Hallo verehrtes Forum,
die Abrechnungszeiträume der Stadtwerken z.B. bzgl. Wasser und Schmutzwassergebühren stimmen selten mit dem Abrechnungszeitraum einer NK-Abrechnung überein.
Angenommen, die Stadt hat eine Zeitspanne von ca. 11 Monaten berechnet, der Vermieter allerdings 14 Monate, die darüber hinaus auch gar nicht vollständig in den Abrechnungszeitraum der Nebenkostenabrechnung fällt.
Also z.B. NK-Abrechung für 2003, Ablesung der Zählerständedurch den VM im Januar 2002 (!)und April 2003.
Der VM möchte nun in der NK-Abr. 2003 die Wassergebühren für den obigen 14-monatigen Zeitraum bezahlt bekommen.
Darf er das?
Für das Folgejahr 2004 werden in der NK-Abr. 2004 die Wasseruhrenstände von April 2003 bis September 2004 zugrunde gelegt, also für 17 Monate???
Darf er das auch?
Vielen Dank schonmal.
Sandro
Hallo verehrtes Forum,
die Abrechnungszeiträume der Stadtwerken z.B. bzgl. Wasser und
Schmutzwassergebühren stimmen selten mit dem
Abrechnungszeitraum einer NK-Abrechnung überein.
Angenommen, die Stadt hat eine Zeitspanne von ca. 11 Monaten
berechnet, der Vermieter allerdings 14 Monate, die darüber
hinaus auch gar nicht vollständig in den Abrechnungszeitraum
der Nebenkostenabrechnung fällt.
Also z.B. NK-Abrechung für 2003, Ablesung der
Zählerständedurch den VM im Januar 2002 (!)und April 2003.
Der VM möchte nun in der NK-Abr. 2003 die Wassergebühren für
den obigen 14-monatigen Zeitraum bezahlt bekommen.
Darf er das?
Nein siehe unten
Für das Folgejahr 2004 werden in der NK-Abr. 2004 die
Wasseruhrenstände von April 2003 bis September 2004 zugrunde
gelegt, also für 17 Monate???
Darf er das auch?
Nein es dürfen nur jeweils 12MonatsZeiträume abgerechnet werden.
Er muss die Abrechnungen teilen
Die Ausschlussfrist läuft 1 Jahr. Wenn er abrechnen könnte, das aber nicht tut, ist der Mieter für den Fall der Nachzahlung vom Haken, Guthaben bekommt er ausbezahlt. Nachforderungen braucht er nicht zu zahlen.
Abrechnungszeitraum (im Mietvertrag nachsehen) + 1 Jahr - danach ist die Ausschlussfrist abgelaufen.
Jakob
Vielen Dank schonmal.
Sandro
Hallo verehrtes Forum,
die Abrechnungszeiträume der Stadtwerken z.B. bzgl. Wasser und
Schmutzwassergebühren stimmen selten mit dem
Abrechnungszeitraum einer NK-Abrechnung überein.
Angenommen, die Stadt hat eine Zeitspanne von ca. 11 Monaten
berechnet, der Vermieter allerdings 14 Monate, die darüber
hinaus auch gar nicht vollständig in den Abrechnungszeitraum
der Nebenkostenabrechnung fällt.
Hallo,
da es zeitliche Überschneidungen gibt, kann der VM auch nach der Zähleruhr und den entsprechenden Kubikmeterpreisen abrechnen.
Also z.B. NK-Abrechung für 2003, Ablesung der
Zählerständedurch den VM im Januar 2002 (!)und April 2003.
Der VM möchte nun in der NK-Abr. 2003 die Wassergebühren für
den obigen 14-monatigen Zeitraum bezahlt bekommen.
Darf er das?
ja, kann er
Für das Folgejahr 2004 werden in der NK-Abr. 2004 die
Wasseruhrenstände von April 2003 bis September 2004 zugrunde
gelegt, also für 17 Monate???
ja, kann er, aber es ist hier zu klären, mit dem VM weshalb seine Abweichung von der Hautpabrechnung sich derart erheblich auswirkt.
Da im Gegensatz zu Heizkosten der Verbrauchsabrechnungszeitraum bei Wasser/Abwasser keinen Einfluss auf den Verbrauch hat ( selbst im Sommer bei mehrfachem Duschen als sonst ) muss man hier also nur klären, weshlab so abgerehcnet wird. Allerdings ist bei meiner Antwort unterstellt, dass es Wasseruhren gibt. Bei personenbezogenen poder tagegenauen Abrechnungen pro Person wäre der Zeitraum zu lange.
Ein Problem taucht hier allerdings auf. Die Abrechnung wird notfalls nach mehr als 12 Monaten nach dem Abrechnungszeitrum vorgelegt. Nur schliesse ich mich hier der weit verbreiteten Rechtsauffassung an, dass es sich hier um reine Verbrauchskosten handelt und allenfalls die Nachforderung nicht zu zahlen ist, aber die Verrechnung mit Vorauszahlungen anzuerkennen ist.
