Hallo,
heute war ich bei einer Mieterberatung, die mir mitteilte, dass die Vertragsklausel bzgl der Schönheitsreparaturen unwirksam sei, weil sie zu eng gefasst wurde. Festgelegt sind darin die bekannten Termine für Küche 3 Jahre, Wohnräume 5 etc. Das bezieht sich jetzt vor allem auf Wände sowie Heizkörper und Türstöcke streichen.
Was bedeutet das nun konkret für uns? Dass wir tatsächlich nicht verpflichtet sind, eine Endrenovierung durchzuführen, weil es hier inzwischen eine Gesetzesänderung gab und wir die Wohnung lediglich „besenrein“ übergeben müssen. Ich kann es gar nicht so recht glauben…
Danke für eure Tipps.
Grüße von Lilly
Hallo,
heute war ich bei einer Mieterberatung, die mir mitteilte,
dass die Vertragsklausel bzgl der Schönheitsreparaturen
unwirksam sei, weil sie zu eng gefasst wurde. Festgelegt sind
darin die bekannten Termine für Küche 3 Jahre, Wohnräume 5
etc. Das bezieht sich jetzt vor allem auf Wände sowie
Heizkörper und Türstöcke streichen.
Was bedeutet das nun konkret für uns? Dass wir tatsächlich
nicht verpflichtet sind, eine Endrenovierung durchzuführen,
weil es hier inzwischen eine Gesetzesänderung gab und wir die
Wohnung lediglich „besenrein“ übergeben müssen. Ich kann es
gar nicht so recht glauben…
Danke für eure Tipps.
Hallo Lilly,
ich unterstelle, das die Beratung bei Vorliegen des Mietvertrages erfolgt ist. Dann wurde wohl auch erklärt, wie beim Auszug die Klausel zu verstehen ist und was zu tun ist.
Mangels Kenntnis der Vereinbarungen kann Dir hier derzeit keine Auskunft gegeben werden. Deine Darstellung dürfte so auch nicht gegeben worden sein. Der Hinweis „zu eng gefasst“ bezieht sich wohl auf „starre Fristen“. Wenn nicht, bitte genauere Hinweise.
Gruss Günter
Hallo Günter,
Danke für die schnelle Antwort.
ja, der Mietvertrag lag vor und ja, es bezog sich auf die Klausel mit den starren Fristen. Entschuldige die vage Formulierung.
Der Herr vom Mieterverein sagte, aufgrund dessen sei die gesamte Klausel unwirksam und wir müssen de facto überhaupt nicht renovieren, sondern lediglich die Wohnung besenrein übergeben. Wenn keine gültige Vereinbarung getroffen wurde, ist laut Gesetz der Vermieter für Schönheitsreparaturen zuständig. Ich habe inzwischen auch ein wenig im Internet gestöbert und das Original-BGH-Urteil gelesen.
Ich kann es nur nicht so ganz glauben, dass dem tatsächlich so ist; vielleicht liegt da mein Problem. Sicherlich gibt es doch auch dazu inzwischen hintertreppchen und neue Urteile, da doch sehr viele Standardverträge der Vergangenheit genau eine solche starre Klausel enthalten.
Grüße von Lilly
Hallo Lilly,
wie bereits diekt hingewiesen, ist die Antwort dann richtig, wenn die entsprechenden geschilderten Voraussetzungen stimmen. Also keine beschädigten Tapeten, keine farbigen Wände und Decken.
Schäden an Tapeten und farbige Wände und Decken gelten grundsätzlich nicht mehr als Schönheitsreparaturen, die zu erledigen sind, sondern als Schäden, die zu beseitigen sind.
Gruss Günter
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