Hallo.
angenommen jemand hat ein Nießbrauchsrecht in einem Haus und es ist in ein Wohnrecht umgewandelt worden im Jahre 1990. Das für beide Eheleute besteht.
Einer der Eheleute ist vor kurzem verstorben. Der andere ist in einem Pflegeheim und hat einen Vormund ( Kind ). Da die Rente nicht ausreicht, will jetzt der Vormund dieses Wohnrecht vermieten. Darf dieser das oder ist das die Aufgabe des Bezirkes? Wie sieht es mit den Unterhaltskosten aus?
Ist der Wohnrechtsinhaber auch für Schönheitsreperaturen verantwortlich und Instandhaltungsmaßnahmen? Wie oft muss z. B. die Wohnung gestrichen werden.
Müssen, falls die Wohnung vermietbar ist, die Eigentümer oder der Wohnrechtsbesitzer die Wohnung Instandhalten und die Abrechnung für Wasser, Heizung, usw. abrechnen? und an die Gesetze halten. z.B. Energieeinsparverordnung (Dämmung oberster Geschossdecke)
Vielleicht gibt es ja noch andere Maßnahmen die der Besitzer des Hauses oder der Wohnrechtsinhaber machen muss/sollte??
Danke für Beiträge
schönen Feiertag noch
Sascha
Hallo,
angenommen jemand hat ein Nießbrauchsrecht in einem Haus und
es ist in ein Wohnrecht umgewandelt worden im Jahre 1990. Das
für beide Eheleute besteht.
Einer der Eheleute ist vor kurzem verstorben. Der andere ist
in einem Pflegeheim und hat einen Vormund ( Kind ). Da die
Rente nicht ausreicht, will jetzt der Vormund dieses Wohnrecht
vermieten. Darf dieser das oder ist das die Aufgabe des
Bezirkes? Wie sieht es mit den Unterhaltskosten aus?
Ist der Wohnrechtsinhaber auch für Schönheitsreperaturen
verantwortlich und Instandhaltungsmaßnahmen? Wie oft muss z.
B. die Wohnung gestrichen werden.
Müssen, falls die Wohnung vermietbar ist, die Eigentümer oder
der Wohnrechtsbesitzer die Wohnung Instandhalten und die
Abrechnung für Wasser, Heizung, usw. abrechnen? und an die
Gesetze halten. z.B. Energieeinsparverordnung (Dämmung
oberster Geschossdecke)
Vielleicht gibt es ja noch andere Maßnahmen die der Besitzer
des Hauses oder der Wohnrechtsinhaber machen muss/sollte??
Was immer hier zu tun ist regelt sich aus dem Vertrag bzw. der Erklärung, was im Wohnrecht enthalten ist. Dort muss ja geklärt sein, welche Kosten der Inhaber des Wohnrechtes trägt, wann das Wohnrecht ggfls. endet ( hier ist oft vereinbart, dass das Wohnrecht endet, wenn der Inhaber des Wohnrechts die Wohnung aus eigenem Willen oder aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft aufgibt / aufgeben muss. Meist ist dann geregelt, wie eine Abgeltung - in Notfällen, aber auch bei friwilliger Aufgabe erfolgt). Also mit dem Vertrag zu einem Anwalt und dann klären, was aus dem Vertrag herausgelesen werden kann.
Gruss Günter
Wenn aber diese Hauseigentümer nur das Wohnrecht/Nießrecht eingetragen haben mit der Anzahl der Zimmer, und nicht über die unterhaltskosten? Sind diese dann verpflichtet oder nicht verpflichtet Unterhaltszahlungen/Instandhaltungsarteien zu leisten??
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]