Einseitige Kündigung nach 4 Jahren möglich ?

Hallo zusammen,

folgender interessanter Fall hat sich ereignet:

Vor 5 Jahren gab es eine gemeinsame Wohnung zwischen zwei guten Freundinnen (Beide standen im Mietvertrag). Die eine Freundin war so gut zu Ihrer Freundin, dass Sie sogar die Provision und Kaution für die Freundin bezahlte ohne dafür ein schriftliche Bestätigung zu verlangen. Die Mutter der guten Freundin legte sogar eine Elternbürgschaft für Ihre Tochter ab (da gibt es etwas schriftliches)

  1. Die Kaution überwies die gute Freundin an den Hausverwalter. Die Provision an das elterliche Maklerbüro des Hausverwalters.

  2. Nach ca. einem Jahr zog die gute Freundin aus der gemeinsamen Wohnung aus, da Sie sich frisch verliebt hatte und lieber bei Ihrem neuen Freund wohnen wollte. Mit dem „Neuen“ lebt Sie seit nunmehr 4 Jahren zusammen, ist mit Ihm verheiratet und beide haben ein Kind zusammen.

  3. Seit Anbeginn Ihres Auszugs aus der damaligen Wohnung mit Ihrer schlechten Freundin versuchte die gute Freundin nun, aus dem Mietvertrag herauszukommen. Der Hausverwalter vertröstete Sie mit dem Hinweis, dass man nur mit der schlechten Freundin einen neuen Vertrag schliessen müsste. Aber es tat sich bis zum heutigen Tage nichts.

  4. In der Zwischenzeit kam die schlechte Freundin nicht immer Ihren Mietzahlungen nach. Eine Kontaktaufnahme mit der schlechten Freundin war nur schwer möglich. Für einen gewissen Zeitraum wohnte sogar eine neue Mieterin bei der schlechten Freundin in der Wohnung.

  5. Der Hausverwalter versuchte immer sein bestes, das Geld von der schlechten Freundin zu bekommen und behelligte die gute Freundin nicht, aus dem Mietvertrag entließ er Sie jedoch nicht.

  6. Jetzt (nach 5 Jahren:smile: wurde es dem Ehemann der guten Freundin zu bunt. Er rief den Vermieter an und bekam die gleiche Aussage wie seine Frau, der Mietvertrag muss von beiden gekündigt werden. Zudem erhielt er noch die Information, dass die schlechte Freundin seit 2 Monaten mit Miete im Rückstand sei und der Vermieter „versprach“ Ihm, im nächsten Monat die Kündigung auszusprechen. D.h. Anfang Mai würde er diese Kündigung aussprechen.

  7. Jetzt packte den Ehemann der guten Freundin die Angst, er stellte sich folgende Fragen:

a) Kann der Vermieter die offenen Forderungen von seiner geliebten Ehefrau verlangen (d.h. Mieten, evtl. Räumungskosten, Schäden an der Wohnung etc.), da von der schlechten Freundin aber auch gar nix zu holen ist ? Der Ehemann vermutet, dass die Kaution schon längst für nicht gezahlte Miete draufgegangen ist.
Oder ist die gute Freundin nur für die Hälfte der Forderungen verantwortlich.

b) Da sich seine Ehefrau - die gute Freundin - in seinen sicheren finanziellen Verhältnissen um die Aufzucht der Brut kümmern muss, können diese Forderungen den Ehemann der guten Freundin treffen ? Oder ist etwa die Mutter der guten Freundin - die mit der Elternbürgschaft - für die Begleichung der Forderung zuständig. ?

c) Nach Rücksprache mit einer Anwaltsfreundin der guten Freundin bekam Sie den Rat folgenden Brief an den Vermieter zu schicken:

  • dass Sie sich anwaltlich beraten hat lassen
  • dass der Vermieter aufgrund seiner Kenntnis, dass die gute Freundin seit 4 Jahren nicht in der Wohnung lebt und zwischenzeitlich verheiratet ist, eine einvernehmlich Kündigung eingetreten ist
  • dass sie hilfsweise nochmals die alte Wohnung kündigt
  • dass sie bei Forderungen seitens der Hausverwaltung einen Anwalt einschaltet.

