Hallo,
ich stelle hier mal folgenden hypothetischen Fall zur Diskussion: Mal angenommen, jemand besäße bereits eine Wohnung A und hätte unmittelbar an diese angrenzend eine Wohnung B käuflich erworben. Wohnung A möchte er mittels Durchbruch um Wohnung B erweitern. Wohnung B wäre nun noch bis zu einem Zeitpunkt X vermietet (sagen wir 31.03.), der Mietvertrag liefe dann offiziell aus. Der Mieter von Wohnung B hätte auch bereits einen neuen Mietvertrag mit einem anderen Vermieter abgeschlossen, und alle Handwerker, die Wohnung B renovieren oder den besagten Durchbruch machen sollen, würden bereits mit den Hufen scharren. Nehmen wir nun ebenfalls an, der NEUE Vermieter des Bewohners von Wohnung B käme nicht „aus dem Quark“, die neue Wohnung würde und würde nicht bezugsfertig und der Mieter könne Wohnung B nicht zum hypothetischen 31.03. verlassen. Der Besitzer von Wohnung B soll nun aber kein Unmensch sein, der den Mieter einfach an die Luft setzt, also hätte er dem Mieter eine kleine „Karrenz“ gewährt. Was hätte nun der Vermieter von Wohnung B (gleichzeitig Inhaber von Wohnung A) zu beachten, damit der Mieter nicht EWIG in Wohnung B bleibt, also auch über eine vom Inhaber von Wohnung B gewährte Nachfrist hinaus? Ergänzende Hypothese: Handwerker sehen sich gerne nur begrenzte Zeiten an ihre Angebote gebunden (das steht da auch meist genau so drin). Würde vorgenannter Fall nun eine erhebliche Verzögerung des Bauvorhabens zur Folge haben - wer hätte die Differenz der Handwerkerrechnungen zu tragen, wenn diese plötzlich teurer werden?
Danke für die Hilfe - ich hoffe, es ist verständlich erklärt und der Konjunktiv war nicht der Tod der Logik 
Lässt sich nicht beantworten weil der A nur Ansprüche gegen den Mieter hat .nicht aber gegen den Neuen VM des Mieters. A hat Anspruch. auf eine angemessene Miete, auf Folgeschäden bleibt A wohl sitzen.
Jakob
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Lässt sich nicht beantworten weil der A nur Ansprüche gegen
den Mieter hat .nicht aber gegen den Neuen VM des Mieters. A
hat Anspruch. auf eine angemessene Miete, auf Folgeschäden
bleibt A wohl sitzen.
Jakob
Aha - schade. Hatte ich aber befürchtet.
Wie könnte A sich dem Mieter gegenüber, der da jetzt länge wohnt, absichern, auf dass es NICHT zu einem „dauerhaften“ Wohnverhältnis kommt (sowas könnte - sagt man - stillschweigend in einen unbefristeten Mietvertrag übergehen …)?
Ja das Risiko ist vorhanden.
Ein Mietverhältnis ist beendet, im MVertrag sollte stehen, daß eine stillschweigende Verlängerung ausgeschlossen ist.
Ein schöner Brief, daß ab dem xxyyzz nicht mehr Miete sondern Nutzungsentschädigung zu zahlen ist kann nicht schaden.
Jakob
Ach ja steht in der Kündigung auch die Widerufrechtsbelehrung drin ???
Sie Können dieser K innerhalb v. 2Monaten widersprechen … oder sowas ???
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Ja das Risiko ist vorhanden.
Ein Mietverhältnis ist beendet, im MVertrag sollte stehen, daß
eine stillschweigende Verlängerung ausgeschlossen ist.
Ein schöner Brief, daß ab dem xxyyzz nicht mehr Miete sondern
Nutzungsentschädigung zu zahlen ist kann nicht schaden.
Jakob
Ach ja steht in der Kündigung auch die Widerufrechtsbelehrung
drin ???
Sie Können dieser K innerhalb v. 2Monaten widersprechen …
oder sowas ???
Das mit dem Widerrufsrecht muß ich klären (habe den Vertrag gerade nicht zur Hand) - welche Auswirkung hat die denn? Eine Kündigung des Mietvertrages in dem Sinne gibt es in diesem hypothetischen Falle nicht. Dieser sei von vorne herein zeitlich begrenzt gewesen und laufe nun zum besagten Zeitpunkt X aus.