Hallo,
die Nebenkostenabrechnung soll über einen Zeitraum von zwölf Monaten erfolgen. Gemäß § 556 IV BGB ist eine Verlängerung oder Verkürzung des Abrechnungszeitraumes bei Wohnraummietverhältnissen nicht erlaubt, da dies eine Benachteiligung des Mieters darstellt und somit unzulässig ist. Die Benachteiligung bezieht sich wahrscheinlich auf die Heizkosten. Wie verhält es sich nun, wenn den Wohneinheiten Wärmemengenzähler zugeordnet wurden und der tatsächliche Verbrauch direkt zugeordnet werden kann?
Folgender Fall: Mieter zieht im September 04 ein und im März 05 wieder aus. 1. Abrechnung erfolgte für den Zeitraum September 04 bis Dezember 04. Ein Einspruch seitens des Mieters innerhalb von 30 Tagen erfolgte nicht. Ist die Abrechnung nun rechtens?
Wann kann die Abrechnung für den Zeitraum Januar 05 bis März 05 erfolgen? Der Vermieter kann einen Teil der Kaution (zwei bis drei monatliche Vorauszahlungen) einbehalten. Meines Wissens jedoch nur ein halbes Jahr. Dies wäre jedoch kürzer als die Zeitdauer zur nächsten turnusmäßigen Abrechnung (im Januar 06).
Danke und Gruß
Ulrich
Hallo,
die Nebenkostenabrechnung soll über einen Zeitraum von zwölf
Monaten erfolgen. Gemäß § 556 IV BGB ist eine Verlängerung
oder Verkürzung des Abrechnungszeitraumes bei
Wohnraummietverhältnissen nicht erlaubt, da dies eine
Benachteiligung des Mieters darstellt und somit unzulässig
ist. Die Benachteiligung bezieht sich wahrscheinlich auf die
Heizkosten. Wie verhält es sich nun, wenn den Wohneinheiten
Wärmemengenzähler zugeordnet wurden und der tatsächliche
Verbrauch direkt zugeordnet werden kann?
Folgender Fall: Mieter zieht im September 04 ein und im März
05 wieder aus. 1. Abrechnung erfolgte für den Zeitraum
September 04 bis Dezember 04. Ein Einspruch seitens des
Mieters innerhalb von 30 Tagen erfolgte nicht. Ist die
Abrechnung nun rechtens?
Ich unterstelle, dass der übliche Zeitraum 01.01.-31.12. ist und hier eben der Zeitraum abgerechnet wird, zu dem der Mieter 2004 die Wohnung bewohnt hat. Die Abrechnung ist von der Zeit her korrekt. Ob jedoch die Abrechnung insgesamt rechtens ist, ist mangels Kenntnis nicht möglich zu beurteilen.
Wann kann die Abrechnung für den Zeitraum Januar 05 bis März
05 erfolgen?
Die Abrechnung bis MÄrz ( Teilzeitraum des Gesamtjahres) kann erst nach dem 31.12.2005 erfolgen. Etwa bis Ende Februar 2006.
Der Vermieter kann einen Teil der Kaution (zwei
bis drei monatliche Vorauszahlungen) einbehalten. Meines
Wissens jedoch nur ein halbes Jahr. Dies wäre jedoch kürzer
als die Zeitdauer zur nächsten turnusmäßigen Abrechnung (im
Januar 06).
Nein, solange der VM Forderungen hat muss er die Kaution nicht vollständig aushändigen. Allerdings kann er verpflichtet sein einen Teilbetrag zu erstatten. Der einzubehaltende Betrag dürfte in etwa in der Höhe zzgl. nochmals 25 % einer Nachforderung aus 2004 liegen. Das ist daraus zu erklären, dass für 2004 nicht nur Wintermonate, sondern auch noch wärmere Monate abgerechnet sind, die einen Ausgleich schaffen, was aber Jan - März 2005 nicht der Fall ist. Der Mieter muss den VM auffordern den Teilbetrag zu erstatten.
Gruss Günter