d) Der Ehemann überlegt nun, ob es sinnvoll ist, diesen Brief abzuschicken.

e) Der Ehemann hat trotz aller Liebe zu seiner Gattin ein ordentliches Donnerwetter losgelassen und Ihr aufgetragen schnellstmöglichst anwaltlichen Beistand zu suchen (auch diese Kosten kann der Ehemann jetzt tragen)

f) Den Ehemann interessiert desweiteren, wie er ggf. Ansprüche gegen die schlechte Freundin (Kaution, Provision etc.) geltend machen kann, obwohl dort allem Anschein nach nix zu holen ist.

g) Fragt sich der Ehemann, ob eine Provisionszahlung an den Vater des Hausverwalters zulässig ist.

Wie sehen die Experten hier den oben beschrieben Sachverhalt ?

Hallo zusammen,

folgender interessanter Fall hat sich ereignet:

Vor 5 Jahren gab es eine gemeinsame Wohnung zwischen zwei
guten Freundinnen (Beide standen im Mietvertrag). Die eine
Freundin war so gut zu Ihrer Freundin, dass Sie sogar die
Provision und Kaution für die Freundin bezahlte ohne dafür ein
schriftliche Bestätigung zu verlangen. Die Mutter der guten
Freundin legte sogar eine Elternbürgschaft für Ihre Tochter ab
(da gibt es etwas schriftliches)

  1. Die Kaution überwies die gute Freundin an den
    Hausverwalter. Die Provision an das elterliche Maklerbüro des
    Hausverwalters.

  2. Nach ca. einem Jahr zog die gute Freundin aus der
    gemeinsamen Wohnung aus, da Sie sich frisch verliebt hatte und
    lieber bei Ihrem neuen Freund wohnen wollte. Mit dem „Neuen“
    lebt Sie seit nunmehr 4 Jahren zusammen, ist mit Ihm
    verheiratet und beide haben ein Kind zusammen.

  3. Seit Anbeginn Ihres Auszugs aus der damaligen Wohnung mit
    Ihrer schlechten Freundin versuchte die gute Freundin nun, aus
    dem Mietvertrag herauszukommen. Der Hausverwalter vertröstete
    Sie mit dem Hinweis, dass man nur mit der schlechten Freundin
    einen neuen Vertrag schliessen müsste. Aber es tat sich bis
    zum heutigen Tage nichts.

  4. In der Zwischenzeit kam die schlechte Freundin nicht immer
    Ihren Mietzahlungen nach. Eine Kontaktaufnahme mit der
    schlechten Freundin war nur schwer möglich. Für einen gewissen
    Zeitraum wohnte sogar eine neue Mieterin bei der schlechten
    Freundin in der Wohnung.

  5. Der Hausverwalter versuchte immer sein bestes, das Geld von
    der schlechten Freundin zu bekommen und behelligte die gute
    Freundin nicht, aus dem Mietvertrag entließ er Sie jedoch
    nicht.

  6. Jetzt (nach 5 Jahren:smile: wurde es dem Ehemann der guten
    Freundin zu bunt. Er rief den Vermieter an und bekam die
    gleiche Aussage wie seine Frau, der Mietvertrag muss von
    beiden gekündigt werden. Zudem erhielt er noch die
    Information, dass die schlechte Freundin seit 2 Monaten mit
    Miete im Rückstand sei und der Vermieter „versprach“ Ihm, im
    nächsten Monat die Kündigung auszusprechen. D.h. Anfang Mai
    würde er diese Kündigung aussprechen.

  7. Jetzt packte den Ehemann der guten Freundin die Angst, er
    stellte sich folgende Fragen:

a) Kann der Vermieter die offenen Forderungen von seiner
geliebten Ehefrau verlangen (d.h. Mieten, evtl.
Räumungskosten, Schäden an der Wohnung etc.), da von der
schlechten Freundin aber auch gar nix zu holen ist ? Der
Ehemann vermutet, dass die Kaution schon längst für nicht
gezahlte Miete draufgegangen ist.
Oder ist die gute Freundin nur für die Hälfte der Forderungen
verantwortlich.

