Entschädigung wegen Heizungsausfall

Hallo,

angenommen, bei einem Mieter mit Gas-Etagenheizung ist der Wasserspeicher defekt. Wegen Lieferschwierigkeiten beim neuen Speicher ist die Heizung erst nach zwei Wochen wieder voll funktionsfähig. Während dieser Zeit hat der Mieter kein Warmwasser. Die Heizkörper funktionieren, die Heizung muss aber während dieser zwei Wochen ab und zu abgeschaltet werden, damit sie sich nicht überhitzt.

Angenommen, der Mieter zahlt eine monatliche Miete von EUR 250 (+ EUR 30 Nebenkosten). Welche Entschädigung wäre für den Mieter wegen des Heizungsausfalls angemessen?

Gruß,
Markus

Hallo,

angenommen, bei einem Mieter mit Gas-Etagenheizung ist der
Wasserspeicher defekt. Wegen Lieferschwierigkeiten beim neuen
Speicher ist die Heizung erst nach zwei Wochen wieder voll
funktionsfähig. Während dieser Zeit hat der Mieter kein
Warmwasser. Die Heizkörper funktionieren, die Heizung muss
aber während dieser zwei Wochen ab und zu abgeschaltet werden,
damit sie sich nicht überhitzt.

Angenommen, der Mieter zahlt eine monatliche Miete von EUR 250
(+ EUR 30 Nebenkosten). Welche Entschädigung wäre für den
Mieter wegen des Heizungsausfalls angemessen?

Gruß,

Hallo Markus,

eine Mietminderung wegen Heizungsausfall ist für mich nicht erkennbar. Die Unannehmlichkeiten, dass in der Übergangsphase die Heizung an - und abgeschaltet werden muss, lässt keine Mietminderung zu.

Eine Mietminderung wegen des Warmnwasserausfall ist dagegen möglich. Der Mieter kann hier die Miete wegen des Warmwasserausfalls um 7,5 % - 10 %. Also höchstens 25 € im Monat, wegen der 14 Tage also rd. 12,50 €. Höhere Ansprüche kann ich nicht erkennen.

Gruss Günter

Hallo.

Bevor dir irgend jemand wg. des Doppelpostings in ‚Immobilien allgemein‘ die Ohren langzieht: ich antworte hier :smile:
In der Heizperiode (Oktober-März) legitimiert ein Totalausfall der Heizung eine Mietminderung bis 100%. Bei Warmwasser nicht, immerhin kann man Wasser auch anders heizen. Aber dennoch: eine Minderung um ~20-30% (2 von 4 Wochen, ‚nur‘ Warmwasser nicht möglich) sollte wohl drin sein.

HTH
mfg M.L.

***Aus der Kategorie ‚Hätten Sie’s gewusst ?‘***
Die DIN 5008 wurde am 01.03.2005 geändert.
Leerzeilen wie zwischen Strasse und Ort (in
Bewerbungsschreiben z.B.) sind damit stilistisch
falsch geworden.
Quelle u.a.: http://www.intertast.de/p0400010.htm

***Werbung***
http://www.mieterbund.de

Hallo Markus,

diese Auskunft ist falsch. Es gibt keinen Heizungsausfall. Lediglich durch den Defekt der Warmwasserversorgung sind Massnahmen notwendig, dass die in Betrieb befindliche Heizung zeitweise abzuschalten ist. Es gibt keinen Heizngsausfall.

Bevor dir irgend jemand wg. des Doppelpostings in ‚Immobilien
allgemein‘ die Ohren langzieht: ich antworte hier :smile:
In der Heizperiode (Oktober-März) legitimiert ein Totalausfall
der Heizung eine Mietminderung bis 100%.

Eine pauschale Antwort in dieser Höhe ist ebenso falsch. Ich empfehle die Rechtsprechung hier zu beachten.

Bei Warmwasser nicht,

immerhin kann man Wasser auch anders heizen. Aber dennoch:
eine Minderung um ~20-30% (2 von 4 Wochen, ‚nur‘ Warmwasser
nicht möglich) sollte wohl drin sein.

Warmwasserausfall - erkläre mir mal, wie man Duschen oder Baden kann - wenn man wasser auf dem Herd zubereitet - führt zur Mietminderung. Der von Dir immer wieder bemühte Mieterbund führt in seinen Broschüren - um den öffentlich überall zugänglichen Buchmarkt anzuführen - hier genau jene Urteile auf, dei wegen Warmwasserausfall zur Mietminderung führen (Ausfall Warmwasserversorgung LG Berlin, OLG FRankfurt/Main, LG Hamburg). Ausfall des warmwasserboilers im Bad ( alternativ kann hier auch der Ausfall von Warmwasser in Dusche/Bad betrachtet werden sogar 15 % ). Wobei de Werte auf den Monat zu beziehen sind. Also bei zwei Wochen eben nur die Hälfte berücksichtigt werden kann.

Gruss Günter

Hallo.

diese Auskunft ist falsch. Es gibt keinen Heizungsausfall.

[…]

zeitweise abzuschalten ist. Es gibt keinen Heizungsausfall.

Zweimal wiederholt und stimmt trotzdem :smile:

In der Heizperiode (Oktober-März) legitimiert ein Totalausfall
der Heizung eine Mietminderung bis 100%.

Eine pauschale Antwort in dieser Höhe ist ebenso falsch. Ich
empfehle die Rechtsprechung hier zu beachten.

Wie hier etwa: http://www.geizkragen.de/magazin/verbrauchernews/urt…
(Quelle: google.de heizungsausfall mietminderung)
Aber gerade deswegen doch das Wort bis: das schliesst auch bedeutend geringere Abzüge mit ein.

