Unliebsamer Lebensgefährte

Hallo an alle!

Nehmen wir folgenden Fall an: eine Mieterin hat ohne vorherige Zustimmung des Vermieters ihren Lebensgefährten in der 40qm großen 1-Zimmer-Wohnung aufgenommen. Dieser Lebensgefährte könnte sich nun bei allen Nachbarn durch ständige Nörgeleien über angebliche Ruhestörungen extrem unbeliebt machen. Angenommen, er würde im Schichtdienst arbeiten, sehr früh aufstehen und deshalb spätestens um 22 Uhr schlafen müssen. Angeblich sind alle anderen Nachbarn rundherum sehr laut, so dass er zu wenig Schlaf bekommt. Inzwischen scheinen auch anonyme Zettel in den Briefkästen mancher Mieter aufgetaucht zu sein.

Gäbe es irgendeine Möglichkeit, diesen Lebensgefährten aus der Wohnung zu bekommen?

Vielen Dank und Grüße
Dagmar

Hallo Dagmar,

Hausverbot aussprechen, Perso & Mietvertrag bereithalten, Polizei
rufen und Hausverbot durchsetzen lassen. Ggf. auch einfach tagsüber
Schloss tauschen lassen.

Gruß - Jaschiii

Hallo, Jaschiii,

das bringt nichts, er ist ja nicht der Mieter. Und gemäß BGH-Urteil hat der Vermieter ja nicht das Recht, die Aufnahme eines Lebensgefährten zu untersagen

Trotzdem Danke
Dagmar

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Hallo,

Irrtum. Gemäß BGH VIII ZR 371/02 und Mitteilung der Pressestelle vom 05.11.2003 - Nr. 131/03 bedarf die Aufnahme eines Lebensgefährten der Zustimmung des Vermieters. Es ist zwar richtig, dass der VM üblicherweise die Zustimmung nicht verweigern kann. Liegt aber in der Person des Lebensgefährten eine Ursache darin, dass er den Hausfrieden erheblich stört und ein Zusmamenleben der Wohngemeinschaft schwer beeinträchtigt - was hier wohl der Fall ist - kann man den nicht im Mietvertrag enthaltenen Lebensgefährten auffordern, die Wohnung zu verlassen.

Ich nehme mal an, dass Du Vermieterin bist und der Lebensgefährte zu einer Mieterin gehört. Dann muss die Mieterin aufgefordert werden, weil durch die Person des Lebensgefährten der Hausfrieden erheblich gefährdet und gestört ist, diesen aus der Wohnung zu verweisen und ihr muss angekündigt werden, dass ansonsten das Mietverhältnis ordentlich wegen der Störung des Hausfriedens gekündigt wird.

Bist Du die betroffene Mieterin ist die Frage wohl so nicht zu stellen, eher die Frage, wann Du genug von diesem Lebenspartner hast, und zwar so, dass er aus der Wohnung fliegt. Als Mieterin musst Du aber damit rechnen, dass Dir gekündigt wird und Du den Schaden hast.

Grüsse Günter

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So einfach ist das nicht
Hallo Dagmar,

Hausverbot aussprechen, Perso & Mietvertrag bereithalten,
Polizei
rufen und Hausverbot durchsetzen lassen.

Weder der Vermieter noch die Lebensgefährtin können einfach so ein -wirksames- Hausverbot aussprechen, dass von der Polizei durchgesetzt wird. Da der Lebensgefährte die Wohnung nun schon länger bewohnt, hat er hier seinen Lebensmittelpunkt. D.H. die Polizei wird gar nichts unternehmen, sondern auf den zivilen Rechtsweg verweisen. Den kann man dann auf der von Günther genannten Grundlage beschreiten. Letztlich per Klage vor dem Zivilgericht etc. Ein Hausfriedensbruch iSd StGB liegt jedenfalls nicht vor.

Ggf. auch einfach
tagsüber
Schloss tauschen lassen.

Das würde gehen, wie gesagt, die Polizei hält sich raus…

ElC.

off topic
Hallo ElC,

ich habe dazu mal eine Frage.

Weder der Vermieter noch die Lebensgefährtin können einfach so
ein -wirksames- Hausverbot aussprechen, dass von der Polizei
durchgesetzt wird. Da der Lebensgefährte die Wohnung nun schon
länger bewohnt, hat er hier seinen Lebensmittelpunkt. D.H. die
Polizei wird gar nichts unternehmen, sondern auf den zivilen
Rechtsweg verweisen. … Ein Hausfriedensbruch iSd StGB liegt
jedenfalls nicht vor.

