angenommen, ein volljähriges Kind möchte eine eigene Mietwohnung beziehen.
Da es noch in der Ausbildung ist und nur ein geringes
Einkommen hat, soll ein Bürge für die Miete erbracht werden.
Wenn nun in so einer Bürgschaftserklärung steht, daß die
Bürgschaft bis zum Ende des Mietvertages gelten soll,
dann kann das ja theoretisch in 100Jahren sein.
Wer hat eine Ahnung, ob das so rechtens und üblich ist?
Gruß Uwi
sieh es so. Noch nicht unterschriebene Verträge sind nicht aus Beton gegossen, und jede Seite versucht ihre Position so gut es geht einzubringen und sich maximal abzusichern. D.h. wenn Du jetzt auf diesen „Vorschlag“ antwortest, dass Du gerne die Bürgschaft übernimmst, diese aber zeitlich oder sachlich begrenzen willst, z.B. bis zur Aufnahme einer qualifizierten Tätigkeit nach Ausbildungsabschluss, weil Du eben nicht ewig für das Kind gerade stehen willst, dann ist dies dein gutes Recht.
Und jetzt kommt es darauf an, wie der Vermieter reagiert. Entweder er geht darauf ein, oder eben auch nicht. Und dann musst Du dir überlegen, ob dir die eigene Absicherung wichtiger ist, oder dass der liebe Nachwuchs genau diese Wohnung bekommt. Ggf. suchst Du eben weiter, bis Du einen Vermieter findest, der da etwas kooperationsbereiter ist.
Gruß vom Wiz
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Die ueblichste ist eine Buergschaft nicht, da ich vermute, dass der Bank hierbei zuwenig Sicherheiten vorliegen. Ausserdem kostet eine Buergschaft jaehrlich Gebuehren. Selbst eine Buergschaft nur fuer die Mietkaution ist eher unueblich (bei einer Mietkaution von knapp 1000Euro kostet das Ganze bei der Spasskasse um die 20Euro im Jahr).
Der Vermieter wird sich wohl schon auf eine Bankbuergschaft einlassen, sofern er nicht die Gebuehren tragen muss.
Aber mich wundert es schon, dass sich die Buergschaft auf die Mietzinsen auf die gesamte Vertragsdauer des Mietvertrages beziehen soll und nicht „nur“ auf die Mietkaution. Fuer die Bank ist das eine etwas unkalkulierbare Sache, da man noch nicht so recht weiss, wieviel Mietausfaelle auftreten und wie lange die offen stehen, ehrlich gesagt, wage ich es eher zu bezweifeln, dass die Bank ihr OK drauf gibt.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Auf Nachfrage beim Vertreter des Vermieters (ist eine
Genossenschaftswohnung) soll sich folgendes ergeben:
An dem Formblatt darf nichts geändert werden.
Die Bürgschaft soll man jederzeit widerrufen können.
Wenn man nun darauf eingeht und später die Bürgschaft
widerruft, wenn der Nachwuchs nach der Ausbilgung ein
richtiges Einkommen hat, sollte es doch gut sein, oder?
Gruß Uwi
angenommen, ein volljähriges Kind möchte eine eigene
Mietwohnung beziehen.
Da es noch in der Ausbildung ist und nur ein geringes
Einkommen hat, soll ein Bürge für die Miete erbracht werden.
Wenn nun in so einer Bürgschaftserklärung steht, daß die
Bürgschaft bis zum Ende des Mietvertages gelten soll,
dann kann das ja theoretisch in 100Jahren sein.
Wer hat eine Ahnung, ob das so rechtens und üblich ist?
Gruß Uwi
Auf Nachfrage beim Vertreter des Vermieters (ist eine
Genossenschaftswohnung) soll sich folgendes ergeben:
An dem Formblatt darf nichts geändert werden.
Die Bürgschaft soll man jederzeit widerrufen können.
Wenn die Genossenschaft erklärt, eine Bürgschaft könne jederzeit widerrufen werden, möge die Genossenschaft dies schriftlich bestätigen und erklären, dass sie auf ein Widerspruchsrecht im Falle des Widerrufes einer Bürgschaft, jederzeit verzichtet. Alles andere ist Unfug.
Vereinbart werden kann eine Stufenregelung. Die Bürgschaft wird nur bis zum Ende der Ausbildung ( oder mindestens bis sechs Monate nach der Ausbildung ) erteilt. Es wird dann jedoch zu vereinbaren sein, dass der Mieter sodann in Form einer eigenen Bankbürgschaft oder Hinterlegung einer Kaution die Bürgschaft der Eltern ablöst.
Das Unternehmen wird letztlich der Aufhebung der Bürgschaft nicht ohne neue Sicherheit zustimmen.
Wenn man nun darauf eingeht und später die Bürgschaft
widerruft, wenn der Nachwuchs nach der Ausbilgung ein
richtiges Einkommen hat, sollte es doch gut sein, oder?
Gruß Uwi
Nein, denn die Genossenschaft muss letztlich zustimmen, dass die Bürgschaft widerrufen wird.