Grüsse Günter
Hallo,
da es zeitliche Überschneidungen gibt, kann der VM auch nach
der Zähleruhr und den entsprechenden Kubikmeterpreisen
abrechnen.
Also z.B. NK-Abrechung für 2003, Ablesung der
Zählerständedurch den VM im Januar 2002 (!)und April 2003.
Der VM möchte nun in der NK-Abr. 2003 die Wassergebühren für
den obigen 14-monatigen Zeitraum bezahlt bekommen.
Darf er das?
ja, kann er
Für das Folgejahr 2004 werden in der NK-Abr. 2004 die
Wasseruhrenstände von April 2003 bis September 2004 zugrunde
gelegt, also für 17 Monate???
ja, kann er, aber es ist hier zu klären, mit dem VM weshalb
seine Abweichung von der Hautpabrechnung sich derart erheblich
auswirkt.
Da im Gegensatz zu Heizkosten der
Verbrauchsabrechnungszeitraum bei Wasser/Abwasser keinen
Einfluss auf den Verbrauch hat ( selbst im Sommer bei
mehrfachem Duschen als sonst ) muss man hier also nur klären,
weshlab so abgerehcnet wird. Allerdings ist bei meiner Antwort
unterstellt, dass es Wasseruhren gibt. Bei personenbezogenen
poder tagegenauen Abrechnungen pro Person wäre der Zeitraum zu
lange.
Ein Problem taucht hier allerdings auf. Die Abrechnung wird
notfalls nach mehr als 12 Monaten nach dem Abrechnungszeitrum
vorgelegt. Nur schliesse ich mich hier der weit verbreiteten
Rechtsauffassung an, dass es sich hier um reine
Verbrauchskosten handelt und allenfalls die Nachforderung
nicht zu zahlen ist, aber die Verrechnung mit Vorauszahlungen
anzuerkennen ist.
Hallo Günther,
heißt das, dass evtl. die Wasserkosten für 2003 verjährt sind und nur der Anteil für 2004 nachzuzahlen ist? Außerdem ist doch auch mit der NK-Abr. 2003, die Nachzahlung für das Wasser abgegolten, 0der?
Danke in jedem Fall für die obige Antwort.
mfg
Sandro
Hallo,
da es zeitliche Überschneidungen gibt, kann der VM auch nach
der Zähleruhr und den entsprechenden Kubikmeterpreisen
abrechnen.
Also z.B. NK-Abrechung für 2003, Ablesung der
Zählerständedurch den VM im Januar 2002 (!)und April 2003.
Der VM möchte nun in der NK-Abr. 2003 die Wassergebühren für
den obigen 14-monatigen Zeitraum bezahlt bekommen.
Darf er das?
ja, kann er
Für das Folgejahr 2004 werden in der NK-Abr. 2004 die
Wasseruhrenstände von April 2003 bis September 2004 zugrunde
gelegt, also für 17 Monate???
ja, kann er, aber es ist hier zu klären, mit dem VM weshalb
seine Abweichung von der Hautpabrechnung sich derart erheblich
auswirkt.
Da im Gegensatz zu Heizkosten der
Verbrauchsabrechnungszeitraum bei Wasser/Abwasser keinen
Einfluss auf den Verbrauch hat ( selbst im Sommer bei
mehrfachem Duschen als sonst ) muss man hier also nur klären,
weshlab so abgerehcnet wird. Allerdings ist bei meiner Antwort
unterstellt, dass es Wasseruhren gibt. Bei personenbezogenen
poder tagegenauen Abrechnungen pro Person wäre der Zeitraum zu
lange.
Ein Problem taucht hier allerdings auf. Die Abrechnung wird
notfalls nach mehr als 12 Monaten nach dem Abrechnungszeitrum
vorgelegt. Nur schliesse ich mich hier der weit verbreiteten
Rechtsauffassung an, dass es sich hier um reine
Verbrauchskosten handelt und allenfalls die Nachforderung
nicht zu zahlen ist, aber die Verrechnung mit Vorauszahlungen
anzuerkennen ist.
Hallo Günther,
heißt das, dass evtl. die Wasserkosten für 2003 verjährt sind
und nur der Anteil für 2004 nachzuzahlen ist? Außerdem ist
doch auch mit der NK-Abr. 2003, die Nachzahlung für das Wasser
abgegolten, 0der?
Hallo,
wenn die Betriebskostenabrechnung üblicherweise mit der Nebenkostenabrechnung aller anderen Betriebs-und Heizkosten vorgelegt wird, ist mit der Vorlage und Zahlung der Nachforderungen oder der Erstattung von Guthaben davon auszugehen, dass keine weiteren Nachforderungen mehr auftreten. Werden solche später vorgelegt, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Forderung zu Recht besteht oder nicht. Richtig ist aber, dass Forderungen aus 2003 auf jeden Fall 2005 nicht geltend gemacht werden können. Sie sind nach § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 nicht zu zahlen.
