Ziel/Begründung f. Mietminderung

Hallo erstmal,
ich würde gern wissen, ob in diesem Fall evtl. das Recht auf Mietminderung verwirkt wurde:
Aufgrund massiver Störungen wird seit Herbst die Miete unter Vorbehalt bezahlt. Als nach Untätigkeit des Vermieters zu Jahresanfang die Mietminderung angekündigt wurde, teilte dieser mit, dass der Störer inzwischen gekündigt hätte. Besonders, um die zukünftige Zusammenarbeit mit dem Vermieter nicht zu erschweren, wurde daraufhin die Mietminderung bis auf weiteres nicht umgesetzt, die Miete aber weiterhin unter Vorbehalt bezahlt. Die böse Ahnung trog nicht- der Störer setzt seine Aktionen während der Kündigungsfrist ungehindert fort. Wie sieht nun die Rechtslage kurz vor dem (hoffentlichen) Auszug des Betreffenden aus, ist eine Minderung immer noch möglich?

Grüße
Len

Hallo erstmal,
ich würde gern wissen, ob in diesem Fall evtl. das Recht auf
Mietminderung verwirkt wurde:
Aufgrund massiver Störungen wird seit Herbst die Miete unter
Vorbehalt bezahlt. Als nach Untätigkeit des Vermieters zu
Jahresanfang die Mietminderung angekündigt wurde, teilte
dieser mit, dass der Störer inzwischen gekündigt hätte.
Besonders, um die zukünftige Zusammenarbeit mit dem Vermieter
nicht zu erschweren, wurde daraufhin die Mietminderung bis auf
weiteres nicht umgesetzt, die Miete aber weiterhin unter
Vorbehalt bezahlt. Die böse Ahnung trog nicht- der Störer
setzt seine Aktionen während der Kündigungsfrist ungehindert
fort. Wie sieht nun die Rechtslage kurz vor dem
(hoffentlichen) Auszug des Betreffenden aus, ist eine
Minderung immer noch möglich?

Hallo,

die Mietminderung ist rückwirkend möglich ( BGH VIII ZR 274/02 ). Die Zahlung der Miete unter Vorbehalt erlaubt diese Lösung.

Jedoch ist Folgendes zu beachten. Hat sich der beschwerdeführende Mieter in der Zwischenzeit geäussert, dass der Mangel behoben ist, es kommt dann später erneut zu dem Mangel, muss der Mieter erneut den Mangel melden und kann dann für die Zeit, in welcher der VM davon ausgehen konnte, dass kein Mangel vorhanden ist, keine Mietminderung vornehmen. Und selbstverständlich kann dann für die erste Mietminderung auch rückwirkend kein Einbehalt vorgenommen werden, wenn der Mieter erklärt hat, es sei alles jetzt in Ordnung und hat nicht sofort verrechnet. Der VM konnte hier nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass der Mieter auf frühere Forderungen verzichtet.

Gruss Günter

Hallo Günter,

Jedoch ist Folgendes zu beachten. Hat sich der
beschwerdeführende Mieter in der Zwischenzeit geäussert, dass
der Mangel behoben ist,

Das ist nicht passiert, wie gesagt: Es wurde lediglich auf die Minderung verzichtet, um den unwilligen (und jetzt auch noch aufgebrachten) Vermieter nicht noch weiter zu reizen- schließlich scheint ein Ende absehbar.
Der Hintergrund meiner Frage ist eher, dass (so wie ich die Rechtslage verstehe) das Ziel einer Minderung ist, den VM zu irgendeiner Art von Intervention zu bringen- zumindest einer Abmahnung des Störers. Aber hier ist ja inzwischen durch die Kündigung sozusagen die Ideallösung erreicht. Deswegen frage ich mich, ob die Minderung vor diesem Hintergrund nicht mittlerweile auf etwas tönernen Füßen steht (denn der VM hat Entschlossenheit zur Klage bekundet…)
Aber wenn dem lediglich die Erklärung, dass alles ok sei entgegen stünde, wäre ja eigentlich freie Bahn.

Gruß & Dank
Len