Eine Person wohnt seit ca. 2 Jahren in einer Wohnung mit Einbauküche, jetzt plötzlich ist der Herd kaputt. Wer zahlt die Reparatur? Mieter oder Vermieter?
Nach Telefonaten mit der Vermieterin meinte diese nur:Man solle sich gefälligst selber drum kümmern (tz tz wie dreist! ;o))
Was sollte der Mieter jetzt am Besten tun? Selber einen Elektriker kommen lassen, und die Rechnung an die Vermieterin schicken?
Oder die Vermieterin schriftlich auffordern jemanden vorbeizuschicken?
Und noch eine Frage: Ist der Durchlauferhitzer in der Wohnung defekt, das zahlt doch in jedem Falle die Vermieterin, oder???
Freue mich über Antworten,*danke*
Bussi Vanessa
Eine Person wohnt seit ca. 2 Jahren in einer Wohnung mit
Einbauküche, jetzt plötzlich ist der Herd kaputt. Wer zahlt
die Reparatur? Mieter oder Vermieter?
Nach Telefonaten mit der Vermieterin meinte diese nur:Man
solle sich gefälligst selber drum kümmern (tz tz wie dreist!
;o))
Was sollte der Mieter jetzt am Besten tun? Selber einen
Elektriker kommen lassen, und die Rechnung an die Vermieterin
schicken?
Besser nicht wer den Auftrag erteilt zahlt auch im Zweifelsfall.
Oder die Vermieterin schriftlich auffordern jemanden
vorbeizuschicken?
So ist es
Und noch eine Frage: Ist der Durchlauferhitzer in der Wohnung
defekt, das zahlt doch in jedem Falle die Vermieterin,
oder???
Ja
Freue mich über Antworten,*danke*
Bussi Vanessa
Wenn man Miete dafür zahlt der VM die Reparatur.
Jakob
Vielen Lieben Dank Jakob! :o))
Hallo Jakob,
kommt es bei der Kostenübernahme nicht darauf an, dass die EBK ausdrücklich zur Mietsache gehört? Wenn das so nicht im Mietvertrag steht, geht es den VM doch eigentlich nix an, oder? (Ich meine, könnte ja auch der Vormieter stehen lassen haben oder so…)
Gruß
HariBo
Eine Person wohnt seit ca. 2 Jahren in einer Wohnung mit
Einbauküche, jetzt plötzlich ist der Herd kaputt. Wer zahlt
die Reparatur? Mieter oder Vermieter?
Nach Telefonaten mit der Vermieterin meinte diese nur:Man
solle sich gefälligst selber drum kümmern (tz tz wie dreist!
;o))
Was sollte der Mieter jetzt am Besten tun? Selber einen
Elektriker kommen lassen, und die Rechnung an die Vermieterin
schicken?
Oder die Vermieterin schriftlich auffordern jemanden
vorbeizuschicken?
Und noch eine Frage: Ist der Durchlauferhitzer in der Wohnung
defekt, das zahlt doch in jedem Falle die Vermieterin,
oder???
Freue mich über Antworten,*danke*
Hallo Vanessa,
da die Einbauküche mit der Wohnung übergeben wurde, ist sie mitvermietet. Den Austausch defekter Geräte muss einzig und allein der Vermieter veranlassen. Der VM muss schriftlich aufgefordert werden, die Reparatur innerhalb einer Woche durchführen zu lassen. Ausserdem muss schriftlich erklärt werden, dass während dem Ausfall des Herdes der Mieter sich eine Mietminderung vorbehalt und die Miete ab sofort nur noch unter Vorbehalt gezahlt ist. Ist nach einer Woche nichts geschehen, muss der Mieter nochmals den VM - unter Ankündigung - wenn er sich innerhalb der Frist nicht äussert würde die Reparatur auf Kosten des Vermieters veranlasst und mit der fällig werdenden Miete verrechnen. Empfehlenswert ist die Einschaltung eines Anwaltes, wenn die Frist erfolglos verstrichen ist, liegt Verzug vor. Die Kosten hat der VM zu tragen.
Dasselbe gilt für den Durchlauferhitzer.
Auf keinen Fall - ohne diese Schritte - selbst einen Handwerker beauftragen. Sonst muss der Mieter die Kosten selbst tragen.
Gruss Günter
Hallo Vanessa,
ich pflichte Günther bei, habe aber noch eine kleine Ergänzung:
Womöglich enthält der Mietvertrag eine sog. Kleinreparaturklausel. Danach sind Kleinreparaturen bis zu einer bestimmten Grenze (Einzelschaden bis etwa EUR 50,00, Gesmatschäden pro Jahr bis etwa EUR 200,00 oder 8 - 10 % der Jahresnettomiete) vom Mieter selbst durchzuführen, wenn der Gegenstand dem häufigen Zugriff des Mieters unterliegt.
Viele Grüße
Chrissie
Hallo Vanessa,
ich pflichte Günther bei, habe aber noch eine kleine
Ergänzung:Womöglich enthält der Mietvertrag eine sog.
Kleinreparaturklausel. Danach sind Kleinreparaturen bis zu
einer bestimmten Grenze (Einzelschaden bis etwa EUR 50,00,
Gesmatschäden pro Jahr bis etwa EUR 200,00 oder 8 - 10 % der
Jahresnettomiete) vom Mieter selbst durchzuführen, wenn der
Gegenstand dem häufigen Zugriff des Mieters unterliegt.Viele Grüße
Hi Chrissie,
ist insoweit richtig, wenn die Reparatur den vereinbarten Betrag nicht überschreitet.
Auch bei der Kleinreparaturklausel muss der Mieter die Reparatur über den Vermieter vornehmen lassen und wenn der vereinbarte Betrag um nur einen Cent überschritten ist, hat der Mieter nichts zu zahlen. Die frühere Lösung, dass der Mieter sich immer anteilig bis zur vereinbarten Summe beteiligen muß gilt nicht mehr.
Gruss Günter