vermeiden, zumindest vor diesem das Kostenrisiko abzuschätzen, hole einen Fachmann, besichtige mit ihm die Wohnung und lasse Dich beraten, welche Aussichten bestehen könnten, dass ein Gericht - wenn es soweit kommen solte - mit einem Gutachter zusammen Deiner Auffassung folgen kann. Ich kann es nicht. Ich kann nicht zur fristlosen Kündigung raten, wenn ich aus den bisherigen Infos entnehmen muss, dass der Mieter selbst am Schimmel zumindest ein hohes Mass an Mitverschulden trägt. Tut mir also leid.

Vielleicht findest Du hier jemand, der Deiner Meinung - unter Beachtung des Kostenrisikos bei einer fristlosen Kündigung und eines möglichen Gutachtens und dessen Kosten, die im Falle des Unterliegens von Dir zu tragen sind - beipflichtet.

Gruss Günter

Ich suchte keinesfalls jemanden der mir beipflichtet, sondern lediglich konstruktiv meine Fragen beantwortet, was Du sicherlich ausreichend getan hast, wofür ich mich bedanken möchte. Meine Einwände und Verweise hatten lediglich die Absicht evtl. andere Wege oder Möglichkeiten aufzuweisen, welche in diesem Beispiel für den Mieter sprechen könnten.

Denn eines fällt bei allen Ausführungen auf. Der Mieter ist immer der Dumme, denn er muss letztenendes beweisen, ausreichend gelüftet und geheitzt zu haben. Dies wird jedoch in den meisten Fällen unmöglich sein.

Es reicht für den VM einfach aus dies zu behaupten.
Dann bleibt immer noch die Frage wer beurteilt, ob eine Sache stark gesundheitsgefährdent ist oder nicht. Schimmel ist sicherlich IMMER gesundheitsgefährdent, ganz egal ob viel oder wenig. Wenn dieser unbemerkt hinter Möbel oder vielleicht Fussleisten oder der Gleichen wuchert, wie soll der Mieter dann den Schaden sehen? Der Mieter kann erst den Schaden melden wenn er ihn gesehen hat, oder? Denn wer würde schon gerne freiwillig mit Schimmel leben. Also ich für meinen Teil würde dies sofort melden.

Aber um Deine Frage noch zu beantworten:
Nein, der Mieter hat keine neue Wohnung, nicht einmal in Aussicht.
Der Mieter hat auch wirklich ausreichend gelüftet und geheitzt und sogar das Fenster während des Duschens geöffnet, eben weil die Wohnung so klein ist.

Also ich (Als Maler) habe schon Wohnungen gesehen die Jahrelang nicht gelüftet wurden und da entstand kein Schimmel. Um Schimmel zu erzeugen brauch es schon einiges an Feutigkeit. Ich behaupte einfach, es ist durch mangelndes Lüften nicht soviel Feuchtigkeit zu produzieren, dass es dafür ausreicht. Aber darüber müssen sich Fachleute auslassen.

Ich habe schon einige schlechte Erfahrungen mit Vermietern gemacht. Hingegen allen Medienberichten ist nicht immer der Mieter Schuld. Ich musste einmal eine Renovierung in Höhe von 2.500 Euro zahlen obwohl ich in der Wohnung nichts verändert hatte. Meine Gutgläubigkeit wurde mir hier zum Verhängnis, denn im Mietvertrag stand, dass die Wohnung in einem renovierten Zustand sei, als ich sie übernahm. Dies war allerdings nicht der Fall. Ich hatte die Wohnung von meiner Mutter übernommen und wollte ihr keine zusätzlichen Kosten und Mühen machen, so habe ich eben unterschrieben. Was sich letztenendes als teurer Fehler herausstellte. Aber dies nur als Anmerkung.

Danke nochmal für Deine Hilfe.

Gruß Michael