die Diskussion um das neue Gesetz zu Altmietverträgen wurde hier bereits besprochen. Heute wird in unserem elektronischen „Schwarzen Brett“ folgender Artikel veröffentlicht, den ich hier unter Vorbehalt der Richtigkeit zur Information einfügen möchte:
Das vom Deutschen Bundestag am 17.03.2005 beschlossene Gesetz zu den neuen Kündigungsfristen bei Altmietverträgen ist am 29.04.2005 vom Bundesrat gebilligt worden. Es muss jetzt noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Das Gesetz wird voraussichtlich zum 01.06.2005 in Kraft treten.
Folgendes wird sich für Mieter ändern:
Der Mieter, der eine Wohnung vor dem 01.09.2001 angemietet hat, kann ab dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes unabhängig von seiner Mietzeit mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Mietvertrag kündigen, wenn sein Mietvertrag zu den Kündigungsfristen folgende Formularklausel enthält: „Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Nach fünf, acht und zehn Jahren verlängert sich die Kündigungsfrist um jeweils drei Monate.“
Die neue dreimonatige Kündigungsfrist gilt nur für solche Kündigungen des Mieters, die dem Vermieter ab dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zugehen.
Entsprechendes gilt, wenn diese Regelung sinngemäß in einer Formularklausel wiedergegeben wird. Dies ist zum Beispiel bei folgender Vereinbarung der Fall:
„Die Kündigungsfrist für beide Vertragsteile beträgt
drei Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums bis zu fünf Jahre verstrichen sind,
sechs Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums mehr als fünf Jahre verstrichen sind,
neun Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums mehr als acht Jahre verstrichen sind,
zwölf Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums mehr als zehn Jahre verstrichen sind.“
Folgendes wird sich für Vermieter ändern:
Für den Vermieter bleibt es in diesen Fällen bei den ursprünglich vereinbarten Fristen. Es ändert sich nichts.
Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn sich die oben dargestellte Formularklausel auf eine Regelung der Kündigungsfristen für den Mieter beschränkt. In diesem Fall gelten für den Vermieter die Kündigungsfristen des § 573c Abs. 1 S. 2 BGB, d.h. er kann auch nach einer Mietdauer von mehr als zehn Jahren mit einer neunmonatigen Kündigungsfrist den Vertrag kündigen.
Das Gesetz zu den Kündigungsfristen bei Altmietverträgen finden Sie im Internetangebot des Deutschen Bundestages: BT-Drs. 15/4134 (PDF)
die Diskussion um das neue Gesetz zu Altmietverträgen wurde
hier bereits besprochen. Heute wird in unserem elektronischen
„Schwarzen Brett“ folgender Artikel veröffentlicht, den ich
hier unter Vorbehalt der Richtigkeit zur Information einfügen
möchte:
Das vom Deutschen Bundestag am 17.03.2005 beschlossene Gesetz
zu den neuen Kündigungsfristen bei Altmietverträgen ist am
29.04.2005 vom Bundesrat gebilligt worden.
nein, das Gesetzesvorhaben wurde vom Bundesrat nicht blockerit und kann somit im Bundestag verabschiedet werden.
Es muss jetzt noch
im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Das Gesetz wird
voraussichtlich zum 01.06.2005 in Kraft treten.
Folgendes wird sich für Mieter ändern:
Der Mieter, der eine Wohnung vor dem 01.09.2001 angemietet
hat, kann ab dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes
unabhängig von seiner Mietzeit mit einer dreimonatigen
Kündigungsfrist den Mietvertrag kündigen, wenn sein
Mietvertrag zu den Kündigungsfristen folgende Formularklausel
enthält: „Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist die
Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats
für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Nach fünf,
acht und zehn Jahren verlängert sich die Kündigungsfrist um
jeweils drei Monate.“
Dies ist grottenfalsch. Die Kündigungsfrist soll sich allgemein für den Mieter auf drei Monate beziehen.
Die neue dreimonatige Kündigungsfrist gilt nur für solche
Kündigungen des Mieters, die dem Vermieter ab dem Tag des
Inkrafttretens des Gesetzes zugehen.
Entsprechendes gilt, wenn diese Regelung sinngemäß in einer
Formularklausel wiedergegeben wird. Dies ist zum Beispiel bei
folgender Vereinbarung der Fall:
„Die Kündigungsfrist für beide Vertragsteile beträgt
drei Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums bis zu
fünf Jahre verstrichen sind,
sechs Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums mehr als
fünf Jahre verstrichen sind,
neun Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums mehr als
acht Jahre verstrichen sind,
zwölf Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums mehr als
zehn Jahre verstrichen sind.“
Völlig falsch. Bein Mieter bleibt es - egal wie lange er gemietet hat -bei drei Monaten.