Der Lebensgefährte ist nicht Mieter oder Untermieter. Alleine die
Lebensgefährtin ist Mieterin. Somit ist sie alleine berechtigt iSd §
123 StGB. Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass ein
rein faktischer Lebensmittelpunkt einer Berechtigung gleichkommt.
Denn welche Rechte könnte dann die Mieterin gegen den Lebensgefährten
geltend machen? Doch allenfalls 823 I iVm der Unverletzlichkeit der
Wohnung…
Könntest Du dazu nochmal Stellung nehmen, bitte?

Gruß - Jaschiii

Hallo ElC,

ich habe dazu mal eine Frage.

Der Lebensgefährte ist nicht Mieter oder Untermieter. Alleine
die
Lebensgefährtin ist Mieterin. Somit ist sie alleine berechtigt
iSd § 123 StGB. Ich kann mir beim besten Willen nicht
vorstellen, dass ein
rein faktischer Lebensmittelpunkt einer Berechtigung
gleichkommt.
Denn welche Rechte könnte dann die Mieterin gegen den
Lebensgefährten geltend machen?

Nun, ich bin kein zivilrechtsexperte und bei Google findet sich nur das hier zum Lebensmittelpunkt:

http://www.deutsche-anwaltshotline.de/compiled/Leben…

Fakt ist jedenfalls, die Polizei wird nix unternehmen. - es sei denn „aus Versehen“, aus Unkenntnis -, denn für Zivilrechtsfragen ist sie schlicht unzuständig, z.B. wird ja auch die Räumungsklage letztlich durch den Gerichtsvollzieher und nur in Amtshilfe durch die Polzei durchgesetzt. Hier verhält es sich ähnlich.

Gruß,

ElC.

Hallo ElC,

nimm´s mir bitte nicht übel, aber ich glaube Dein Ausführungen
stimmen so nicht.
In dem link selbst wird darauf hingewiesen, dass der
Lebensmittelpunkt u.a. im Steuerrecht relevant ist.
Er kann jedoch gerade nicht die Berechtigung, die ein Mieter zum
Verbleib in einer Wohnung hat, ersetzen.
Deshalb läge nach einem ausgesprochenen Hausverbot der Mieterin (die
zugleich die Lebensgefährtin ist) auch
ein Hausfriedensbruch vor.
Dabei handelt es sich aber gerade nicht um eine zivilrechtliche Sache
sondern um Strafrecht - und dafür ist die Pozilei zuständig.

Recht hast Du natürlich insoweit, als das in diesem Fall irrelevant
ist, da doch der VM diesen Lebensgefährten loswerden will. Und da
stimme ich Dir zu - das geht nur über den zivilrechtlichen Weg.
Wobei man überlegen könnte, ob nicht der VM, der einem dauerhaften
Aufenthalt eines Lebensgefährten (noch) nicht zugestimmt hat,
ebenfalls ein Hausverbot für das gesamte Gelände aussprechen und
durchsetzen lassen könnte. Dass müsste ja eigentlich dann
funktionieren, wenn der VM nach den von GünterW genannten Grundsätzen
nicht gestatten müsste.

Gruß - Jaschiii

Hallo Dagmar,

Hausverbot aussprechen, Perso & Mietvertrag bereithalten,
Polizei
rufen und Hausverbot durchsetzen lassen. Ggf. auch einfach
tagsüber
Schloss tauschen lassen.

Hallo Jaschii,

ein Hausverbot halte ich für nicht möglich. Die Mieterin hat den Lebensgefährten aufgenommen. Der VM muss hier notfalls klagen, dass die Mieterin ohne Zustimmung einen Lebensgefährten aufgenommen hat und der VM muss dann auch nachweisen, dass in der Person des Lebensgefährten ein Grund vorliegt, der eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigt, zumindest aber das Verlangen auf „Entfernung des Lebensgefährten“ begründet.

Auch der VM darf nicht einfach erzwingen, dass der Lebensgefährte ohne Wohnsitz ist. Nur ist hierbei grundsätzlich die Mieterin als Ansprechspartnerin zuständig. Und nur die Mieterin wiederum kann den Lebenspartner aus der Wohnung weisen, notfalls muss sie ihn - wobei hier schon enge Grenzen gesetzt sind - durch die Polizei entfernen lassen. Aber hier wäre zumindest Gewalt gegen die Mieterin nachzuweisen.

