Hallo zusammen,
angenommen in einem Zweifamilienhaus ist zum gehäuften Mal ein Problem mit einem Wasserrohr aufgetreten und dieses muss nun getauscht werden. Im Zusammenhang mit dem Neuverlegen der Rohre sind die (Miet-)Wohnungen unbewohnbar (nicht nur die Wohnung mit dem Problem, sondern auch die darunter, da dort die Rohre getauscht werden müssen)Kann dann der Mieter (der ja mit dem Problem eigentlich nichts zu tun hat) seine Miete mindern???
Wäre schön wenn jemand weiß wie man sich in diesem Fall verhalten soll…
Ach ja, die Wohnung kann auf jeden Fall für ca. 10 - 14 Tage nicht genutzt werden!
Besten Dank im Voraus,- Julia
Hallo,
wenn die Wohnung zu 100% nicht genutzt werden kann, kommt meines Erachtens auch eine Minderung von 100% in Frage.
Liebe Grüße
Rocco
Hallo Rocco,
besten Dank für die schnelle Antwort. Meinst du denn dass man die Miete für die Zeit in der die Wohnung nicht genutzt werden kann prozentual von der Nettomiete kürzen kann. Wenn ja, bist du dir da sicher (Recht?!) oder ist das deine logische Schlussfolgerung?
Lieben Gruß zurück,- Julia
Hallo,
ich habe Dir mal was rausgesucht.
Überschwemmung: Mieter darf bei Unbenutzbarkeit der Wohnung die Mietzahlung einstellen
Werden die Mieträume durch ein für den Vermieter nicht vorhersehbares Naturereignis überschwemmt und sind dadurch nicht mehr gebrauchstauglich, ist der Mieter zu einer Mietminderung auf „Null“ berechtigt.
Mit dieser Begründung wies das Landgericht (LG) Leipzig die Klage eines Vermieters auf Zahlung ausstehender Miete zurück. Es begründete die Entscheidung damit, dass die Räume infolge einer Überschwemmung nicht mehr gebrauchstauglich gewesen seien. Das Gesetz gewähre dem Mieter jedoch den Anspruch auf Gebrauch einer mangelfreien Sache. Der Vermieter müsse die Räume so bereitstellen, dass der Mieter in der Lage sei, sie ordnungsgemäß zu nutzen. Sei dies durch Umstände nicht möglich, die der Mieter nicht zu vertreten habe, sei der Mieter von der Zahlung der Miete befreit. Dabei bestehe das Recht zur Mietminderung unabhängig von einem Verschulden des Vermieters - also auch dann, wenn der Mangel durch ein nicht vom Vermieter voraussehbares Naturereignis verursacht werde (LG Leipzig, 1 S 1314/03).
Dieser Link könnte Dir auch weiterhelfen:
http://www.rechtsanwalt-popp.de/info_mietrecht_15.html
Wenn Du bei Google, Mietminderung bei Unbenutzbarkeit der Wohnung , eingibst, wirst Du auch noch mehr finden.
Ob nur von der Kaltmiete gekürzt werden darf, weiss ich leider nicht genau. Logisch wäre für mich, das von der Bruttomiete gekürzt wird, da in dieser Zeit auch keine Verbrauchskosten verursacht werden können.
Vielleicht meldet sich hier aber noch jemand, der es genau weiß.
Liebe Grüße
Rocco
Nachtrag
normalerweise wird von der Kaltmiete abgezogen.
In diesem speziellen Fall, wenn die Wohnung komplett unbewohnbar ist, „kann“ es anders aussehen.
Hallo Rocco,
ich habe Dir mal was rausgesucht…
Besten Dank dafür! Bei Googel habe ich schon auch geschaut, das Problem ist nur, dass da so viel steht, dass man komplett den Überblick verliert. Es hätte ja sein können, dass jemand hier in letzter Zeit ein ähnliches Problem gehabt hat und deshalb bescheid weiß.
Liebe Grüße und ein schönes Wochenende,- Julia