Angenommen Mutter, Stiefvater und Tochter wohnen in einem eigenen Zweifamilienhaus zusammen. Die Tochter bezieht ca. 1990 die Dachgeschosswohnung. Diese muss lediglich eine gewisse Pauschalsumme für ihre Nebenkosten monatlich bezahlen. Es gibt bis zum heutigen Tage keinen schriftlichen Mietvertrag. Die Mutter verstirbt 1999. Der Vater ist Alleinerbe. Im Jahr 2004 erhebt Vater Klage ohne jeglichen schriftlichen Mahnbescheid auf Mietforderung vom Tode der Mutter an - also seit 1999 - aufgrund sich nach dem Tod der Mutter drastisch verschlechternder finanzieller Lage des Vaters. Der Stiefvater ist zu keiner Zeit mit einer Forderung in schriftlicher Form an die Tochter zur Mietanpassung herangetreten. Beide Elternteile hatten selber ein Gewerbe, welche nach dem Tod der Mutter nur bedingt durch den Vater weiterhin aufrecht erhalten werden konnten. Da angeblich bis dato die finanzielle Unabhängigkeit der Eltern die Geschäftsgrundlage für das Wohnen gegen Nebenkostenpauschale war, sei diese mit dem Tod der Mutter und der entstanden finanziellen Lage nicht mehr gegeben.
Wer hat schon ähnliche Fälle erlebt oder kennt solche?
Ist diese Forderung juristisch durchsetzbar?
Ist durch die finanzielle Lage des Vaters, der Wegfall der Geschäftsgrundlage – finanzielle Unabhängigkeit der Eltern (nicht dokumentiert u. deshalb streitbar) – gegeben? Oder muss nicht vor Vertragsschluss eine solche Situation – Risiko eines Gewerbes - als vorhersehbar angesehen werden u. somit wäre der Wegfall der Geschäftsgrundlage hinfällig?
Wäre lieb, wenn der Eine oder Andere mir einen Ratschlag geben könnte.
Angenommen Mutter, Stiefvater und Tochter wohnen in einem
eigenen Zweifamilienhaus zusammen. Die Tochter bezieht ca.
1990 die Dachgeschosswohnung. Diese muss lediglich eine
gewisse Pauschalsumme für ihre Nebenkosten monatlich bezahlen.
Es gibt bis zum heutigen Tage keinen schriftlichen
Mietvertrag.
Für das Entstehen eines Mietvertrages benötigt man keinen schriftlichen Vertrag, auch mündliche Vereinbarungen sind bindend.
Die Mutter verstirbt 1999. Der Vater ist
Alleinerbe. Im Jahr 2004 erhebt Vater Klage ohne jeglichen
schriftlichen Mahnbescheid auf Mietforderung vom Tode der
Mutter an - also seit 1999 - aufgrund sich nach dem Tod der
Mutter drastisch verschlechternder finanzieller Lage des
Vaters. Der Stiefvater ist zu keiner Zeit mit einer Forderung
in schriftlicher Form an die Tochter zur Mietanpassung
herangetreten. Beide Elternteile hatten selber ein Gewerbe,
welche nach dem Tod der Mutter nur bedingt durch den Vater
weiterhin aufrecht erhalten werden konnten. Da angeblich bis
dato die finanzielle Unabhängigkeit der Eltern die
Geschäftsgrundlage für das Wohnen gegen Nebenkostenpauschale
war, sei diese mit dem Tod der Mutter und der entstanden
finanziellen Lage nicht mehr gegeben.
Wer hat schon ähnliche Fälle erlebt oder kennt solche?
Ist diese Forderung juristisch durchsetzbar?
Ist durch die finanzielle Lage des Vaters, der Wegfall der
Geschäftsgrundlage – finanzielle Unabhängigkeit der Eltern
(nicht dokumentiert u. deshalb streitbar) – gegeben? Oder muss
nicht vor Vertragsschluss eine solche Situation – Risiko eines
Gewerbes - als vorhersehbar angesehen werden u. somit wäre der
Wegfall der Geschäftsgrundlage hinfällig?
Wäre lieb, wenn der Eine oder Andere mir einen Ratschlag geben
könnte.
Hallo,
nachdem die Klage bereits 2004 dem Gericht zugestellt wurde, war sicherlich bereits Termin zur mündlichen Verhandlung. Hierbei hat der Einzelrichter mit Sicherheit bereits die Erfolgsausssichten erklärt. Forderungen für 1999 sind verjährt. Andererseits kann rückwirkend kein Mietverhältnis begründet werden, wenn vor der Klageeinreichung der Kläger keine Miete verlangt hat. Ich sehe wenig Chancen, dass der Kläger das Verfahren gewinnen wird, wenn er vor der Klageeinreichung nie Miete verlangt hat.
Andererseits wäre jedoch dann mit Mietzahlungen ( auch rückwirkend ) zu rechnen, wenn der Vater Miete gefordert hat und die Tochter war nicht einverstanden oder hat nicht gezahlt. Durch die Klageeinreichung habe ich eigentlich Zweifel, ob es nicht so gewesen sein könnte.
Gruss Günter
… Der Vater ist Alleinerbe.
Die Tochter hat nicht mal den Pflichtteil ?
…ohne jeglichen schriftlichen Mahnbescheid
Heisst das mündlich wurde sehr wohl gefordert ?
…mit einer Forderung in schriftlicher Form an ?
Mündlich sehr wohl ?
Ergo blieb nichts anderes als der Weg zum Gericht.
…Ist diese Forderung juristisch durchsetzbar?
Juristisch wird sicher eine Einigung erzielt werden,
manche Ansprüche sind dabei sicher verjährt,
moralisch stellt sich die Frage mit welcher Begründung
jemand „keine“ Miete zahlen sollte ?
Den Ratschlag den du forderst : klär das ganze privat
und so dass du noch in den Spiegel schauen kannst.
Liebe(s) Gruess(l)e
Ralf