Der VM muss auf jeden Fall die Mieterin auf Zustimmung zur Aufnahme des Lebenspartners verklagen, die er dann verweigern kann und begründen muss warum oder er muss die Mieterin verklagen, den Lebensgefährten aus der Wohnung zu entfernen, was er auch als Grund beweisen muss.

Grüsse Günter

Hallo Günter.

ein Hausverbot halte ich für nicht möglich.

Vorab: als ich das schrieb, ging ich davon aus, die Lebensgefährtin/
Mieterin wolle ihren Partner loswerden.
Wie Du vielleicht gelesen hast, habe ich das mit ElCaiman bereits
druchgespielt.

Der VM muss hier notfalls
klagen, dass die Mieterin ohne Zustimmung einen
Lebensgefährten aufgenommen hat und der VM muss dann auch
nachweisen, dass in der Person des Lebensgefährten ein Grund
vorliegt, der eine Kündigung des Mietverhältnisses
rechtfertigt, zumindest aber das Verlangen auf „Entfernung des
Lebensgefährten“ begründet.

Was ist denn aber mit folgender Überlegung: wenn der VM einen solchen
Grund nachweisen kann, der ihn berechtigte, die Entfernung des
Lebensgefährten zu verlangen iSd Mietrechts (also begründete
Verweigerung der Zustimmung), dann würde ein solcher Grund doch auch
für ein vom VM ausgesprochenes Hausverbot ausreichen müssen. Und das
wiederum könnte theoretisch von der Pozilei durchgesetzt werden.
Oder?

Und warum darf man niemanden Wohnsitzlos machen? Dann dürfte man doch
auch niemanden kündigen und räumen lassen?

Gruß - Jaschiii

Hallo Jaschii,

ein Hausverbot halte ich für nicht möglich.

Vorab: als ich das schrieb, ging ich davon aus, die
Lebensgefährtin/
Mieterin wolle ihren Partner loswerden.
Wie Du vielleicht gelesen hast, habe ich das mit ElCaiman
bereits
druchgespielt

Ich habe - wie mein 2. Teil in der ersten Mail darstellt mich auch auf dieses Thema eingelassen, weil für mich die Darstellung des Vorgang auch eher darauf schliessen lässt, dass hier der Lebenspartner aus der Wohnung soll und sich die Frage erhebt, wie man den Vermieter dafür einspannt.

Der VM muss hier notfalls
klagen, dass die Mieterin ohne Zustimmung einen
Lebensgefährten aufgenommen hat und der VM muss dann auch
nachweisen, dass in der Person des Lebensgefährten ein Grund
vorliegt, der eine Kündigung des Mietverhältnisses
rechtfertigt, zumindest aber das Verlangen auf „Entfernung des
Lebensgefährten“ begründet.

Was ist denn aber mit folgender Überlegung: wenn der VM einen
solchen
Grund nachweisen kann, der ihn berechtigte, die Entfernung des
Lebensgefährten zu verlangen iSd Mietrechts (also begründete
Verweigerung der Zustimmung), dann würde ein solcher Grund
doch auch
für ein vom VM ausgesprochenes Hausverbot ausreichen müssen.
Und das
wiederum könnte theoretisch von der Pozilei durchgesetzt
werden.
Oder?

Dieser Gedanke kam mir anfangs auch. Dann aber habe ich beim Nachlesen nochmals festgestellt, dass zwar der seinerzeitige Einzug keine Zustimmung des Vermieters erfahren haben dürfte, aber danach der VM nicht regaiert hat und somit den Lebensgefährten geduldet hat. Wie will er als VM ein Hausverbot erteilen, wenn er den Lebenspartner geduldet hat ?

Und warum darf man niemanden Wohnsitzlos machen? Dann dürfte
man doch
auch niemanden kündigen und räumen lassen?

Moment mal. Wem gekündigt und anschliessend geräumt wird, dem muss die Ortspolizeibehörde / Ordnungsamt eine Ersatzwohnung stellen, in eine Sozialwohnung ( wenn auch geringe Ausstattung ) oder gar Wohncontainer einweisen. Sind diese nicht vorhanden ist die Behörde verpflichtet den geräumten Mieter notfalls in die Wohnung einzuweisen, aus der er geräumt werden soll. Deshalb ist bei einer Räumung üblicherweise neben dem Gerichtsvollzieher auch jemand der Stadtverwaltung anwesend.

Grüsse Günter

Gruß - Jaschiii