Hallo,

ja die Freundin haftet gesamtschuldnerisch. Hier ist unbedingt der Sachverhalt voon einem Juristen am Ort zu klären. Die Hinhaltetaktik des Hausverwalters könnte möglicherweise , ja nachdem wie dieser sich verhalten und geäussert hat, auch eine einseitige Beendigung des Vertrages bedeuten. Dies muss aber tatsächlich vor Ort geprüft werden.
Gegegenebenfalls muss auf Zustimmung zur Kündigung geklagt werden. Auch dies muss ein Jurist vor Ort klären.

b) Da sich seine Ehefrau - die gute Freundin - in seinen
sicheren finanziellen Verhältnissen um die Aufzucht der Brut
kümmern muss, können diese Forderungen den Ehemann der guten
Freundin treffen ? Oder ist etwa die Mutter der guten Freundin

  • die mit der Elternbürgschaft - für die Begleichung der
    Forderung zuständig. ?

Zuerst einmal muss der Gläubiger bei den Gesamtschuldner Forderungen eintreiben. Wenn dort nichts zu holen ist, kann er sich an die Bürgen wenden. Da dieser Sachverhalt weitgehend nicht bekannt ist und Bürgen meist sofort bezahlen, sollte zumindest die Mutter der Schuldnerin über den Sahcverhalt aufgeklärt werden.

c) Nach Rücksprache mit einer Anwaltsfreundin der guten
Freundin bekam Sie den Rat folgenden Brief an den Vermieter zu
schicken:

  • dass Sie sich anwaltlich beraten hat lassen
  • dass der Vermieter aufgrund seiner Kenntnis, dass die gute
    Freundin seit 4 Jahren nicht in der Wohnung lebt und
    zwischenzeitlich verheiratet ist, eine einvernehmlich
    Kündigung eingetreten ist

genau das ist nach dem Umständen zu prüfen. Man kann sich auf diesen Sachvortrag beziehen, aber hier ist zu klären, was wirklich genau geschehen ist, als der Auszug eroflgte und ob daraus abgeleitet werdne kann und den nachfolgendem Verhalten des Vermieters/Hausverwalters, dass unterstellt werden kann, dass es - nicht zur einvernehmlichen Kündigung - zur einvernehmlichen Zustimmung der Beendigung des Mietverhältnisses gekommen ist.

  • dass sie hilfsweise nochmals die alte Wohnung kündigt
  • dass sie bei Forderungen seitens der Hausverwaltung einen
    Anwalt einschaltet.

muss sie

d) Der Ehemann überlegt nun, ob es sinnvoll ist, diesen Brief
abzuschicken.

nein, dies soll der beauftragte Anwalt erledigen. Der Ehemann und seine Frau sollten hier keine persönlichen Erklärungen vor Konsultation eiens Anwaltes abgeben und nachher nur unter Rücksprache mit dem Anwalt.

e) Der Ehemann hat trotz aller Liebe zu seiner Gattin ein
ordentliches Donnerwetter losgelassen und Ihr aufgetragen
schnellstmöglichst anwaltlichen Beistand zu suchen (auch diese
Kosten kann der Ehemann jetzt tragen)

Das Donnerwetter war hier nicht mitzuteilen. Der Ehemann sollte seiner Frau den Anwalt zahlen.

f) Den Ehemann interessiert desweiteren, wie er ggf. Ansprüche
gegen die schlechte Freundin (Kaution, Provision etc.) geltend
machen kann, obwohl dort allem Anschein nach nix zu holen ist.

Der Ehemann hat keine Ansprüche. Nur dessen Ehefrau. Aber hole mal was bei jemand, der wohl nichts hat !

g) Fragt sich der Ehemann, ob eine Provisionszahlung an den
Vater des Hausverwalters zulässig ist.

ja, das sind weitverbreite Tricks von Hausverwaltern, nebenbei die nach dem Gesetz nicht zustehende Maklerprovision abzukassieren. Diese Form der Trickserei ist gesetzlich erlaubt.

Gruss Günter

Besten Dank für die Antwort !

