NK-Beweispflicht trotz Zähler?

Hallo!

Ein Vermieter (VM) hat mit seinen Mietern (Zweifamilienwohnhaus mit zwei Parteien) die Nebenkosten abgerechnet. Nun erscheint einer Partei (A) diese zu hoch. Die Abrechung erfolgt immer nach Zählerständen (sep. Wasser- bzw. Wärmemengenzähler sind vorhanden). A verbaucht ca. 90% des gesamten Öls (ca. 6000 Liter Heizöl pro Jahr).
Durch die für jede Partei vorhandenen Zähler ist eine genaue Abrechnung gewährleistet. A jedoch reitet wie schon im Vorjahr auf zugigen Fenstern rum. Diese ca. 10 Jahre alten Kunststoffenster wurden daher letzte Saison von einem Fachmann überprüft und für in Ordnung empfunden. Desweiteren sind nach Prüfung durch einen Schornsteinfegermeister alle Werte der Heizanlage im grünen Bereich (Topwerte, A wurde angeboten, diese Protokolle einzusehen).
A weigert sich trotzdem die Nebenkostennachzahlung zu bezahlen.

Nun meinen Frage: Steht der Vermieter trotz vorhandener Zähler in der Beweispflicht, dass A den Verbrauch tatsächlich verursacht hat, oder muss A beweisen, dass er den Verbrauch nicht verursacht hat.

Ich hoffe, ich habe mein Problem verständlich rübergebracht und bedanke mich schon mal recht herzlich für eure Antworten!!

Kai

PS: Bei A stehen grundsätzlich rund um die Uhr, egal bei welchem Wetter/Temperaturen die Fenster offen.

Hallo Kai,

wenn der VM ordnungsgemäss die Zählerstände abgelesen hat und - die Uhren sind geeicht - muss der Mieter beweisen, auf was er begründen will, dass der Verbrauch nicht korrekt ist. Der Mieter wird wohl zhalen müssen. Notfalls mahnen und Termin setzen, danach Mahnbescheid. In vielen Fällen hilft aber auch, dem Mieter Ratenzahlung anzubieten.

Gruss Günter

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Obwohl er 90% verbraucht muss / darf nur 70% des Verbrauchs umgelegt werden nach Verbrauch der Rest ist bei 2 Parteien hälftig zu teilen.
Jakob

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Hallo Kai,

A jedoch reitet wie schon im Vorjahr auf zugigen Fenstern rum.

PS: Bei A stehen grundsätzlich rund um die Uhr, egal bei
welchem Wetter/Temperaturen die Fenster offen.

da tät ich den A mal gesprächsweise fragen, wenn es sich ergibt, wie er sich es vorstellt, dass es durch offene Fenster nicht zieht.

Gruß, Karin

Hallo Jakob,

wahrscheinlich meint der user, dass bei der Umlage 90 % der Kosten auf eine Partei entfallen. Ist mir zwar etwas unlogisch, weil zumindest nach der Wohnfläche ein Anteil zu verrechnen ist, also daher 90 % der Gesamtkosten nicht möglich sein können. Allerdings ist es schon möglich, dass ein Mieter 90 % der Heizkosten-Einheiten verbraucht. Über die Verteilung sidn wir uns wohl einig.

Gruss Günter

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Ist klar keine Frage . Antwort sollte auch nur als Hinweis verstaanden sein ohne auf die Frage einzugehen.
Bei 6000 * 0.9 = 5400 Ltr heizöl / Jahr sind fast nicht möglich, Erst unter Einbeziehung der „Offenen Fenster“ bei jedem Wetter ist das verstädlich.
Selbst bei 100m2 sind das immernoch über 50Ltr / m2 also das dreifache eines mittelmäßigen Altbaus. 18Ltr/m2/pA.

In solchen Fällen sollte ein Vermieter wg. unzweckmäßigem Lüften eine Abmahnung verschicken zusammen mit der Abrechnung.

frdl Gruß
Jakob

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Hallo!

