Hallo,
angenommen ein Mietverhältnis, dass seit dem 01.10.1998 besteht, möchte gekündigt werden. Wieviel Monate beträgt die Kündigungsfrist??
Der Mietvertrag ist nicht befristet.
Vielen Dank
Gonzo
Hallo,
angenommen ein Mietverhältnis, dass seit dem 01.10.1998 besteht, möchte gekündigt werden. Wieviel Monate beträgt die Kündigungsfrist??
Der Mietvertrag ist nicht befristet.
Vielen Dank
Gonzo
Hallo,
angenommen ein Mietverhältnis, dass seit dem 01.10.1998
besteht, möchte gekündigt werden. Wieviel Monate beträgt die
Kündigungsfrist??Der Mietvertrag ist nicht befristet.
Vielen Dank
Hallo,
unter der Voraussetzung, dass im Mietvertrag der Passus enthalten ist "Die Kündigungsfrist beträgt bis zu 5 Jahren Mietzeit 3 Monate. Dauert das Mietverhältnis mehr als 5 Jahre verlängert sich die Kündigungsfrist um weitere drei Monate wären es sechs Monate.
Ausnahme: Im Mietvertrag ist vereinbart, dass die Kündigungsfrist nach den gesetzlichen Vorschriften geregelt ist, dann wären es für den Mieter derzeit drei Monate und für den VM 6 Monate nach neuem Mietrecht.
Gruss Günter
Hallo Gonzo,
wenn ich es richtig verstanden habe, gilt folgendes:
Für Mieter gilt fortan, wenn im Mietvertrag nicht anders geregelt, eine Kündigungsfrist von drei Monaten, egal wie lange er in der Wohnung lebt. Für den Vermieter hingegen bleibt die Regelung, dass sich die Kündigungsfrist nach fünf Jahren auf sechs Monate automatisch verlängert, ab acht Jahren auf neun Monate. Bisher galten für Wohnraum-Vermieter und Mieter die gleichen Kündigungsfristen. Danach betrug die regelmäßige Kündigungsfrist drei Monate. Nach fünf, acht und zehn Jahren seit Überlassung des Wohnraums verlängerte sie sich um jeweils drei Monate. Daraus ergab sich für beide Seiten eine maximale Kündigungsfrist von ein Jahr. Neu: Der Mieter kann unbefristete Mietverträge immer mit der Drei-Monatsfrist kündigen - ganz egal wie lange er bereits in den Mieträumen wohnt! Für den Vermieter gelten die bisherigen Kündigungsfristen weiter. Bis auf eine Ausnahme: Ab einer Wohnzeit von acht Jahren gilt für die Vermieter-Kündigung die maximale Kündigungsfrist von neun Monaten. Die maximale Jahreskündigungsfrist ab einer Wohndauer von zehn Jahren wird also gestrichen.
Siehe § 573c BGB.
MbG
Shiny
Hallo shiny,
wenn ich es richtig verstanden habe, gilt folgendes:
Für Mieter gilt fortan, wenn im Mietvertrag nicht anders
geregelt, eine Kündigungsfrist von drei Monaten, egal wie
lange er in der Wohnung lebt.
Nein, dies gilt nur für Mietverträge seit dem 01.09.2001 und nicht für Altverträge. Bei Altverträgen kommt es darauf an, ob die gesetzliche Kündigungsfrist vereinbart ist oder ob die Kündigungsfrist gestaffelt bis 5 Jahre drei Monate, von 5 - 8 Jahre sechs Monate, von 9 - 12 Monate neun Monate und über 10 Jahre 12 Monate ist ( BGH VIII ZR 240/02 ; 324/02; 339/07; 355/02)
Für den Vermieter hingegen
bleibt die Regelung, dass sich die Kündigungsfrist nach fünf
Jahren auf sechs Monate automatisch verlängert, ab acht Jahren
auf neun Monate.
Für Altverträge gelten die vereinbarten Fristen. Für Nueverträge ab 01.09.2001 ist die Staffelung wie von Dir dargetan richtig -
Bisher galten für Wohnraum-Vermieter und
Mieter die gleichen Kündigungsfristen. Danach betrug die
regelmäßige Kündigungsfrist drei Monate. Nach fünf, acht und
zehn Jahren seit Überlassung des Wohnraums verlängerte sie
sich um jeweils drei Monate. Daraus ergab sich für beide
Seiten eine maximale Kündigungsfrist von ein Jahr. Neu: Der
Mieter kann unbefristete Mietverträge immer mit der
Drei-Monatsfrist kündigen - ganz egal wie lange er bereits in
den Mieträumen wohnt!
Nein, keineswegs.
Für den Vermieter gelten die bisherigen
Kündigungsfristen weiter. Bis auf eine Ausnahme: Ab einer
Wohnzeit von acht Jahren gilt für die Vermieter-Kündigung die
maximale Kündigungsfrist von neun Monaten. Die maximale
Jahreskündigungsfrist ab einer Wohndauer von zehn Jahren wird
also gestrichen.
Siehe § 573c BGB.
MbG
Shiny
Anmerkung: Der zuständige Ausschuss im Bundestag plant hier die Änderung auf generell drei Monate für Mieter. So wie wir Praktiker bereist das Gesetz - das später der BGH korrigiert hat - als nicht verfasusngskonfrom angesehen haben, so dürfte auch eine Neufassung erneut unter der Voraussetzung, wie sie geplant ist, verfassungswidrig sein. Es ist jedoch kaum in dieser Legislaturperiode mit der Änderung zu rechnen. Daher haben wir uns an der höchstrichterlichen Entscheidung des BGH zu orientieren.
Gruss Günter
Hallo Günter,
möchte Dich nicht sinnlos beschäftigen, aber es ist keine Kündigungsfrist vereinbart worden. Nach dem lesen von http://www.rws-verlag.de/volltext-2003/zbgh7773.htm – besonders auch …§ 573c Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden,… kommen mir da Zweifel auf.
Verstehen die, die solche Aussagen(was dort steht) treffen überhaupt ihren eigenen Aussagen. Was hat dieses Durcheinander von Gesetzen, Fristen usw. überhaupt noch mit Rechtssicherheit zutun. Es ist doch für beide Seiten ein unhaltbarer Zustand und das nicht nur im Mietrecht.
Einwenig verwirrt
MbG
Shiny
Hallo Shiny,
schau einfach mal unter http://www.bundesgerichtshof.de , dort unter Pressemitteilung Nr. 76/03 vom 18.06.2003 zum Urteil BGH VIII ZR 240/02 die etwas verständlichere Fassung an. Dort kannst Du überprüfen, dass tatsächlich für Altverträge - soweit nicht vereinbart ist, dass die gesetzliche Regelung gilt - wo in den Formularverträgen auf die gestaffelte Kündigungsfrist verwiesen wird, diese weiterhin gilt.
Im Urteil setzt sich der Senat mit der Rechtsaufassung der Gegenseite auseinander. Hierzu nimmt der Senat Stellung. Zu beachten ist aber, nach welchen Kriterien der BGH dann entschieden hat.
Gruss Günter
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