Hallo Rosa,
auf Deine Antwort muss ich natürlich eingehen.
die Kündigung wird dann am Sonntag mit Zeugen in den
Briefkasten der Vermieterin gesteckt.
okay, dieses Problem wäre gelöst
Ich hatte das mit den falschen Wasserhähnen geschrieben, weil
die Schrauben zum Aufdrehen des Wasserhahns nicht zum
Wasserhahn passen. Es kommt im Badezimmerwaschbecken kaum
Wasser raus. Leider hatte der Mieter aber den Mietvertrag
schon unterschrieben, bevor er diesen Renovierungsmangel
bemerkte, somit konnte er das ja nicht geltend machen.
Doch. konnte er, denn er konnte nicht erkennen, als er die Verschraubungen gesehen hat, dass sich hieraus Einwirkungen auf den Wasserzufluss ergeben. Er kann zumindest hinweisen, dass der Zustand so bei Einzug gewesen ist. Und wenn möglich gibt es Bekannte/Verwandte/Partner die dies beweisen können.
Dasselbe gilt für einen wandfüllenden Einbauschrank in der
Küche, der offenbar mit Wandfarbe gestrichen worden ist, die
Farbe platzt überall ab. Es wurde auch ein neues Klo
eingebaut, aber der Spülkasten funktionierte von Anfang an
nicht richtig, es wurde immer wieder alle paar Minuten neues
Spülwasser eingelassen. Soweit der Mieter nun aber informiert
war, hätte er dies bemängeln müssen, bevor der Mietvertrag
unterschrieben war. Sonst hätte er die Mängel selbst beheben
müssen. Dies hat ihm die Vermieterin gesagt.
Nein, denn die VM ist verpflichtet eine mangelfreie Wohnung zu übergeben. Zu erklären, man habe den Vertrag nicht unterschreiben dürfen, und wenn er unterschreiben sei, habe man keine Ansprüche gilt nur, wenn man offenen Auges klare, erkennbare Mängel akzeptiert.
In der vorherigen Miete waren die Wasserkosten enthalten. Der
Mieter hat bei der Vermieterin angefragt, als die Wasseruhren
eingebaut waren, was sich nun an den Mietkosten ändert. Die
Vermieterin hat gesagt, es ändert sich erst mal nichts, der
Mieter möge die Nebenkostenabrechnung abwarten.
Die VM war verpflichtet mit der Mieterin im Mietvertrag die Nebenkosten zu vereinbaren.
Dies hat der
Mieter getan. Die Abrechnung war unverständlich, sie enthielt
eine unverständliche Zuzahlung. Der Mieter hat dies gezahlt,
aber bei der Vermieterin nachgefragt. Diese meint, sie müsse
das nicht erklären.
Dies wra falsch. Die Mieterin hätte nicht bezahlen sollen, sondern zuerst die Einsichtnahme in die Belege fordern müssen und erst dann bezahlen. Mit der Bezahlung wurde die Forderung anerkannt sofern nicht ausdrücklich die Zahlung unter Vorbehalt erfolgt ist. Die VM muss selbstverständlich nachweisen welche Zählerstände sie abgerechnet hat oder wenn keine Wasseruhren vorhanden sind nach welchen Abrechnung´sschlüssel sie abrechnet.
Dem Mieter ist bei der ganzen Sache nicht ganz wohl.
Ich und der Mieter - wir bedanken uns nochmal
Sofern noch Abrechnungen ausstehen, diese ohne Prüfung und Belege nicht bezahlen.
Gruss Günter
Hallo Rosa,
Ich hab auch eine Nachfrage zur eventuellen Kündigung einer
Wohnung. Ich hab in den FAQs geschaut und hoffe, dass ich die
gesetzliche Regelung richtig verstanden habe. In dem rein
theoretischen Fall, um den es mir hier geht, ist der
Mietvertrag in HH zum 1. März des letzten Jahres abgeschlossen
worden. Es ist die gesetzliche Kündigungsfrist angegeben
worden. Verstehe ich es richtig, dass es somit möglich wäre,
die Wohnung zum 30. Juni 2005 zu kündigen, wenn das
Kündigungsschreiben den Vermieter bis zum 5. April 2005
erreicht?
Der VM muss die Kündigung bis Montag 04.04.2005 vorliegen
haben. Der Samtag gilt in dieser Konstellation als Werktag. (
LG Aaachen WM 2004, 32 "Fällt der erste oder zweite Tag in
einem Monat auf einen Samstag soll auch der samstag mitgezählt
werden).
Es gibt keine dringlichen Gründe zur Kündigung, der
Mieter möchte sich nur eine größere, schönere Wohnung suchen?
Für diesne Grund nein.
Was müsste denn der Mieter bezüglich Renovierungsarbeiten
beachten, wenn die Wohnung renoviert übergeben wurde, aber
immer wieder im Laufe dieses Jahres sehr viele, jeweils
winzigste Mängel auftauchten, die zeigten, dass die
Renovierung wenn auch von Fachleuten, denn doch schlampig
vorgenommen wurde (falsche Wasserhähne, nicht die richtige
Farbe etc.)?
Zuerst einmal kommt es bei einem derart kurzfristigen
Mietverhältnis auch auf auf die jeweilige Vereinbarung an.
Diese ist mir unbekannt. Falsche Wasserhähne haben nichts mit
Renovierungen zu tun, ganz abgesehen davon, dass es wohl egal
ist, wenn der Mieter auszieht. Wobei sich wohl falsch auf
technisch beziehen woll.
Wie wäre es, wenn dem Mieter grade vor ein paar
Tagen aufgefallen wäre, dass im Bad Schimmel einfach
übertapeziert wurde und der jetzt durch die Tapeten durch
wächst. Der hier angenommene Mieter möchte den Vermieter nicht
„abzocken“, mag sich aber anders herum dagegen ein wenig
absichern.
Er muss den VM schriftlich auf den Mangel hinweisen und auch
auf den Vorschaden - soweit dieser beweisbar ist.
Weil der theoretische Vermieter eine sehr undurchsichtige
Jahresabrechnung der Betriebskosten übersendet und
Nachzahlungen trotz Nachfrage nicht erklärt hat (es wurde eine
Wasseruhr eingebaut, die Wasserkosten werden jetzt direkt
abgerechnet, der Mieter soll aber dennoch dieselbe Miete wie
vorher bezahlen …), ist der Mieter da ein wenig in Sorge.
Dies ist ja auch richtig. Der Mieter muss natürlich weiterhin
seine Miete bezahlen. Sollte aber in der bisherigen Kaltmiete
das Wasser/Abwasser enthalten gewesen sein, wäre diese
Mitteilung an alle, die antworten wollen, wohl hilfreich.
Was wäre diesem ein wenig ängstlichen Mieter zu raten?
Gruss Günter