Folgendes wird sich für Vermieter ändern:
Für den Vermieter bleibt es in diesen Fällen bei den
ursprünglich vereinbarten Fristen. Es ändert sich nichts.
Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn sich die oben
dargestellte Formularklausel auf eine Regelung der
Kündigungsfristen für den Mieter beschränkt. In diesem Fall
gelten für den Vermieter die Kündigungsfristen des § 573c Abs.
1 S. 2 BGB, d.h. er kann auch nach einer Mietdauer von mehr
als zehn Jahren mit einer neunmonatigen Kündigungsfrist den
Vertrag kündigen.
Das Gesetz zu den Kündigungsfristen bei Altmietverträgen
finden Sie im Internetangebot des Deutschen Bundestages:
BT-Drs. 15/4134 (PDF)
jetzt bin ich platt. Der Artikel ist bei uns - ohne weitere Angabe einer Quelle (bis auf den Link bezgl. des Gesetzes) im Betriebsratsbrett unseres Lotus Notes veröffentlicht worden und soll mit Sicherheit einen hilfreichen Hinweis darstellen.
Die erwähnte Drucksache ist die mit der angegebenen Nr. des Deutschen Bundestages 15. Wahlperiode vom 09.11.2004.
Auch ich entnehme dieser Veröffentlichung, dass auch Altmietverträge, die auf Basis der damaligen gesetzlichen Regelungen abgeschlossen wurden, also aufgrund „Allgemeiner Geschäftsbedingungen“ oder „Formularvertäge“ mit 3-monatiger Frist gekündigt werden können. Nur wenn eine individuelle Kündigungsfrist vereinbart wurde - abweichend von der damaligen gesetzlichen Regelungen - bestehen diese Verträge unverändert fort.
Es wird sogar auf eine evtl. Benachteiligung von Vermietern Bezug genommen.
Ääh…
Ääh Günther, ich noch mal, lese mir gerade noch mal deine Antworten durch. Guck mal weiter unten:
Hallo,
die Diskussion um das neue Gesetz zu Altmietverträgen wurde
hier bereits besprochen. Heute wird in unserem elektronischen
„Schwarzen Brett“ folgender Artikel veröffentlicht, den ich
hier unter Vorbehalt der Richtigkeit zur Information einfügen
möchte:
Das vom Deutschen Bundestag am 17.03.2005 beschlossene Gesetz
zu den neuen Kündigungsfristen bei Altmietverträgen ist am
29.04.2005 vom Bundesrat gebilligt worden.
nein, das Gesetzesvorhaben wurde vom Bundesrat nicht blockerit
und kann somit im Bundestag verabschiedet werden.
Eben? Steht da was anderes, oder versteh ich da was nicht?
Es muss jetzt noch
im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Das Gesetz wird
voraussichtlich zum 01.06.2005 in Kraft treten.
Folgendes wird sich für Mieter ändern:
Der Mieter, der eine Wohnung vor dem 01.09.2001 angemietet
hat, kann ab dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes
unabhängig von seiner Mietzeit mit einer dreimonatigen
Kündigungsfrist den Mietvertrag kündigen, wenn sein
Mietvertrag zu den Kündigungsfristen folgende Formularklausel
enthält: „Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist die
Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats
für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Nach fünf,
acht und zehn Jahren verlängert sich die Kündigungsfrist um
jeweils drei Monate.“
Dies ist grottenfalsch. Die Kündigungsfrist soll sich
allgemein für den Mieter auf drei Monate beziehen.
Ja, dass steht auch da oben. 3 Monate wenn die Formulierung wie folgt lautet… Das ist dann nur noch mal die Wiederholung der damaligen gesetzlichen Fristen.
Die neue dreimonatige Kündigungsfrist gilt nur für solche
Kündigungen des Mieters, die dem Vermieter ab dem Tag des
Inkrafttretens des Gesetzes zugehen.
Entsprechendes gilt, wenn diese Regelung sinngemäß in einer
Formularklausel wiedergegeben wird. Dies ist zum Beispiel bei
folgender Vereinbarung der Fall:
„Die Kündigungsfrist für beide Vertragsteile beträgt
drei Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums bis zu
fünf Jahre verstrichen sind,
sechs Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums mehr als
fünf Jahre verstrichen sind,
neun Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums mehr als
acht Jahre verstrichen sind,
zwölf Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums mehr als
zehn Jahre verstrichen sind.“
Völlig falsch. Bein Mieter bleibt es - egal wie lange er
gemietet hat -bei drei Monaten.