  1. Jetzt packte den Ehemann der guten Freundin die Angst, er
    stellte sich folgende Fragen:

a) Kann der Vermieter die offenen Forderungen von seiner
geliebten Ehefrau verlangen (d.h. Mieten, evtl.
Räumungskosten, Schäden an der Wohnung etc.), da von der
schlechten Freundin aber auch gar nix zu holen ist ? Der
Ehemann vermutet, dass die Kaution schon längst für nicht
gezahlte Miete draufgegangen ist.
Oder ist die gute Freundin nur für die Hälfte der Forderungen
verantwortlich.

Hallo,

ja die Freundin haftet gesamtschuldnerisch. Hier ist unbedingt
der Sachverhalt voon einem Juristen am Ort zu klären. Die
Hinhaltetaktik des Hausverwalters könnte möglicherweise , ja
nachdem wie dieser sich verhalten und geäussert hat, auch eine
einseitige Beendigung des Vertrages bedeuten. Dies muss aber
tatsächlich vor Ort geprüft werden.
Gegegenebenfalls muss auf Zustimmung zur Kündigung geklagt
werden. Auch dies muss ein Jurist vor Ort klären.

In der Zwischenzeit haben wohl weiter Personen in der Wohnung gewohnt (mit Telefonanschluss etc.) Hilft das etwas ?

b) Da sich seine Ehefrau - die gute Freundin - in seinen
sicheren finanziellen Verhältnissen um die Aufzucht der Brut
kümmern muss, können diese Forderungen den Ehemann der guten
Freundin treffen ? Oder ist etwa die Mutter der guten Freundin

  • die mit der Elternbürgschaft - für die Begleichung der
    Forderung zuständig. ?

Zuerst einmal muss der Gläubiger bei den Gesamtschuldner
Forderungen eintreiben. Wenn dort nichts zu holen ist, kann er
sich an die Bürgen wenden. Da dieser Sachverhalt weitgehend
nicht bekannt ist und Bürgen meist sofort bezahlen, sollte
zumindest die Mutter der Schuldnerin über den Sahcverhalt
aufgeklärt werden.

Bürgt der Ehemann in diesem Fall für sein Frau als Gesamtschuldner, wenn bei seiner Frau nichts zu holen ist? Die Wohnungsanmietung war ja vor der Beziehung bzw. Heirat. Dann bliebe nur die Mutter als Bürgin ?

c) Nach Rücksprache mit einer Anwaltsfreundin der guten
Freundin bekam Sie den Rat folgenden Brief an den Vermieter zu
schicken:

  • dass Sie sich anwaltlich beraten hat lassen
  • dass der Vermieter aufgrund seiner Kenntnis, dass die gute
    Freundin seit 4 Jahren nicht in der Wohnung lebt und
    zwischenzeitlich verheiratet ist, eine einvernehmlich
    Kündigung eingetreten ist

genau das ist nach dem Umständen zu prüfen. Man kann sich auf
diesen Sachvortrag beziehen, aber hier ist zu klären, was
wirklich genau geschehen ist, als der Auszug eroflgte und ob
daraus abgeleitet werdne kann und den nachfolgendem Verhalten
des Vermieters/Hausverwalters, dass unterstellt werden kann,
dass es - nicht zur einvernehmlichen Kündigung - zur
einvernehmlichen Zustimmung der Beendigung des
Mietverhältnisses gekommen ist.

  • dass sie hilfsweise nochmals die alte Wohnung kündigt
  • dass sie bei Forderungen seitens der Hausverwaltung einen
    Anwalt einschaltet.

muss sie

g) Fragt sich der Ehemann, ob eine Provisionszahlung an den
Vater des Hausverwalters zulässig ist.

ja, das sind weitverbreite Tricks von Hausverwaltern, nebenbei
die nach dem Gesetz nicht zustehende Maklerprovision
abzukassieren. Diese Form der Trickserei ist gesetzlich
erlaubt.

Gruss Günter

Einige Quellen sagen, dass die Provisionszahlungen angefochten werden kann, wenn Eigentümer und Makler eng familiär verwandt sind (d.h. Eltern und Sohn). Ist das beim gleichen Verhältnis Hausverwalter und Makler nicht ähnlich zu werten.