Hallo Michael,
zuerst vor der Hinweis. Die zitierten Urteile sind mir bekannt. In Bezug auf eine Beweispflicht des VMs wie auch auf die Möglichkeit der fristlosen Kündigung.
Na, wer behauptet denn das.
Z.B. Das LG Gießen, Urteil vom 12.04.2000 - 1 S 63/00
und LG Berlin 65 S 94/99, GE 2000, 124.
Demnach muss der Vermieter auch beweisen, dass die Wohnung
frei von Bautechnischen Mängeln ist, was bei einem
Schimmelbefall um die Fenster herum sicherlich nicht der Fall
ist und von einem Fehlerhaften Einbau der selben auszugehen
ist (vermutlich). Egal ob der Schimmel nun von Wasserschäden
kommt oder von anderen Dingen. Der VM ist grundsätzlich in der
ersten Beweispflicht und muss dem Mieter zunächst beweisen,
dass keinerlei Bautechnische Mängel vorliegen und demnach der
Schaden lediglich durch unzureichendes Lüften und Heizen
entstanden ist.
Behauptet der Vermieter, der angezeigte Schimmelbefall in
einer Wohnung sei durch falsches Verhalten des Mieters
entstanden, muss er beweisen, dass der Feuchtigkeitsschaden
nicht auf Baumängel zurückzuführen ist. Wenn der Schaden
eindeutig durch die Schuld des Mieters verursacht wurde, muss
dieser ihn auch beseitigen. Das heißt, er muss selbst den
Schimmel entfernen, neu tapezieren und am besten künftig
darauf achten, richtig zu lüften.
Fällt die Schimmelursache offensichtlich in den
Zuständigkeitsbereich des Vermieters, hat der Mieter das
Recht, in der Zeit bis zur Schadensbehebung die Miete zu
mindern. Gegebenfalls kann er sogar den Mietvertrag fristlos
kündigen und vom Vermieter Ersatz für die Umzugskosten oder
feuchtigkeitsgeschädigte Möbel einfordern. Kann der Vermieter
jedoch seine „Unschuld“ beweisen, fallen die Kosten auf den
Mieter zurück.
In jedem Fall ist der Mieter verpflichtet, den
Schimmelbefall beim Vermieter anzuzeigen. Es ist sinnvoll, das
auf schriftlichem Weg zu tun.
Also bis hierher doch wohl alles klar. Aber, der Mieter spricht von einem Wasserschaden im Keller. Und von einem Gutachter in diesem Zusammenhang. Der Mieter will auch nicht während des Wasserschadens anwesend gewesen sein, sondern will sich in Urlaub befunden haben. Er will dann offensichtlich den Schimmel nicht bemerkt haben, hat daher den Schimmel auch nicht rechtzeitig gemeldet. Er will nun aber das Mietverhältnis fristlos kündigen, weil der Schimmelschaden derart gross sein soll. Nun erklärt der Mieter, der VM habe ihn nicht extra aufgefordert mehr zu heizen und mehr zu lüften. Dies hätte der VM aber in seinem Fall tun müssen. So etwa habe ein anderes Gericht in einem Rechtsstreit entscheiden.
Nun sage ich, musste er nicht. Der Schaden war derart offensichtlich, dass ein durchschnittlich ( juristische Begründung) gebildeter Bürger weiss, dass bei einem Wasserschaden ein erhöhter Heizungs- und Lüftungsaufwand notwendig ist. Hierbei einen Fall einzubringen, der die Problematik mit luftdichten Fenstern aufwirft ist nicht zulässig.
Wenn der VM unmittelbar nach bekannt werden der Schäden
informiert wurde, da sie vom Mieter zuvor selbst nicht erkannt
wurden.
Sorry, aber wer Schimmel hat, merkt dies in der Wohnung.
Insbesondere in einer kleinen Wohnung. Bei Schimmelbefall in
dieser Form, wie hier geschildert wird, merkt man dies doch
alleine schon am Geruch in der Wohnung. Es riecht doch dann
meist modrig feucht.
