Kündigungsfrist 5 Jahresvertrag?

Eine Bekannte wohnt mit ihrem erwachenen Sohn und seiner Verlobten in einem (eigendlich Einfamilien-)Haus mit zwei abgeschlossenen Wohneinheiten und hat einen Mietvertrag für beide Wohnungen am 21.07.2001 unterschrieben , der vom 01.09.2001 bis zum 30.08.2006 läuft. Nun möchte Ihr Sohn(auch aus beruflichen Gründen)ausziehn und es stellt sich ihr Frage , ob der Vertrag unter die alte oder neue Regelung fällt , also kündbar ist, oder wie Sie sich sonst am besten verhalten soll?

Melanie

Eine Bekannte wohnt mit ihrem erwachenen Sohn und seiner
Verlobten in einem (eigendlich Einfamilien-)Haus mit zwei
abgeschlossenen Wohneinheiten und hat einen Mietvertrag für
beide Wohnungen am 21.07.2001 unterschrieben , der vom
01.09.2001 bis zum 30.08.2006 läuft. Nun möchte Ihr Sohn(auch
aus beruflichen Gründen)ausziehn und es stellt sich ihr Frage
, ob der Vertrag unter die alte oder neue Regelung fällt ,
also kündbar ist, oder wie Sie sich sonst am besten verhalten
soll?

Hallo,

die Diskussion wird bis heute geführt und ist nicht abschliessend beendet. Es gibt eine Richtung, die die Meinung vertritt, das der Tag des Vertragsabschlusses und nicht der Tag des Vertragsbeginns als Massstab zu betrachten ist.

Eine andere Seite geht vom Beginn des Vertrages aus. Das wäre der 01.09.2001. Dem ist auch zu folgen.

Somit wäre es kein Zeitmietvertrag und er könnte mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Im Übrigen gilt auch für Altverträge, dass in solchen Fällen der Grund der Befristung anzugeben ist, sonst war es auch schon früher ein unbefristeter Vertrag.

Gruss Günter

Hallo Günter,

vielen Dank für die schnelle Beantwortung.
Meine Bekannte sagt , das es sich bei ihr um einen vorgedruckten Vertrag handelt.
§2 Mietzeit
2.Zeitmietvertrag ohne Fortsetzugsmöglichkeit
a)Der Mietvertrag beginnt am (1.09.2001 handschriftlich eingetragen) und endet am (30.8.2006).
Zusätzlich ist handschriftlich " Vorverkaufsrecht wird eingeräumt " eingetragen.
Ist denn dann der ganze Vertrag „ungültig“?

Danke Melanie

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Eine Bekannte wohnt mit ihrem erwachenen Sohn und seiner
Verlobten in einem (eigendlich Einfamilien-)Haus mit zwei
abgeschlossenen Wohneinheiten und hat einen Mietvertrag für
beide Wohnungen am 21.07.2001 unterschrieben , der vom
01.09.2001 bis zum 30.08.2006 läuft. Nun möchte Ihr Sohn(auch
aus beruflichen Gründen)ausziehn und es stellt sich ihr Frage
, ob der Vertrag unter die alte oder neue Regelung fällt ,
also kündbar ist, oder wie Sie sich sonst am besten verhalten
soll?

Hallo,

die Diskussion wird bis heute geführt und ist nicht
abschliessend beendet. Es gibt eine Richtung, die die Meinung
vertritt, das der Tag des Vertragsabschlusses und nicht der
Tag des Vertragsbeginns als Massstab zu betrachten ist.

Eine andere Seite geht vom Beginn des Vertrages aus. Das wäre
der 01.09.2001. Dem ist auch zu folgen.

Somit wäre es kein Zeitmietvertrag und er könnte mit einer
Frist von drei Monaten gekündigt werden. Im Übrigen gilt auch
für Altverträge, dass in solchen Fällen der Grund der
Befristung anzugeben ist, sonst war es auch schon früher ein
unbefristeter Vertrag.

Gruss Günter

Hallo Günter,

vielen Dank für die schnelle Beantwortung.
Meine Bekannte sagt , das es sich bei ihr um einen
vorgedruckten Vertrag handelt.
§2 Mietzeit
2.Zeitmietvertrag ohne Fortsetzugsmöglichkeit
a)Der Mietvertrag beginnt am (1.09.2001 handschriftlich
eingetragen) und endet am (30.8.2006).
Zusätzlich ist handschriftlich " Vorverkaufsrecht wird
eingeräumt " eingetragen.
Ist denn dann der ganze Vertrag „ungültig“?

Hallo,

der Vertrag ist natürlich insgesamt nicht ungültig. Nur die zeitliche Befristung ist nicht wirksam und der Vertrag ist wie ein unbefristeter Vertrag zu behandeln.

Der Hinweis auf das Vorkaufsrecht ist die Tinte nicht wert. Jemand kann - wenn die Voraussetzungen erfüllt sind - ein Vorkaufsrecht nur dann wirksam geltend machen, wenn das Vorkaufsrecht im Grundbuch eingetragen ist. Alles andere sind Erklärungen, die Null und Nichtig sind.

Für bebaute und unbebaute Grundstücke und für Immobilien jeder Art bedarf es zur Wirksamkeit einer Vereinbarung grundsätzlich der Eintragung in das Grundbuch.

Gruss Günter