Warmwasserausfall - erkläre mir mal, wie man Duschen oder
Baden kann - wenn man wasser auf dem Herd zubereitet - führt
zur Mietminderung. Der von Dir immer wieder bemühte Mieterbund

Korrektur: da unsereins auch um die schädlichen Auswirkungen des zu üppigen Mieterschutzes kennt und bisher keine andere Seite zum Thema entdeckt hat…

führt in seinen Broschüren - um den öffentlich überall
zugänglichen Buchmarkt anzuführen - hier genau jene Urteile
auf, dei wegen Warmwasserausfall zur Mietminderung führen
(Ausfall Warmwasserversorgung LG Berlin, OLG FRankfurt/Main,
LG Hamburg). Ausfall des warmwasserboilers im Bad ( alternativ
kann hier auch der Ausfall von Warmwasser in Dusche/Bad
betrachtet werden sogar 15 % ). Wobei de Werte auf den Monat
zu beziehen sind. Also bei zwei Wochen eben nur die Hälfte
berücksichtigt werden kann.

Hm, irgendwo hatte ich was von ‚2 von 4 Wochen‘ geschrieben. Und ein Maximum von 20-30% wurde auch eingeräumt. Worunter auch die 15% fallen (7,5% f. 2 Wochen)

In diesem Sinne
mfg M.L.

ps: ganz zur Not kann man Wasser auch mit einer anderen Vorrichtung vorheizen und in eine Wanne kippen. Ist allerdings etwas umständlicher…

Hallo.

diese Auskunft ist falsch. Es gibt keinen Heizungsausfall.

[…]

zeitweise abzuschalten ist. Es gibt keinen Heizungsausfall.

Zweimal wiederholt und stimmt trotzdem :smile:

In der Heizperiode (Oktober-März) legitimiert ein Totalausfall
der Heizung eine Mietminderung bis 100%.

Eine pauschale Antwort in dieser Höhe ist ebenso falsch. Ich
empfehle die Rechtsprechung hier zu beachten.

Wie hier etwa:
http://www.geizkragen.de/magazin/verbrauchernews/urt…
(Quelle: google.de heizungsausfall mietminderung)
Aber gerade deswegen doch das Wort bis: das schliesst
auch bedeutend geringere Abzüge mit ein.

Hallo Markus,

die Richtigkeit des Hinweises wird doch nicht bestritten. Nur wurde bei der Frage ausdrücklich hingewiesen, das die Heizung funktioniert.
Du hast dann auf die Mietminderung bei Heizungsausfall hingewiesen. Auch dass das zulässig ist, wird nicht bestritten. Doch hier hat sich die Problematik des Heizungsausfalls ja nicht gestellt. Um dies ging es mir.

Warmwasserausfall - erkläre mir mal, wie man Duschen oder
Baden kann - wenn man wasser auf dem Herd zubereitet - führt
zur Mietminderung. Der von Dir immer wieder bemühte Mieterbund

Korrektur: da unsereins auch um die schädlichen Auswirkungen
des zu üppigen Mieterschutzes kennt und bisher keine andere
Seite zum Thema entdeckt hat…

Zur Klarstellung, ich habe auch Vermieter zu beraten. Ich verfasse für Vermieter genauso Kündigungen wie für Mieter. Erstelle Mängelanzeigen für Mieter und für Vermieter Abmahnungen. Darf Mieterhöhungen erklären und andererseits Mieterhöhungen zurückweisen oder anerkennen.

Mir sind juristisch betrachtet wenig Unterschiede zwischen Mietern und Vermietern bekannt. Aber eines ist nicht zu verschweigen. So falsch und oft beim Formularmietvertrag durch Zusatzvereinbarungen unwirksame Klauseln können nur VM vornehmen. Mir stellen sich - soweit ich noch welche habe - oftmals die Haare zu Berge.

Ob man es nun will oder nicht - ein Mietvertrag sollte ein Fachmann ausfüllen. Dieser gesamte Unfug im Internet, das man einen Vertrag meist auch noch gegen Geld herunterladen kann und dann das „Entprechenden/Zutreffende anzukreuzen ist“ kann doch der Laie angesichts der sich dauernd veränderten Urteile und Gesetze überhaupt nicht mehr ohne Fehler zu machen.

Und aus der beruflichen Praxis muss ich immer wieder feststellen, dass eben immer noch bei der Mehrheit der privaten Vermieter der Gundsatz „mein Haus, meine Wohnung, da mache ich was ich will, der Staat hat mir nichts vorzuschreiben“ gilt. Und wer so denkt, wird kaum einen Vertrag dem Mieter geben, der nicht mindestens zwei unwirksame Vereinbarungen enthält. Also nicht jammern.

Hm, irgendwo hatte ich was von ‚2 von 4 Wochen‘ geschrieben.
Und ein Maximum von 20-30% wurde auch eingeräumt. Worunter
auch die 15% fallen (7,5% f. 2 Wochen)

mag doch da richtig gewesen sein. Doch nochmals, die Heizung funktioniert in dem heutigen Fall.

ps: ganz zur Not kann man Wasser auch mit einer anderen
Vorrichtung vorheizen und in eine Wanne kippen. Ist allerdings
etwas umständlicher…

Muss aber der Mieter nicht tun. Bekanntlich kann er sogar bei längerem Warmwasserausfall vom VM verlangen, das dieser ihm mindestens je nach Beruf in einer Woche mehrfach die Gelegenheit gibt und zahlt, ein öffentliches Bad zu nutzen.

Gruss und schönen Sonntag

Günter