gibt es eigentlich eine Definition vom Gesetzgeber über den Zeitraum einer Abrechnungsperiode?
Z.B. könnte es doch sein, dass ein Mieter in 2002 eine Wohnung bezogen und der Vermieter bis heute noch nie eine NK-Abrechnung gemacht hat. Wenn der Vermieter dann hingeht und die Abrechnungsperiode einfach als Zeitraum von 2002 bis meinetwegen Ende 2004 deklariert, könnte er so doch locker die 12Monatsregel umgehen.
gibt es eigentlich eine Definition vom Gesetzgeber über den
Zeitraum einer Abrechnungsperiode?
Z.B. könnte es doch sein, dass ein Mieter in 2002 eine Wohnung
bezogen und der Vermieter bis heute noch nie eine
NK-Abrechnung gemacht hat. Wenn der Vermieter dann hingeht und
die Abrechnungsperiode einfach als Zeitraum von 2002 bis
meinetwegen Ende 2004 deklariert, könnte er so doch locker die
12Monatsregel umgehen.
IMHO sagt § 556 III BGB klar, dass jährlich abgerechnet werden muss
und gerade nicht nur allle zwei oder drei Jahre.
(Mal schauen, ob´s stimmt…)
der VM muss jährlich die Betriebskosten abrechnen. Der Hinweis - auch im BGB - jaschii hat auf den § im BGB hingewiesen - ist irreführend. Jährlich bedeutet nämlich nicht vom 01.01. - 31.12. sondern bedeutet, dass ein Abrechnungszeitraum mindestens und höchstens 12 Monate beinhalten darf.
Enthält eine Abrechnung weniger als 12 Monate oder mehr als 12 Monate muss der Mieter dem zustimmen.
Grüsse Günter
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]