Der mieter hat gekündigt

ein mieter kündigt zum schnellst/nächstmöglichen termin seine wohnung, nachdem er sie 2-3 jahre bewohnt hat,mit dem kommentar das sie ihm zu teuer ist weil er angefangen hat zu studieren (wenig bafög).

der vermieter stimmt dem zu und inseriert aufgrund dessen in der zeitung damit der noch mieter die 3 monatige kündigungsfrist nicht einzuhalten brauch.
ausserdem hatte der mieter bereits schonmal mündlich gekündigt.

auf grund der annonce meldet sich ein neuer mieter und man trifft die mündliche absprache das der neue mieter den wohnraum direkt übernimmt.
es kommt zum abschluss des mietvertrages zwischen dem vermieter und dem neuen mieter.
der neue mieter kündigt daraufhin seine alte wohnung und es gibt für seine alte wohnung schon nachmieter.

nun blockiert der noch mieter den auszug,verschiebt immer wieder die termine,beruft sich auf die 3 monatige kündigungsfrist,fragte 2 mal beim vermieter nach ob der mietvertrag auch wirklich schon abgeschlossen wurde obwohl er angeblich eine neue wohnung hätte und als übergang zu seiner freundin könnte.

deshalb folgende fragen:

wer haftet für den schaden des neuen mieter ?

kann der noch mieter gezwungen werden zum auszug?

na Klar man kann - Räumungsklage wenn die Kündigungsfrist abgelaufen ist.

Es ist einiges falsch gelaufen.
Ein Aufhebungsvertrag wäre nötig gewesen. Will man einvernehmlich das MVerhältnis beenden.
So kann sich der Altmieter auf die 3Monate K-Frist berufen.
Bei klugen Vermietern steht im Mietvertrag das für das rechtzeitige freiwerden der Wohnung nicht gehaftet wird.

So kann es schon zu Schadenersatz führen wenn der neue Mieter nicht einziehen kann.
Jakob

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na Klar man kann - Räumungsklage wenn die Kündigungsfrist
abgelaufen ist.

Es ist einiges falsch gelaufen.
Ein Aufhebungsvertrag wäre nötig gewesen. Will man
einvernehmlich das MVerhältnis beenden.
So kann sich der Altmieter auf die 3Monate K-Frist berufen.
Bei klugen Vermietern steht im Mietvertrag das für das
rechtzeitige freiwerden der Wohnung nicht gehaftet wird.

So kann es schon zu Schadenersatz führen wenn der neue Mieter
nicht einziehen kann.
Jakob

herzlichen dank für die schnelle antwort.

das heisst das der vermieter haftbar gemacht werden kann?

wie ist es denn mit der mündlichen absprache?

Hallo,

eine mündliche Absprache liegt wohl nur in dem Sinne vor, dass der Mieter baldmöglichst ausziehen will. Wie Jakob hingewiesen hat, fehlt es hier an einer konkreten Vereinbarung. Es gibt hier eine Erklärung. Diese ist so unbestimmt, dass mit der Erklärung der VM nichts anfangen kann.

Ein Tipp. Dem Mieter mindestens auf den Zeitpunkt der dreimonatigen Kündigungsfrist bestätigen, dass er das Mietverhältnis gekündigt hat. Bis dahin zur Mietzahlung und zur Zahlung der Betriebsskosten verpflichtet ist und gebeten wird, mindestens zwei Wochen vor Ablauf des Mietvertrages sich wegen der Wohnungsübergabe in Verbindung zu setzen. In diesem Schreiben muss dem Mieter mitgeteilt werden, dass das Mietverhältnis vorzeitig beendet werden kann, wenn ein entsprechender Nachmieter vorhanden ist, der in den bestehenden Mietvertrag eintritt.

Gruss Günter

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Hallo,

eine mündliche Absprache liegt wohl nur in dem Sinne vor, dass
der Mieter baldmöglichst ausziehen will. Wie Jakob hingewiesen
hat, fehlt es hier an einer konkreten Vereinbarung. Es gibt
hier eine Erklärung. Diese ist so unbestimmt, dass mit der
Erklärung der VM nichts anfangen kann.

es gab eine mündliche absprache bei der wohnungsbesichtigung.

wie sieht es denn aus wenn der vormieter unter zeugen sagt das er zum 15ten auszieht?kann man ihn anhand der aussage haftbar machen?

und habe ich das richtig verstanden,das wenn der vermieter diesen zusatz nicht im mietvertrag hat,er haftet?

es war die absprache das das mietverhältnis beendet werden kann weil ein nachmieter vorhanden ist.

Ein Tipp. Dem Mieter mindestens auf den Zeitpunkt der
dreimonatigen Kündigungsfrist bestätigen, dass er das
Mietverhältnis gekündigt hat. Bis dahin zur Mietzahlung und
zur Zahlung der Betriebsskosten verpflichtet ist und gebeten
wird, mindestens zwei Wochen vor Ablauf des Mietvertrages sich
wegen der Wohnungsübergabe in Verbindung zu setzen. In diesem
Schreiben muss dem Mieter mitgeteilt werden, dass das
Mietverhältnis vorzeitig beendet werden kann, wenn ein
entsprechender Nachmieter vorhanden ist, der in den
bestehenden Mietvertrag eintritt.

Gruss Günter

Hallo,

eine mündliche Absprache liegt wohl nur in dem Sinne vor, dass
der Mieter baldmöglichst ausziehen will. Wie Jakob hingewiesen
hat, fehlt es hier an einer konkreten Vereinbarung. Es gibt
hier eine Erklärung. Diese ist so unbestimmt, dass mit der
Erklärung der VM nichts anfangen kann.

es gab eine mündliche absprache bei der wohnungsbesichtigung.

wie sieht es denn aus wenn der vormieter unter zeugen sagt das
er zum 15ten auszieht?kann man ihn anhand der aussage haftbar
machen?

Absichtserklärung nennt man das! Bindungswirkung ???
Anders wenn der gesagt hätte, daß die Wohnung zugesichert am 15 geräumt ist und der Eindruck berechtigt ist, ein mündlicher Aufhebungsvertrag zum 15 sei gegeben und gewollt. Aber bei Gericht ??? eine Beweisfrage

und habe ich das richtig verstanden,das wenn der vermieter
diesen zusatz nicht im mietvertrag hat,er haftet?

Leider Ja.

Vorbehaltlose Zusicherung nennt man sowas Du kriegst die Wohnung am …

Jakob

es war die absprache das das mietverhältnis beendet werden
kann weil ein nachmieter vorhanden ist.

Ein Tipp. Dem Mieter mindestens auf den Zeitpunkt der
dreimonatigen Kündigungsfrist bestätigen, dass er das
Mietverhältnis gekündigt hat. Bis dahin zur Mietzahlung und
zur Zahlung der Betriebsskosten verpflichtet ist und gebeten
wird, mindestens zwei Wochen vor Ablauf des Mietvertrages sich
wegen der Wohnungsübergabe in Verbindung zu setzen. In diesem
Schreiben muss dem Mieter mitgeteilt werden, dass das
Mietverhältnis vorzeitig beendet werden kann, wenn ein
entsprechender Nachmieter vorhanden ist, der in den
bestehenden Mietvertrag eintritt.

Gruss Günter