Liebe Leute!
Angenommen, es liegt folgender Fall vor:
Ein junges Paar, das noch getrennt wohnt, will zusammenziehen. Ist es richtig, dass die beiden nur dann Anspruch auf eine §-5-Schein-Wohnung haben, wenn sie bereits 1 Jahr zusammen gelebt haben? Dass sie *dann erst* den §-5-Schein beantragen und die entsprechende Wohnung bekommen könnten? Das hieße also: In einem solchen Fall müssten die beiden erst einmal in eine frei finanzierte Wohnung ziehen und dort ein Jahr lang wohnen, um erst danach an eine geförderte zu kommen?
Käme das Paar vielleicht weiter, wenn jeder einzelne einen §-5-Schein für sich hätte? Würde sich daraus automatisch eine §-5-Berechtigung für eine entsprechend größere Wohnung ergeben? Hm, so wie ich das verstanden habe, wohl nicht. Stimmt’s?
Nun mal angenommen, die Frau meldet ihren Erstwohnsitz auf die Wohnung des Mannes um (bzw. umgekehrt) und meldet ihre bisherige Wohnung als Zweitwohnsitz an. Anschließend warten die beiden ein Jahr und beantragen *dann* den §-5-Schein. Dann wäre doch alles rechtens, und es müsste ein Anspruch auf §-5-Schein für beide zusammen entstehen? Hier ist natürlich die Frage, wie hoch in etwa die Zweitwohnsitz-Steuer ist …
Was mich an dieser ganzen §-5-Schein Geschichte so verwundert, ist, dass es doch auch Studenten-WGs in öffentlich geförderten Wohnungen gibt (oder bin ich da falsch informiert)? Und die 2 oder 3 Leute, die dort zusammen einziehen, haben doch vorher auch nicht unbedingt ein Jahr lang zusammen gewohnt?
Irgendwie überblicke ich die rechtliche Lage nicht, wäre auf diesem Gebiet aber gern sehr viel schlauer. Kann mich jemand ein wenig erleuchten, in dem einen oder anderen Punkt? Dafür schon mal tausend Dank 
von
Batti