Auszugsgebühren - Rechtens oder Schmarrn

Ich habe von einem Wohnungsmietvertrag gehört wo der Formularmietvertrag durch eine handschriftliche Zusatzvereinbarung ergänzt wurde, dass beim Auszug eine Gebühr von 50,- Euro für Instandsetzung des Treppenhauses zu zahlen ist. Da die Wohnung des Mieters im Erdgeschoß liegt und die Wohnungstüre nur 1 Meter von der Haustüre entfernt ist wird es schon sehr mühsam werden den Hausflur bzw. das Treppenhaus bei Auszug zu beschädigen… Hat jemand damit Erfahrungen? Muß dieser Mieter die Gebühr auf jeden Fall entrichten auch wenn nachweislich keine Schäden entstanden sind?
Es grüßt,
Franz

Hallo!

Wenn der Mieter so einen Vertrag unterschreibt, dann ist das halt so. Woran sollte es scheitern - Sittenwidrigkeit? Unerkannte Geisteskrankheit bei Vertragsschluß?

Hallo!

Wenn der Mieter so einen Vertrag unterschreibt, dann ist das
halt so. Woran sollte es scheitern - Sittenwidrigkeit?
Unerkannte Geisteskrankheit bei Vertragsschluß?

Ja Hallo!
Dieser Mieter scheint tatschlich etwas umnachtet zu sein! Kann aber auch sein, dass er in einer Notlage war. Was Notlagen sind weiß allerdings nicht jeder.
Davon abgesehen denke ich: wenn alles so klar und einfach wäre gäbs nicht diese Unmenge an Mietrechtsforen und Mietrechtsanwälte. Und woran es scheitern sollte ist ja genau Frage.

Hallo Franz, es gibt diesen Unsinn auch für den Fall des Einzuges. Die Vereinbarung ist unwirksam. Notwendige Instandsetzungen des Treppenhauses sind nachzuweisen. Gibt es keinen Schaden bedarf es auch keine Instandsetzung.

Dagegen kann eine Vereinbarung wirksam sein, wo sich der Mieter bei Einzug und Auszug verpflichtet für den Mehraufwand einer Reinigung des Treppenhauses oder des Fahrstuhls einne entsprechenden Betrag zu zahlen.

Gruss Günter

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Hallo Günter,
die Antwort wird dem Mieter natürlich gut gefallen. Aber offensichtlich gibt es da doch höchst unterschiedliche Ansichten. Ich hörte kürzlich, dass handschriftliche Zusätze in Formularmietverträgen fast nicht angreifbar sind weil das dann ganz besondere Vereinbarungen sind die die Vertragsparteien ausdrücklich so wünschen. Man könnte da auch quasi seine Schwiegermutter verkaufen… Gibts vielleicht Beispielurteile oder was zu lesen zu diesen Gebühren oder zum zitieren… Ist doch immer schön, wenn man was vorlegen kann. Vielleicht reicht das dann schon als Argumentationshilfe…
Gruss Franz

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Hallo,

auch die Schwiegermutter ( wer macht denn so waaaas ? ) , wenn dies schriftlich vereinbart ist, kann man nicht verkaufen ( und das Erbe dann auch gleich mitverkaufen ? ) . Ist sittenwidrig.

Auch in M ietverträgen kann man vieles handschriftlich eintragen. Voraussetzung ist immer, dass derartige schriftliche Zusätze sich im Rahmen der Gesetzes halten, nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung stehen und auch nicht gegen Treu und Glauben verstossen. Ausserdem müssen solche Kosten natürlich auch entstehen. Ein VM darf an den Betriebskosten und Kosten für Leistungen, auch wenn diese einmalig sind, jedoch einen bestimmten Mangel beheben oder eine bestimmte Leistung mindern sollen, keinen Gewinn erzeilen.

Gruss Güntzer

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Hallo Günter,
ich will mich an dieser Stelle ausdrücklich vom Verkauf der Schwiermutter distanzieren und mich bei allen Betroffenen entschuldigen.
Aber mir ist da noch was eingefallen. Der Teufel steckt ja gern im Detail. In dem vorliegenden Fall handelt es sich um eine vermietete Eigentumswohnung in einem 8 Parteien Haus! Wenn nun die Hausverwaltung der Eigentümergemeinschaft dem jeweiligen Wohnungseigentümer bei einem Auszug eben diese Gebühr in Rechnung stellt (sagen wir mal wegen Verwaltungsaufwand oder sowas) dann könnte es ja eventuell so sein dass diese Gebühren an den Mieter weiterzureichen sind (auch wenn nichts beschädigt wurde muß vielleicht ja irgendeiner in der Verwaltung einen Stempel machen oder ein Blatt Papier kopieren…)
Gruß Franz

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Hallo,

auch die Schwiegermutter ( wer macht denn so waaaas ? ) , wenn
dies schriftlich vereinbart ist, kann man nicht verkaufen (
und das Erbe dann auch gleich mitverkaufen ? ) . Ist
sittenwidrig.

Auch in M ietverträgen kann man vieles handschriftlich
eintragen. Voraussetzung ist immer, dass derartige
schriftliche Zusätze sich im Rahmen der Gesetzes halten, nicht
im Widerspruch zur Rechtsprechung stehen und auch nicht gegen
Treu und Glauben verstossen. Ausserdem müssen solche Kosten
natürlich auch entstehen. Ein VM darf an den Betriebskosten
und Kosten für Leistungen, auch wenn diese einmalig sind,
jedoch einen bestimmten Mangel beheben oder eine bestimmte
Leistung mindern sollen, keinen Gewinn erzeilen.

Gruss Güntzer

Hallo Günter,
ich will mich an dieser Stelle ausdrücklich vom Verkauf der
Schwiermutter distanzieren und mich bei allen Betroffenen
entschuldigen.

Hallo,

ich muss einfach jetzt lachen. Ich weiss nun nicht, ob Du eine Flut von Beschwerden von Schwiegermüttern erhalten hast. Doch vom Verkauf der Schwiegermutter kann man sich nicht distanzieren. ( Liebe Mütter von der Gegenseite, geht nun nicht auf mich los )

Aber mir ist da noch was eingefallen. Der Teufel steckt ja
gern im Detail. In dem vorliegenden Fall handelt es sich um
eine vermietete Eigentumswohnung in einem 8 Parteien Haus!
Wenn nun die Hausverwaltung der Eigentümergemeinschaft dem
jeweiligen Wohnungseigentümer bei einem Auszug eben diese
Gebühr in Rechnung stellt (sagen wir mal wegen
Verwaltungsaufwand oder sowas)

Kosten für den Verwaltungsaufwand - mit Ausnahme von Sozialwohnungen - können nicht wirksam vereinbart werden.

dann könnte es ja eventuell so

sein dass diese Gebühren an den Mieter weiterzureichen sind
(auch wenn nichts beschädigt wurde muß vielleicht ja
irgendeiner in der Verwaltung einen Stempel machen oder ein
Blatt Papier kopieren…)

Nein,

Gruss Günter

Günter, ich danke Dir!
Viele Grüße,
Franz