Ein Vermieter (VM) hat mit seinen Mietern
(Zweifamilienwohnhaus mit zwei Parteien) die Nebenkosten
abgerechnet. Nun erscheint einer Partei (A) diese zu hoch. Die
Abrechung erfolgt immer nach Zählerständen (sep. Wasser- bzw.
Wärmemengenzähler sind vorhanden). A verbaucht ca. 90% des
gesamten Öls (ca. 6000 Liter Heizöl pro Jahr).
Durch die für jede Partei vorhandenen Zähler ist eine genaue
Abrechnung gewährleistet. A jedoch reitet wie schon im Vorjahr
auf zugigen Fenstern rum. Diese ca. 10 Jahre alten
Kunststoffenster wurden daher letzte Saison von einem Fachmann
überprüft und für in Ordnung empfunden. Desweiteren sind nach
Prüfung durch einen Schornsteinfegermeister alle Werte der
Heizanlage im grünen Bereich (Topwerte, A wurde angeboten,
diese Protokolle einzusehen).
A weigert sich trotzdem die Nebenkostennachzahlung zu
bezahlen.

Nun meinen Frage: Steht der Vermieter trotz vorhandener Zähler
in der Beweispflicht, dass A den Verbrauch tatsächlich
verursacht hat, oder muss A beweisen, dass er den Verbrauch
nicht verursacht hat.

Ich hoffe, ich habe mein Problem verständlich rübergebracht
und bedanke mich schon mal recht herzlich für eure Antworten!!

Kai

PS: Bei A stehen grundsätzlich rund um die Uhr, egal bei
welchem Wetter/Temperaturen die Fenster offen.

Obwohl er 90% verbraucht muss / darf nur 70% des Verbrauchs
umgelegt werden nach Verbrauch der Rest ist bei 2 Parteien
hälftig zu teilen.
Jakob

Hallo Jakob,

wahrscheinlich meint der user, dass bei der Umlage 90 % der
Kosten auf eine Partei entfallen. Ist mir zwar etwas
unlogisch, weil zumindest nach der Wohnfläche ein Anteil zu
verrechnen ist, also daher 90 % der Gesamtkosten nicht möglich
sein können. Allerdings ist es schon möglich, dass ein Mieter
90 % der Heizkosten-Einheiten verbraucht. Über die Verteilung
sidn wir uns wohl einig.

Gruss Günter

Ist klar keine Frage . Antwort sollte auch nur als Hinweis
verstaanden sein ohne auf die Frage einzugehen.
Bei 6000 * 0.9 = 5400 Ltr heizöl / Jahr sind fast nicht
möglich, Erst unter Einbeziehung der „Offenen Fenster“ bei
jedem Wetter ist das verstädlich.
Selbst bei 100m2 sind das immernoch über 50Ltr / m2 also
das dreifache eines mittelmäßigen Altbaus. 18Ltr/m2/pA.

In solchen Fällen sollte ein Vermieter wg. unzweckmäßigem
Lüften eine Abmahnung verschicken zusammen mit der Abrechnung.

frdl Gruß

Hallo Jakob,

eine Abmahnung wegen unzweckmässigem Heizen ist nicht möglich. Hier liegt keine Verletzung gegen eine Vertragspflicht vor. Das einzige Problem werden für den Mieter die hohen Kosten sein und notfalls für Mieter und VM das Problem, dass es durch dieses Lüftungsverhalten zu Feuchtigkeitsschäden kommt. Der Mieter könnte also höchstens vom VM hingewiesen werden, dass er unsachgemäss heizt und sofern Schimmel auftreten sollte, er ihn in die Haftung nimmt.

Gruss Günter

Hallo!

Ein Vermieter (VM) hat mit seinen Mietern
(Zweifamilienwohnhaus mit zwei Parteien) die Nebenkosten
abgerechnet. Nun erscheint einer Partei (A) diese zu hoch. Die
Abrechung erfolgt immer nach Zählerständen (sep. Wasser- bzw.
Wärmemengenzähler sind vorhanden). A verbaucht ca. 90% des
gesamten Öls (ca. 6000 Liter Heizöl pro Jahr).
Durch die für jede Partei vorhandenen Zähler ist eine genaue
Abrechnung gewährleistet. A jedoch reitet wie schon im Vorjahr
auf zugigen Fenstern rum. Diese ca. 10 Jahre alten
Kunststoffenster wurden daher letzte Saison von einem Fachmann
überprüft und für in Ordnung empfunden. Desweiteren sind nach
Prüfung durch einen Schornsteinfegermeister alle Werte der
Heizanlage im grünen Bereich (Topwerte, A wurde angeboten,
diese Protokolle einzusehen).
A weigert sich trotzdem die Nebenkostennachzahlung zu
bezahlen.

