Bürgschaft

Hallo,

angenommen, es gibt folgende Konstellation:

Ein unverheiratetes Pärchen möchte zusammen eine Wohnung mieten. Da beide noch in der Ausbildung sind, stellt der Vermieter folgende Bedingung:
Mindestens ein Elternteil soll eine unbefristete Bürgschaft unterschreiben, in der Höhe begrenzt auf 2 Jahresmieten.

Was ist nun, wenn die Ausbildungen beendet sind, kommt dann der Bürge da irgendwie wieder raus oder wie sollte eine entsprechende Formulierung aussehen?
Was ist, wenn wenn einer der beiden kündigt, der andere möchte aber darin wohnen bleiben?
Gilt die Bürgschaft auch dann weiter, wenn das eigene Kind ausgezogen ist?

fragt

Peter

Hallo Peter,

Mindestens ein Elternteil soll eine unbefristete Bürgschaft
unterschreiben, in der Höhe begrenzt auf 2 Jahresmieten.

ohne selber wirklich rechtskundig zu sein: Ich schreibe/schrieb bei meiner Tochter immer drauf: „Solange Unterhaltspflicht besteht.“

Was ist nun, wenn die Ausbildungen beendet sind, kommt dann
der Bürge da irgendwie wieder raus oder wie sollte eine
entsprechende Formulierung aussehen?

Nach meinem Verständnis der Rechtslage würde die Bürgschaft genau dann nicht mehr greifen, wenn die Unterhaltspflicht dadurch erfüllt wurde, dass das Kind eine angemessene Ausbildung erhalten hat und sich durch eigene Einkünfte selber unterhalten kann.

Die anderen Fragen sind etwas kitzliger, mit den „gemeinsamen Verträgen“ können schon gerne mal echte Probleme bei Trennung auftreten.

Gruß, Karin

Hallo Peter,

angenommen, es gibt folgende Konstellation:

Ein unverheiratetes Pärchen möchte zusammen eine Wohnung
mieten. Da beide noch in der Ausbildung sind, stellt der
Vermieter folgende Bedingung:
Mindestens ein Elternteil soll eine unbefristete Bürgschaft
unterschreiben, in der Höhe begrenzt auf 2 Jahresmieten.

Folgende Antworten unter der Prämisse, dass auf die Bedingungen des
VM eingegangen wurde:

Was ist nun, wenn die Ausbildungen beendet sind, kommt dann
der Bürge da irgendwie wieder raus oder wie sollte eine
entsprechende Formulierung aussehen?

Nichts ist & er kommt da nicht wieder raus weil die Ausbildung
beendet ist. Eine Alternative Formulierung wäre eine Änderung der 2-
Jahresfrist auf die Zeit der Ausbildung…

Was ist, wenn wenn einer der beiden kündigt, der andere möchte
aber darin wohnen bleiben?

Auch hier ändert sich nichts.

Gilt die Bürgschaft auch dann weiter, wenn das eigene Kind
ausgezogen ist?

Ja.

Allerdings kann der Bürge die Einrede der Vorausklage erheben, § 771
BGB (einfach mal lesen).
Sinnvoll wäre es wohl nur, eine andere zeitliche Befristung zu suchen
(z.B. für die Dauer der Ausbildung).

Gruß - Jaschiii

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