Hallo, liebe Experten,
falls ein Mieter mit Wasserzähler seine Wasserkosten nur noch nach Verbrauch zahlen möchte und nicht mehr nach Wohnfläche wie laut Mietvertrag vereinbart, der Vermieter das aber ablehnt, kann der Mieter dann bei Gericht eine Änderung erfolgreich einklagen? Der Unterschied zwischen Verbrauchs- und Quadratmeterabrechnung würde bei über 95 % liegen.
Danke für Auskünfte
Franz
Hi Franz
falls ein Mieter mit Wasserzähler seine Wasserkosten nur noch
nach Verbrauch zahlen möchte und nicht mehr nach Wohnfläche
wie laut Mietvertrag vereinbart, der Vermieter das aber
ablehnt, kann der Mieter dann bei Gericht eine Änderung
erfolgreich einklagen? Der Unterschied zwischen Verbrauchs-
und Quadratmeterabrechnung würde bei über 95 % liegen.
Wie wäre es wenn Du mal ins Archiv schaust? Du hast diese Frage hier schon mehrfach - in der einen oder anderern Form - gestellt.
Ist in diesem Fall sogar recht einfach. Du mußt Dir nur Deine eigenen Frageartikel im Rechtsbrett suchen und die Antworten nachlesen
Gruß
Edith
Hallo, liebe Experten,
falls ein Mieter mit Wasserzähler seine Wasserkosten nur noch
nach Verbrauch zahlen möchte und nicht mehr nach Wohnfläche
wie laut Mietvertrag vereinbart, der Vermieter das aber
ablehnt, kann der Mieter dann bei Gericht eine Änderung
erfolgreich einklagen? Der Unterschied zwischen Verbrauchs-
und Quadratmeterabrechnung würde bei über 95 % liegen.
Danke für Auskünfte
Hallo Franz,
vorab. Wie der Mieter zahlen will, ist nicht entscheidend.
Entscheidend bei der Bewertung ist, welchen Umlageschlüssel der Vermieter ursprünglich gewählt hat. Hat er nach Wohnflächen den Verbrauchs abgerechnet, weil die technischen Voraussetzungen nicht vorhanden sind oder gar die Umstellung auf technische Anlagen zu teuer sind, darf der VM auch weiterhin - auch nach der neuen BKVerordnung -
nach der Wohnfläche oder nach Personentagen abrechnen.
Wenn der Vermieter jedoch Zähler hat einbauen lassen, dann muss er entsprechend den Einheiten bei den Wasserzählern dann abrechnen, wenn entweder die Mehrheit der Mieter einen Wasserzähler hat. Dieses Verfahren ist jedoch sehr komplex. Bei einer Mischabrechnung - teilweise Zähler, teilweise Wohnfläche oder Personentage, ist ein Anteil von mindestesn 10 % Mehrkosten zulässig, da Wasseruhren in den Wohnungen nicht jeden geringen Verbrauch messen. Der Anteil der Kaltwasserkosten für die Heizungsanlage muss ebenso umgelegt werden wie der Anteil für Reinigungsrabeiten. Würde man eine andere Berechnung vornehmen, müssten jene Mieter, die noch keinen Wasserzähler haben die allgemeinen Verbrauchsdaten auch jener Mieter zahlen, die Wasseruhren haben.
Der Mieter kann einen Anspruch auf Änderung haben, wenn die Umlage ihn erheblich benachteiligt. Hier hat der Mieter dann aber nachzuweisen, dass der VM einen anderen Schlüssel wählen muss und er muss geeignete Beweise vorbringen. Derartige Beweise sind oft an zwei Personen vermietete Wohnungen, die ständig mit 4 oder 5 Personen belegt sind oder die Kenntnis, dass Mitmieter wegen der Umlage auf entsprechende Schlüssel ohne und gegen Entgelt den Nachbarn waschen. Soweit ein Mieter beweisen kann, dass gar bei einem anderen Mieter dessen Familie aus anderen Wohnungen zum Duschen und Baden kommt, weil eine kleine Wohnung nach Wohnfläche abgerechnet wird, gelingt dieser Beweis oft nur, wenn sich die Parteien in Streit befinden und eine Partei packt aus.
Autowaschen darf ohnehin nicht vor einem Wohnhaus erfolgen, wird aber gerade in solchen Abrechnungsbereichen immer festgestellt.
Gruss Günter
Hallo Franz,
Hallo Günter,
danke für den guten Ratschlag.
Tatsächlich kann der Mieter beweisen, dass er für die anderen 25 Hausbewohner jeweils 3 Kubikmeter Wasser und Abwassergebühren zahlen muss, obwohl er selber nur 3 Kubikmeter verbraucht. Außerdem kann er beweisen, dass die Hausverwaltung eine Gutschrift des Stromversorgers nicht an ihn weitergeleitet hat, dann stimmen die Abrechnungszeiträume nicht und sogar die Quadratmeterverteilung wurde in einer Abrechnung zu ungunsten des Mieters überschritten. Das alles wurde dem Gericht vorgelegt, schwarz auf weiß und auf CD gebrannt, doch weder Richter noch Gegenanwalt wollten bei der jüngsten Verhandlung etwas davon wissen.
Danke für weitere Hinweise
Franz
Der Mieter kann einen Anspruch auf Änderung haben, wenn die
Umlage ihn erheblich benachteiligt. Hier hat der Mieter dann
aber nachzuweisen, dass der VM einen anderen Schlüssel wählen
muss und er muss geeignete Beweise vorbringen. Derartige
Sind wir denn hier vor Gericht? Der Richter meint, der Mieter hätte nur Anspruch auf eine verbrauchsgerechte Abrechnung, wenn er ein Haus besäße, als ob es keine Wohnungszähler gäbe.
Sei mal ehrlich, sind das gerecht urteilende Richter?
Danke für weiterführende Hinweise
Franz