Nun meinen Frage: Steht der Vermieter trotz vorhandener Zähler
in der Beweispflicht, dass A den Verbrauch tatsächlich
verursacht hat, oder muss A beweisen, dass er den Verbrauch
nicht verursacht hat.

Ich hoffe, ich habe mein Problem verständlich rübergebracht
und bedanke mich schon mal recht herzlich für eure Antworten!!

Kai

PS: Bei A stehen grundsätzlich rund um die Uhr, egal bei
welchem Wetter/Temperaturen die Fenster offen.

Obwohl er 90% verbraucht muss / darf nur 70% des Verbrauchs
umgelegt werden nach Verbrauch der Rest ist bei 2 Parteien
hälftig zu teilen.
Jakob

Hallo Jakob,

wahrscheinlich meint der user, dass bei der Umlage 90 % der
Kosten auf eine Partei entfallen. Ist mir zwar etwas
unlogisch, weil zumindest nach der Wohnfläche ein Anteil zu
verrechnen ist, also daher 90 % der Gesamtkosten nicht möglich
sein können. Allerdings ist es schon möglich, dass ein Mieter
90 % der Heizkosten-Einheiten verbraucht. Über die Verteilung
sidn wir uns wohl einig.

Gruss Günter

Ist klar keine Frage . Antwort sollte auch nur als Hinweis
verstaanden sein ohne auf die Frage einzugehen.
Bei 6000 * 0.9 = 5400 Ltr heizöl / Jahr sind fast nicht
möglich, Erst unter Einbeziehung der „Offenen Fenster“ bei
jedem Wetter ist das verstädlich.
Selbst bei 100m2 sind das immernoch über 50Ltr / m2 also
das dreifache eines mittelmäßigen Altbaus. 18Ltr/m2/pA.

In solchen Fällen sollte ein Vermieter wg. unzweckmäßigem
Lüften eine Abmahnung verschicken zusammen mit der Abrechnung.

frdl Gruß

Hallo Jakob,

eine Abmahnung wegen unzweckmässigem Heizen ist nicht möglich.
Hier liegt keine Verletzung gegen eine Vertragspflicht vor.

M.E. Nicht richtig:
weil über die 70/30 Regelung mindestens die andere Meitpartei den Unsinn mitzahlt, da darf der VM Mutwillen nicht hinnehemn. Sonst kürzt der Andere womöglich die Abrechnung der Heizkosten.

Nun meinen Frage: Steht der Vermieter trotz vorhandener Zähler

nimm 826 BGB

Jakob

Das einzige Problem werden für den Mieter die hohen Kosten
sein und notfalls für Mieter und VM das Problem, dass es durch
dieses Lüftungsverhalten zu Feuchtigkeitsschäden kommt. Der
Mieter könnte also höchstens vom VM hingewiesen werden, dass
er unsachgemäss heizt und sofern Schimmel auftreten sollte, er
ihn in die Haftung nimmt.

Gruss Günter

Hallo

In solchen Fällen sollte ein Vermieter wg. unzweckmäßigem
Lüften eine Abmahnung verschicken zusammen mit der Abrechnung.

frdl Gruß

Hallo Jakob,

eine Abmahnung wegen unzweckmässigem Heizen ist nicht möglich.
Hier liegt keine Verletzung gegen eine Vertragspflicht vor.

M.E. Nicht richtig:
weil über die 70/30 Regelung mindestens die andere Meitpartei
den Unsinn mitzahlt, da darf der VM Mutwillen nicht hinnehemn.
Sonst kürzt der Andere womöglich die Abrechnung der
Heizkosten.

Nun meinen Frage: Steht der Vermieter trotz vorhandener Zähler

nimm 826 BGB

Hi,

zuerst mal insoweit Korrektur, dass nach 30/70, 40/60 oder 50/50 abzurechnen ist gem. der Heizkostenverordnung. Die Regelung 70/30 ist verboten.

§ 826 ist hier nicht anwendbar. Er setzt Vorsatz voraus. Vorsatz muss nachgewiesen werden.

Jemand aber, der möglicherweise einfach nur falsch lüftet, weil er den ganzen Tag die Fenster offen hat und somit im Winter selbstverständlich mehr verbraucht, handelt nicht vertragswidrig. Die anfallenden Kosten muss der Mieetr bekanntlich tragen.

