Hallo Andreas,
Folgende fiktive Situation.
Ein Vermieter läßt dem Mieter einen Wasserzähler einbauen
(durch Handwerker). Nun verlangt er einen
Modernisierungszuschlag. So weit, so gut.
Für den Einbau eines Wasserzählers, der gleichzeitig auch eine Änderung des Mietvertrages oder Teile davon berührt, hier die Betriebskosten, bedarf der VM der Zustimmung des Mieters. Hier kann nicht einfach umgestellt werden, zumindest solange nicht, solange das bisherige Abrechnungsverfahren grob unbillig ist. Der VM musste die Modernisierung - die auch für den Einbau von wasseruhren zutrifft, mindestens drei Monate vor Beginn ankündigen und dort bereits die Mehrkosten erklären. Nach der Durchführung der Arbeiten muss der VM dem Mieter die Kosten nachweisen.
Der VM hat nun zwei Möglichkeiten. Er kann die Miete im Rahmen der ortsüblichen Miete bis zu 20 % erhöhen. Oder er erklärt einen Modernisierungszuschlag ( er ist nicht fester Bestandteil der Kaltmiete - sondern ist getrennt von der Kaltmiete zu bewerten - was besonderes bei späteren Mieterhöhungen zu beachten ist ).
Bei einer Modernisierung kann der VM bis zu 11 % der Modernisierungsaufwendungen auf die Jahresmiete aufschlagen. Der Modernisierungszuschlag ist im folgenden Monat zu zahlen, zu dem die Mieterhöhung zugeht ( wenn drei Monate vor Beginn der Arbeiten der Mieter informiert wurde). Sonst hat der VM sechs Monate Wartezeit einzuholen.
Frage 1: Würde er zur Berechnung ein ANGEBOT der einbauenden
Firma zu Grundelegen, wäre das rechtens? Oder muss er nicht
vielmehr die tatsächlichen Kosten abrechen (und belegen)?
Er muss die tatsächlichen Kosten abrechnen.
Und nehmen wir an, der Vermieter würde weiter folgendes
schreiben:
Zitat: „Die lfd. Kosten für die Be- und Entwässerung, die
z.Zt. Teil der Betriebskostenvorauszahlung sind, werden nach
erfolgter Umstellung von den … Wasserwerken abgerechnet. Die
Betriebskostenvorauszahlung wird bis zur Abrechnung 2005
unverändert.“ Zitatende
Mit dem Einbau der Wasserzähler hat der VM nach Verbrauch abzurechnen und der Mietzer muss eine Vertragsänderung gegen sich gelten lassen.
Frage 2: Die BK-Vorauszahlung wird bis zur Abrechnung 2005
unverändert bleiben. OK. Diese kommt erfahrungsgemäß im Herbst
2006.
Hier muss der Mieter dem VM widersprechen. Der VM kann den Hauptzähler ablesen und ab Einbau sämtlicher Wasseruhren konkret den Verbrauch abrechnen.
Demnach würden wir vom Zeitpunkt der Umstellung bis
Herbst 2006 eine BK-Vorauszahlung für etwas leisten, das gar
nicht mehr vom Vermieter abgerechnet wird, sondern direkt von
den Wasserwerken. Oder?
Dann sind an ihn auch keine Vorauszahlungen zu leisten.
Zitat: „Wir werden Ihre BK-Vorauszahlung um den Betrag der
monatlichen Vorauszahlung für den Wasserverbrauch kürzen“.
Zitatende
Frage 3: Verstehe ich nicht, ich denke, die bleiben bis zur
Abrechnung 2005 unverändert? Bin ich zu doof?
Ist wohl ein Widerspruch.
Zitat: "Insofern handelt es sich hierbei um eine Abänderung
Ihres Mietvertrages, da nach erfolgtem Einbau der Wasserzähler
eine direkte mengenmäßige Erfassung im Vertragsverhältnis
zwischen Ihnen und den … Wasserwerken vorgenommen wird.!
Zitatende
Frage 4: Was heißt das? Habe ich nun einen
Wasserlieferungsvertrag mit den Wasserwerken? Oder wie muss
ich das verstehen?
Hier dürfte automatisch die Verwaltung der Wasserwerke tätig werden, weil der Hauptzähler ohnehin von den Stadtwerken/Wasserwerken kommen dürfte.
Gruss Günter