Klar, denn auch hier wird nur noch mal - zur Verdeutlichung - eine mögliche Formulierung in einem Altmietvertrag aufgeführt mit dem davorstehenden Satz: Und jetzt 3 Monate?!
Folgendes wird sich für Vermieter ändern:
Für den Vermieter bleibt es in diesen Fällen bei den
ursprünglich vereinbarten Fristen. Es ändert sich nichts.
Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn sich die oben
dargestellte Formularklausel auf eine Regelung der
Kündigungsfristen für den Mieter beschränkt. In diesem Fall
gelten für den Vermieter die Kündigungsfristen des § 573c Abs.
1 S. 2 BGB, d.h. er kann auch nach einer Mietdauer von mehr
als zehn Jahren mit einer neunmonatigen Kündigungsfrist den
Vertrag kündigen.
Das Gesetz zu den Kündigungsfristen bei Altmietverträgen
finden Sie im Internetangebot des Deutschen Bundestages:
BT-Drs. 15/4134 (PDF)
jetzt bin ich platt. Der Artikel ist bei uns - ohne weitere
Angabe einer Quelle (bis auf den Link bezgl. des Gesetzes) im
Betriebsratsbrett unseres Lotus Notes veröffentlicht worden
und soll mit Sicherheit einen hilfreichen Hinweis darstellen.
Die erwähnte Drucksache ist die mit der angegebenen Nr. des
Deutschen Bundestages 15. Wahlperiode vom 09.11.2004.
Auch ich entnehme dieser Veröffentlichung, dass auch
Altmietverträge, die auf Basis der damaligen gesetzlichen
Regelungen abgeschlossen wurden, also aufgrund „Allgemeiner
Geschäftsbedingungen“ oder „Formularvertäge“ mit 3-monatiger
Frist gekündigt werden können. Nur wenn eine individuelle
Kündigungsfrist vereinbart wurde - abweichend von der
damaligen gesetzlichen Regelungen - bestehen diese Verträge
unverändert fort.
Rihtig. Es sollen künftig nur noch drei Monate sein. Ausser Betracht bleiben Vereinbarungen, die individuell vereinbart sind.
Gem. BGH ist es beiden Parteien möglich, gegenseitig nicht den Ausschluss der gesetzlichen Kündigungsfrist zu vereinbaren, sondern sich zu binden, vor einem gewissen Zeitpunkt nicht zu kündigen. Das Wort bei Dir „Kündigungsfrist“ ist durch „Mietdauer“ zu ersetzen.
Es wird sogar auf eine evtl. Benachteiligung von Vermietern
Bezug genommen.
Die Fristen für die VM nach derzeitigen Recht von 3 Monaten bis 5 Jahre Mietdauer, dann 6 Monate bis 8 Jahre Mietdauer und neun Monate über 8 Jahre Mietdauer sollen weiterhin bestehen bleiben. Diese Fristen können sich bei der erleichterten Kündigung jeweils um drei Monate erhöhen.
Persönlich glaube ich, wie auch schon 2001, dass auch diese Neuregelung keinen dauerhaften Bestand haben wird. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vertragsfreiheit und Vertragsschutz von zwei Parteien durch den Gesetzgeber einfach für ungültig erklärt werden kann. Wir werden wohl bis Ende 2005 / Mitte 2006 die heutigen Regelungen wieder haben.
diese Nachricht, daß der Bundesrat und sogar das Bundesjustizministerium
zugestimmt hat kam sogar in den Nachrichten. Eben wenn im Mietvertrag lediglich
die damals geltenden Kündigungsfristen wiederholt worden sind. Was Günter meint
verstehe ich hier nicht so ganz
diese Nachricht, daß der Bundesrat und sogar das
Bundesjustizministerium
zugestimmt hat kam sogar in den Nachrichten. Eben wenn im
Mietvertrag lediglich
die damals geltenden Kündigungsfristen wiederholt worden sind.
Was Günter meint
verstehe ich hier nicht so ganz
Hallo Petra,
nach den mir vorliegenden Informationen hat der Bundesrat nicht zugestimmt, sondern er hat das Gesetz nicht angehalten und es kann im Bundestag verabschiedet werden. Das Bundesjustizministerium hat dem Gesetzstext den Segen gegeben. Nun kann es in den Bundestag und dort mit einfacher Mehrheit verabschiedet werden.
Für alle Formularmietverträge - soweit nicht ausdrücklich für eine bestimmten Zeitraum auf das Kündigungsrecht verzichtet wird oder wenn es sich um einen wirksamen Zeitmietvertrag handelt - gelten dann bei den Mietern drei Monate Kündigungsfrist. Die im Gesetz genannten Kündigungsfristen der VM bleiben.