Nun ist mir der Hinweis von VM-Seite auch bekannt - auch Mieter kommen gelegentlich mit diesen Begründungen - dass sie an den Gesamtkosten - zumindest anteilig bei den Kosten der Wohnfläche die höheren Kosten mittragen müssen. Sicher wird dies bei 30/70 ein anderes Ergebnis haben als bei 40/60 oder gar 50/50. Insbesondere VM weisen immer wieder auf die Mehrkosten für die Mitmieter hin ( als ob der Großteil interessieren würde, was es die Mieter kostet ).

Trotzdem kann wegen dem Lüftungsverhalten, das im Winter zu höheren Heizkosten führt keine Abmahnung erfolgen. Im Umkehrschluss könnten wohl wesentlich mehr Mieter dann den VM „abmahnen“ und zur Mängelbeseitigung auffrodern, wenn sei Mehrkosten durch schlecht isolierte Gbeäude tragen müssen. Ich habe noch keinen VM erlebt, der sich darüber beklagt hat, dass seine Mieter zuviel Heizkosten tragen müssen, weil sein haus nicht richtig isoliert ist.

Gruss Günter und ein schönes WE

Hallo

In solchen Fällen sollte ein Vermieter wg. unzweckmäßigem
Lüften eine Abmahnung verschicken zusammen mit der Abrechnung.

frdl Gruß

Hallo Jakob,

eine Abmahnung wegen unzweckmässigem Heizen ist nicht möglich.
Hier liegt keine Verletzung gegen eine Vertragspflicht vor.

M.E. Nicht richtig:
weil über die 70/30 Regelung mindestens die andere Meitpartei
den Unsinn mitzahlt, da darf der VM Mutwillen nicht hinnehemn.
Sonst kürzt der Andere womöglich die Abrechnung der
Heizkosten.

Nun meinen Frage: Steht der Vermieter trotz vorhandener Zähler

nimm 826 BGB

Hi,

zuerst mal insoweit Korrektur, dass nach 30/70, 40/60 oder
50/50 abzurechnen ist gem. der Heizkostenverordnung. Die
Regelung 70/30 ist verboten.

§ 826 ist hier nicht anwendbar. Er setzt Vorsatz voraus.
Vorsatz muss nachgewiesen werden.

Fenster kann man nur absichtlich auflassen, Vorsatz ist also immer gegeben

Regelung 70/30 ist verboten. Ja Ja

hättest Du Dir sparen sollen gemeint war dies so.

Wenn jemand dauerlüftet ist das schädlich - und eine Unterlassungsklage möglich.
Wenn man auf unterlassen klagt muss ein Schaden mindestens drohen sei dem am Geldbeutel.

Trotzdem kann wegen dem Lüftungsverhalten, das im Winter zu
höheren Heizkosten führt keine Abmahnung erfolgen.

höheren Heizkosten " (auch für Mitbewohner)" führt keine Abmahnung erfolgen.
Das willst Du doch nicht so stehen lassen oder.

Kuck Dir mal den 1004 BGB an

Jakob

Jemand aber, der möglicherweise einfach nur falsch lüftet,
weil er den ganzen Tag die Fenster offen hat und somit im
Winter selbstverständlich mehr verbraucht, handelt nicht
vertragswidrig. Die anfallenden Kosten muss der Mieetr
bekanntlich tragen.

Nun ist mir der Hinweis von VM-Seite auch bekannt - auch
Mieter kommen gelegentlich mit diesen Begründungen - dass sie
an den Gesamtkosten - zumindest anteilig bei den Kosten der
Wohnfläche die höheren Kosten mittragen müssen. Sicher wird
dies bei 30/70 ein anderes Ergebnis haben als bei 40/60 oder
gar 50/50. Insbesondere VM weisen immer wieder auf die
Mehrkosten für die Mitmieter hin ( als ob der Großteil
interessieren würde, was es die Mieter kostet ).

Trotzdem kann wegen dem Lüftungsverhalten, das im Winter zu
höheren Heizkosten führt keine Abmahnung erfolgen. Im
Umkehrschluss könnten wohl wesentlich mehr Mieter dann den VM
„abmahnen“ und zur Mängelbeseitigung auffrodern, wenn sei
Mehrkosten durch schlecht isolierte Gbeäude tragen müssen. Ich
habe noch keinen VM erlebt, der sich darüber beklagt hat, dass
seine Mieter zuviel Heizkosten tragen müssen, weil sein haus
nicht richtig isoliert ist.

Gruss Günter und ein schönes WE