Nebenkosten nach 14 Monaten zahlen ?

Hallo,
angenommen hat ein Mieter bis 31.12.2003 in einem Wohnung gewohnt, ab 01.01.2004 wohnt er in einem anderen Wohnung.
Am 04.04.2005 erhielt der Mieter eine Anforderung: verbleibende Nebenkosten (Kaltwasser & Heizung) für alte Wohnung zu zahlen. Die Abrechnung ist z.B. am 08.03.2005 erstellt, für Abrechnungszeitraum z.B. 01.09.2003-31.12.2003.
Frage: muss der Mieter die Nebenkosten zahlen, oder sind die Kosten schon verjahr (nach 1 Jahr und 2 monate).

Mit freundlichen Grüßen
Eugen

soweit ich weiss (und weil dir bis jetzt keiner geantwortet hat) ist sowas erst nach drei jahren verjährt.

Hallo Eugen,

was zählt ist der Abrechnungszeitraum. Auch bei Mietern, die während eines Abrechnungszeitraums ausziehen, wird die Nebenkostenabrechnung erst nach Ablauf dieses Zeitraums erstellt. Natürlich anteilig.

Ich spekuliere mal. Als Abrechnungszeitraum hast du angenommen 09.2003 - 12.2003, also gehe ich von einem Gesamtabrechnungszeitraum 09.2003 - 08.2004 aus. Das würde bedeuten, dass der Vermieter die Abrechnung bis 31.08.2005 dem Mieter vorlegen muss.

Also müsste der Mieter in dem vorgenannten Beispiel die Nachzahlung leisten.

Gruß Reni

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Hallo,
angenommen hat ein Mieter bis 31.12.2003 in einem Wohnung
gewohnt, ab 01.01.2004 wohnt er in einem anderen Wohnung.
Am 04.04.2005 erhielt der Mieter eine Anforderung:
verbleibende Nebenkosten (Kaltwasser & Heizung) für alte
Wohnung zu zahlen. Die Abrechnung ist z.B. am 08.03.2005
erstellt, für Abrechnungszeitraum z.B. 01.09.2003-31.12.2003.
Frage: muss der Mieter die Nebenkosten zahlen, oder sind die
Kosten schon verjahr (nach 1 Jahr und 2 monate).

Mit freundlichen Grüßen

Hallo Eugen,

Reni hat wohl die richtige Antwort gegeben, also bitte um eine Antwort, was zutreffend ist. Endet der Gesamtabrechnungszeitraum zum 31.12.2003 wäre eine Nachforderung nach neuem Recht nicht zu zahlen. Handelt es sich - wie Reni vermutet - um einen Teilzeitraum - also bis zum 31.08.2004 wäre die Nachforderung zu zahlen. Es kommt also darauf an, wann der Endzeitraum einer Abrechnung ist.

Ein anderer Hinweis bei den Antworten auf Verjährung ist hier nicht anzuwenden.

Gruss Günter

Hallo,
ich will mich beim Reni und Günter bedanken, für schnelle und ausführliche Antworten.
Vielen Dank.
Ich habe in Unterlagen nachgeschaut, es ist wircklich so, dass das beispielhafte Mieter Heizkostenabrechnung für den Zeitraum vom 01.09.2003 bis 31.08.2004 gekriegt hat.
Nur was den Mieter noch in Verwirrung führt, dass in Rechnung noch folgende Angaben stehen:
Nutzerwechselgebühr Ihr Anteil = 15,08
und
Zwischenablesegebühr Ihr Anteil = 53,94

Sind die Zahlen nicht zu Hoch?

Mit freundlichen Grüßen
Eugen

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Hallo Reni,
vielen Dank.
Du hast mir wircklich geholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Eugen

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,
ich will mich beim Reni und Günter bedanken, für schnelle und
ausführliche Antworten.
Vielen Dank.
Ich habe in Unterlagen nachgeschaut, es ist wircklich so, dass
das beispielhafte Mieter Heizkostenabrechnung für den Zeitraum
vom 01.09.2003 bis 31.08.2004 gekriegt hat.
Nur was den Mieter noch in Verwirrung führt, dass in Rechnung
noch folgende Angaben stehen:
Nutzerwechselgebühr Ihr Anteil = 15,08
und
Zwischenablesegebühr Ihr Anteil = 53,94

Sind die Zahlen nicht zu Hoch?

Hallo,

nein, dies sind je nach Gesellschaft etwa korrekte Beträge.

Gruss Günter