Minderung der Nebenkosten

Hallo,
einmal angenommen jemand hat eine Wohnung mit der er sehr zufrieden ist.
Nun sind allerdings vor dem Haus, in dem sich die Wohnung befindet Arbeiten am Bürgersteig vorgenommen worden, wodurch der Teil des Grundstückes vor dem Haus in Mitleidenschaft gezogen wurde (Fast das komplette Pflaster der „Vorgartens“ wurde aufgerissen, wordurch auch schon ein Bekannter des Jemands zu Schaden gekommen ist. Außerdem meint der Jemand, dass das nicht besonders schön aussieht, wenn alles aufgerissen ist und die Steine wirklich überall herumliegen). Dieser Umstand besteht seit einem halben Jahr.
Nun fordert der Vermieter eine Nachzahlung für die Nebenkosten in knapp dreistelliger Höhe. Kann der Jemand diese zurückhalten mit dem Hinweis auf den Zustand vor dem Haus? Oder berechtigt dies zur Mietminderung?
Vielen Dank schon einmal für mögliche Antworten!

Hallo,

gleich vorab. Nein. Der Mieter kann selbstverständlich keine Nachzahlung der Betriebskosten zurückhalten, weil ein Mangel an der Mietsache besteht oder er glaubt, es sei ein Mangel vorhanden.

Soweit die Arbeiten am Bürgersteig kommunal verursacht sind, wird der Mieter diesen Umstand hinnehmen müssen. Auskunft, wann der Mangel behoben wird, kann das zuständige Tiefbauamt erteilen. Zwar könnte ein Anspruch auf Mietminderung bestehen. Der ist gering. Eine Durchsetzung ist fast unmöglich, vor allem, wenn es sich um öffentliches Interesse handelt.

Hat der VM den Mangel verursacht, muss sich der Mieter mit einer Mängelanzeige an den VM wenden und diesen auffordern, den Mangel zu beseitigen.

Gruss Günter

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Nun fordert der Vermieter eine Nachzahlung für die Nebenkosten
in knapp dreistelliger Höhe. Kann der Jemand diese
zurückhalten mit dem Hinweis auf den Zustand vor dem Haus?
Oder berechtigt dies zur Mietminderung?

Hallo Johan,

also einfach die Nebenkostennachzahlung zurückhalten ist nicht richtig. Da dies zwei verschiedene Sachen sind. Zum einen die Nebenkostenabrechnung und zum anderen die Reparaturverpflichtung des Vermieters bzgl. des Weges.

Am Besten folgendermaßen vorgehen.

  1. Nebenkostenrechnung bezahlen
  2. Vermieter auf Schaden/Reparaturbedürfnis mit Begründung (Gefahrenabwehr etc.) schriftlich hinweisen.
  3. falls keine Reaktion innerhalb von 2-3 Wochen seitens des Vermieters, erneutes Schreiben mit Fristsetzung und Androhung einer Mietminderung(20%) bzw. Selbstvornahme durch Beauftragung eines fachlichen Handwerker.

Das sollte helfen.

Hallo,

gleich vorab. Nein. Der Mieter kann selbstverständlich keine
Nachzahlung der Betriebskosten zurückhalten, weil ein Mangel
an der Mietsache besteht oder er glaubt, es sei ein Mangel
vorhanden.

Soweit die Arbeiten am Bürgersteig kommunal verursacht sind,
wird der Mieter diesen Umstand hinnehmen müssen. Auskunft,
wann der Mangel behoben wird, kann das zuständige Tiefbauamt
erteilen. Zwar könnte ein Anspruch auf Mietminderung bestehen.
Der ist gering. Eine Durchsetzung ist fast unmöglich, vor
allem, wenn es sich um öffentliches Interesse handelt.

Hat der VM den Mangel verursacht, muss sich der Mieter mit
einer Mängelanzeige an den VM wenden und diesen auffordern,
den Mangel zu beseitigen.

Gruss Günter

Hallo,
vielen Dank schon mal für die Antworten, das hat auf jeden Fall weitergeholfen. Auf eine Zurückbehaltung der Nebenkosten wird der Jemand dann verzichten.
Die Mängel sind allerdings direkt auf dem Grundstück des VM vorhanden, ist dieser nicht auch in der Pflicht das in Ordnung zu halten oder in Ordnung bringen zu lassen?
MfG Johan

Hallo,

der VM ist selbstverständlich verpflichtet das Grundstück in Ordnung zu halten, soweit er diese Arbeiten nicht vertraglich auf den Mieter abgewälzt hat.

Hier geht es um eine behördliche Massnahme. Daher beim VM Rückfrage halten, denn diesem ist sicher durch die Kommune Entschädigung oder zumindest alsbaldige Beseitigung zugesichert worden.

Gruss Günter

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