angenommen eine frau und ein mann wollen zusammen eine wohnung
anmieten. jeder mit unterschrift -
der mann ist noch verheiratet und wird es auch bleiben.
wie ist die rechtslage in folgenden fällen:
wenn er stirbt - haftet dann die erbengemeinschaft für evtl
nichtzahlung von mieten der wohnung oder besteht hier keine
verbindlichkeit durch die erben
Wenn die Erben das Erbe annehmen werden die Mieter mit allen
Rechten und Pflichten
würde er versterben, würde die wohnung automatisch für die
mieterin weiter zur verfügung stehen oder könnte sie gekündigt
werden
Nein
na was denn, steht die Wohnung automatisch der Mitmieterin
alleine zur Verfügung oder könnte sie gekündigt werden.
Kann natürlich nicht gekündigt werden.
oder müsste sie die alleinmiete „beantragen“?
Muss Sie nicht der andere Vertragspartner des VMieters ist
verstorben, jetzt hat der VM nur noch eine Mieterin.
Weshalb, wenn doch weiter oben erklärt wird, dass die Erben
eintreten.
Sicher können die Erben das.
Neu ist, dass gemäß ->§ 563 Abs. 1 BGB auch der ->Lebenspartner des verstorbenen
Mieters zunächst automatisch in den Mietvertrag eintritt. Möchte er das Mietverhältnis
nicht fortsetzen, kann er, genauso wie der Ehepartner, gemäß ->§ 563 Abs. 3 BGB
innerhalb eines Monats nachdem er vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt hat, durch
Erklärung gegenüber dem Vermieter den Eintritt rückgängig machen.
Daneben hat sich die Reihenfolge der Eintrittsrechte anderer Personen wie
folgt geändert:
-
Der Ehepartner tritt grundsätzlich allein in den Mietvertrag ein. Erst
wenn der Verstorbene nicht verheiratet war, nicht mit seinem Ehegatten einen
gemeinsamen Haushalt geführt hat oder der Ehepartner seinen Eintritt rückgängig
gemacht hat, kommt es zum Eintritt der Kinder des Verstorbenen, die mit ihm
in einem Haushalt gelebt haben.
-
Der Lebenspartner tritt, wenn Kinder des Verstorbenen mit ihnen in einem
gemeinsamen Haushalt gelebt haben, nur gemeinsam mit den Kindern in den
Mietvertrag ein.
-
Andere Familienangehörige oder andere Personen, die mit dem
Verstorbenen einen gemeinsamen Haushalt geführt haben, treten gemeinsam mit
Kindern in den Mietvertrag.
-
Kinder des Verstorbenen, die mit ihm in einem Haushalt gelebt haben, treten
dann allein in den Mietvertrag, wenn der Verstorbene weder mit einem Ehepartner,
Lebenspartner, anderen Familienangehörigen oder anderen Personen einen
gemeinsamen Haushalt geführt hat.
Treten mehrere Personen in das Mietverhältnis ein, werden sie gemäß
->§ 563b Abs. 1 BGB zu Gesamtschuldnern.
Kommt es zum Eintritt einer oder einiger der oben genannten Personen, kann gemäß
->§ 563 Abs. 4 BGB der Vermieter das Mietverhältnis innerhalb eines Monats,
nachdem er vom dem endgültigen Eintritt Kenntnis erlangt hat, unter Einhaltung der
gesetzlichen Kündigungsfrist außerordentlich kündigen, wenn in der Person
des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt.
Kommt es nicht zum Eintritt einer der oben ganannten Personen in das Mietverhältnis,
wird gemäß ->§ 564 BGB das Mietverhältnis mit den Erben fortgesetzt. Sowohl
der Erbe als auch der Vermieter ist dann berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines
Monats außerordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu
kündigen. Die Monatsfrist beginnt, wenn die kündigende Partei vom Tod des Mieters
und einem fehlenden sonstigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat.
http://www.ra-stahl.de/mietr-reform.htm
Das meintest Du doch oder?
Jakob
würden sie sich trennen - also er seinen part kündigen - kann
Kannn er nicht, es sei denn, der VM erlaubt dies " Aufhebung
seiner Vertragpflichten "
Nein, aber Aufhebung des Teilmietvertrages -soweit ein Teil
haftet.
sie problemlos als mieterin bleiben oder wie verhält es sich
in dem falle? Haften muss Sie dann allein.
gibt es im netz rechtlich nachlesbares ?
Hier aber nicht dem Günter verraten der sieht das nicht so
gern (grins)
http://www.ra-kotz.de
Richtig, aber nur deshalb, weil hier auf eine HP gelenkt wird,
aber keinerlei exakte Hinweise, welches Urteil betroffen sein
soll. Das ist reine Werbung. Villeicht gibst Du einfach mal
an, wo es bei diesem Anwalt unter welchen Begriffen und
welchen Urteilen steht.
Gruss Günter (grins auch )