Gartennutzung

hallo ihr lieben

es ist wieder soweit…das wetter ist schön und die gartenzeit hat begonnen. Mit der gartenzeit beginnen dann auch wieder diverse nachbarschaftsprobleme.

also nehmen wir mal an, X wohnt in einem Doppelhaus was einer erbengemeinschaft gehört die sich wie soll es auch anders sein, verstrittn hat.
Die Nachbarin von X ist die Schwester des Vermieters von X. Nun ist hinter dem Doppelhaus ein Garten. die hälfte der Schwester gepflegt die hälfte von x ein halber Dschungel. Vermieter hat X erlaubt den Garten zu nutzen ( steht im Mietvertrag ). X macht sich an die Arbeit und holzst den Dschungel ab, gräbt um und säht Rasen. Ausserdem hat X einen eigenen Composter und stellt den der Nachbarin auf deren Seite.

Am nächsten Morgen steht der Composter wieder auf Seite von X und der eigene Composter wurde in die Ecke gestellt ( naja gestellt ist gelinde ausgedrückt) und jemand ist über die frische Rasensaat gelatscht. Kann in dem Fall nur Nachbarin sein weil sonst keiner Zugang zum Garten hat.

Einen Tag später kommt Post vom Anwalt von Nachbarin der darauf hinweist das die teilung des Grundstückes und des Gartens vorgesehen ist. Als Anhang ein Plan vom Garten mit der Aufteilung die generell akzeptabel ist. Allerdings muss X um in den Garten zu gelangen durch den Keller. Der Kelleraufgang wiederum liegt im Garten der NAchbarin. Im Anwaltsbrief wird ausdrücklich darauf hingewiesen das nur die Hälfte des Vermieters von X zu nutzen ist. Aber nun die Frage wie kommt X in den Garten ohne die Rasenfläche der Nachbarin zu betreten ?

Muss es X erlaubt werden dieses Stück zu betreten oder muss X sich jetzt eine Tür ins Wohnzimmer schneiden lassen um den Zugang zum Garten zu haben ?

Würde mich über antworten Freuen, und auch wie das mit den Sachen wie dem Composter ist. Sagt denn nicht der Anwaltsbrief aus das die Sachen von X nur auf der Vermieterhälfte stehen dürfen ? und heist das nicht auch das Nachbarin ihre sachen nur auf ihrer seite haben soll ???

Hoffe ich verwirre euch nicht :o)
viele Grüße Heike

hallo ihr lieben

es ist wieder soweit…das wetter ist schön und die gartenzeit
hat begonnen. Mit der gartenzeit beginnen dann auch wieder
diverse nachbarschaftsprobleme.

also nehmen wir mal an, X wohnt in einem Doppelhaus was einer
erbengemeinschaft gehört die sich wie soll es auch anders
sein, verstrittn hat.
Die Nachbarin von X ist die Schwester des Vermieters von X.
Nun ist hinter dem Doppelhaus ein Garten. die hälfte der
Schwester gepflegt die hälfte von x ein halber Dschungel.
Vermieter hat X erlaubt den Garten zu nutzen ( steht im
Mietvertrag ). X macht sich an die Arbeit und holzst den
Dschungel ab, gräbt um und säht Rasen. Ausserdem hat X einen
eigenen Composter und stellt den der Nachbarin auf deren
Seite.

Am nächsten Morgen steht der Composter wieder auf Seite von X
und der eigene Composter wurde in die Ecke gestellt

Verbotene Eigenmacht §858BGB
BGB § 859 Selbsthilfe des Besitzers

Hier Besitzer = Mieter des Gartens!

(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.

(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.

(3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.

(4) Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach § 858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muss.

( naja

gestellt ist gelinde ausgedrückt) und jemand ist über die
frische Rasensaat gelatscht. Kann in dem Fall nur Nachbarin
sein weil sonst keiner Zugang zum Garten hat.

Sachbeschädigung §303 StGB

Einen Tag später kommt Post vom Anwalt von Nachbarin der
darauf hinweist das die teilung des Grundstückes und des
Gartens vorgesehen ist. Als Anhang ein Plan vom Garten mit der
Aufteilung die generell akzeptabel ist. Allerdings muss X um
in den Garten zu gelangen durch den Keller. Der Kelleraufgang
wiederum liegt im Garten der NAchbarin. Im Anwaltsbrief wird
ausdrücklich darauf hingewiesen das nur die Hälfte des
Vermieters von X zu nutzen ist. Aber nun die Frage wie kommt X
in den Garten ohne die Rasenfläche der Nachbarin zu betreten ?

Nein muss der Mieter nicht, die Streithähne (Erben müssen sich miteinander auseinandersetzen.)
Bis zur Teillungsversteigerung sollte es so enden. Bis dahin hat die Nachbarin im Garten des Mietrs nichts verloren. Und Abteilen ist auch nicht möglich.

Zum Anwalt zwecks Unterlassungserklärung und Schadenerstaz f Komposter u. Rasenfläche…

Langfristig wird man da nicht bleiben. also Wohnungssuche ist die preiswertere Methode

Jakob

Muss es X erlaubt werden dieses Stück zu betreten oder muss X
sich jetzt eine Tür ins Wohnzimmer schneiden lassen um den
Zugang zum Garten zu haben ?

Würde mich über antworten Freuen, und auch wie das mit den
Sachen wie dem Composter ist. Sagt denn nicht der Anwaltsbrief
aus das die Sachen von X nur auf der Vermieterhälfte stehen
dürfen ? und heist das nicht auch das Nachbarin ihre sachen
nur auf ihrer seite haben soll ???

Hoffe ich verwirre euch nicht :o)
viele Grüße Heike