Je mehr ich die Einwendungen und Hinweise lese komme ich zur -
möglicherweise irrigen Meinung - dass ein Heizungs- und
Lüftungsproblem vorliegt. Empfehlung: Wohnung von einem Gipser
oder Maler kontrollieren lassen und dann erst über weitere
Massnahmen entscheiden. Oder/und umgehend - wenn die
Gesundheit gefährdet ist - das Mietverhältnis kündigen.
Hat der Mieter hat schon eine andere Wohnung und einen
Mietvertrag abgeschlossen ? Oder wohin will der Mieter ziehen,
wenn er fristlos kündigt ?
Warum ist die Frage nicht beantwortet, ob der Mieter schon neuen Wohnraum hat ? Ich möchte nun kurz mal aufmerksam machen, dass es meist nicht funktioniert, wenn jemand bereits neuen Wohnraum hat und Mängel darlegt und auf Grund der Mängel fristlos kündigen will. Ich habe bisher kein Gericht erlebt, dass dem Mieter gefolgt ist.
Was die Kündigung angeht lagen Sie auch falsch wie ich
herausfand. Das Urteil vom AG Köln 206 C 29/00 WM 2003, 55
besagt folgendes:
Vom Mieter nicht zu verantwortender erheblicher
Schimmelpilzbefall und die Durchfeuchtung wesentlicher
Wohnräume berechtigen zur fristlosen Kündigung wegen
Gesundheitsgefährdung.
Zuerst einmal ist es ein Urtzeil eines AGs, das keinerlei Verbindlichkeit hat, nicht einmal am gleichen Gerichtsort. Ich bleibe bei meiner Darstellung. Ich bestreite nicht, dass es dieses Urteil gibt, nur in der Praxis ist es ein Sonderfall der vor Gericht geklärt ist. In den gesamten bisherigen Mails habe ich keinen einzigen Hinweis darüber gefunden, dass durch einen amtlichen Gutachter festgestellt wurde, das der Schimmelbefall auf Grunddes früheren Wsserschadens entstanden ist. Nun mag ja der Wasserschaden und die von ihm ausgehende Feuchtigkeit dazu geführt haben, dass eine Schimmelbildung möglich war, jedoch wird man hier zuerst mal klären müssen, ob es überhaupt zu Schimmel gekommen wäre, häte der Mieter ausreichend gelüftet und geheizt. Daher kann die Ursache des späteres Schimmels durchaus der Wasserschaden sein, wobei hier gleichzeitig als Verursacher wegen Fehlverhaltens der Mieters sein könnte. Was ich sogar nach bisherigen Hinweisen durchaus als denkbar betrachte. Und dann gibt es keinerlei Recht auf fristlose Kündigung.
Ich führe solche Diskussionen um diese Jahreszeit jede Woche zwei -dreimal. Stets erwartet jeder, dass man dies darstellt, was irgendwo jemand sich für seinen Fall „gelesen“ hat. Tut mir leid. Ich kann und werde keine andere Antwort geben, auch wenn Du enttäuscht bist. Ich habe versucht meine Bedenken und meine Gründe, warum ich Deiner Darlegung nicht folgen kann und will, dazulegen. Meine Empfehlung ist, um größere Schäden zu vermeiden, insbesondere um einen Rechtsstreit zu vermeiden, zumindest vor diesem das Kostenrisiko abzuschätzen, hole einen Fachmann, besichtige mit ihm die Wohnung und lasse Dich beraten, welche Aussichten bestehen könnten, dass ein Gericht - wenn es soweit kommen solte - mit einem Gutachter zusammen Deiner Auffassung folgen kann. Ich kann es nicht. Ich kann nicht zur fristlosen Kündigung raten, wenn ich aus den bisherigen Infos entnehmen muss, dass der Mieter selbst am Schimmel zumindest ein hohes Mass an Mitverschulden trägt. Tut mir also leid.
Vielleicht findest Du hier jemand, der Deiner Meinung - unter Beachtung des Kostenrisikos bei einer fristlosen Kündigung und eines möglichen Gutachtens und dessen Kosten, die im Falle des Unterliegens von Dir zu tragen sind - beipflichtet.
Gruss Günter