Allerdings kommt es hier auf die Abrechnungszeiträume an. Gehen wir mal davon aus, dass die Abrechnung auf mehr als 12 Monate ausgelegt ist, weil dadurch die Fristen nach § 556 ff BGB umgangen werden können, muss der Mieter vom Vermieter verlangen, dass er den Verbrauch nur jeweils 12 Monate abrechnet. Und dann muss er nach Vorlage der neuen Rechnung nur den nicht unter § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 fallenden Betrag zahlen.
Grüsse Günter
Danke in jedem Fall für die obige Antwort.
mfg
Sandro
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Hallo,
wenn die Betriebskostenabrechnung üblicherweise mit der
Nebenkostenabrechnung aller anderen Betriebs-und Heizkosten
vorgelegt wird, ist mit der Vorlage und Zahlung der
Nachforderungen oder der Erstattung von Guthaben davon
auszugehen, dass keine weiteren Nachforderungen mehr
auftreten. Werden solche später vorgelegt, ist im Einzelfall
zu prüfen, ob die Forderung zu Recht besteht oder nicht.
Richtig ist aber, dass Forderungen aus 2003 auf jeden Fall
2005 nicht geltend gemacht werden können. Sie sind nach § 556
Abs. 3 Satz 2 und 3 nicht zu zahlen.
Allerdings kommt es hier auf die Abrechnungszeiträume an.
Gehen wir mal davon aus, dass die Abrechnung auf mehr als 12
Monate ausgelegt ist, weil dadurch die Fristen nach § 556 ff
BGB umgangen werden können, muss der Mieter vom Vermieter
verlangen, dass er den Verbrauch nur jeweils 12 Monate
abrechnet. Und dann muss er nach Vorlage der neuen Rechnung
nur den nicht unter § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 fallenden Betrag
zahlen.
Hallo Günter,
dieser lange Zeitraum kommt einfach nur deswegen zustande, weil der VM sehr schlampig ist und die Abrechnung nicht regelmäßig gemacht hat - zum Vorteil der Mieter, denn die NK-Vorauszahlungen waren sehr niedrig. Genauso schlampig und unregelmäßig und ohne erkennbare Gesetzmäßigkeiten erkennen zu können, wurden die Wasseruhren abgelesen, mal mitten im Jahr oder im Herbst oder eben nicht, aber auch nie zum Ende der NK-Abrechnungsperiode zum 31.12.!
Da der Wasserverbrauch übers Jahr gesehen rel. gleich bleibt und nicht riesig schwankt, ist gegen eine Ablesung irgendwann im Jahr auch nichts auszusetzen, so lange der Abr.-Zeitraum ungefähr 12 Monate beträgt - das ist zumindest meine Laienmeinung.
ABER für 17 Monate nachzahlen - das kann doch nicht mit rechten Dingen zugehen!? 
Oder???
mfg
Sandro
Hallo,
wenn die Betriebskostenabrechnung üblicherweise mit der
Nebenkostenabrechnung aller anderen Betriebs-und Heizkosten
vorgelegt wird, ist mit der Vorlage und Zahlung der
Nachforderungen oder der Erstattung von Guthaben davon
auszugehen, dass keine weiteren Nachforderungen mehr
auftreten. Werden solche später vorgelegt, ist im Einzelfall
zu prüfen, ob die Forderung zu Recht besteht oder nicht.
Richtig ist aber, dass Forderungen aus 2003 auf jeden Fall
2005 nicht geltend gemacht werden können. Sie sind nach § 556
Abs. 3 Satz 2 und 3 nicht zu zahlen.
Allerdings kommt es hier auf die Abrechnungszeiträume an.
Gehen wir mal davon aus, dass die Abrechnung auf mehr als 12
Monate ausgelegt ist, weil dadurch die Fristen nach § 556 ff
BGB umgangen werden können, muss der Mieter vom Vermieter
verlangen, dass er den Verbrauch nur jeweils 12 Monate
abrechnet. Und dann muss er nach Vorlage der neuen Rechnung
nur den nicht unter § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 fallenden Betrag
zahlen.
Hallo Günter,
dieser lange Zeitraum kommt einfach nur deswegen zustande,
weil der VM sehr schlampig ist und die Abrechnung nicht
regelmäßig gemacht hat - zum Vorteil der Mieter, denn die
NK-Vorauszahlungen waren sehr niedrig. Genauso schlampig und
unregelmäßig und ohne erkennbare Gesetzmäßigkeiten erkennen zu
können, wurden die Wasseruhren abgelesen, mal mitten im Jahr
oder im Herbst oder eben nicht, aber auch nie zum Ende der
NK-Abrechnungsperiode zum 31.12.!
Da der Wasserverbrauch übers Jahr gesehen rel. gleich bleibt
und nicht riesig schwankt, ist gegen eine Ablesung irgendwann
im Jahr auch nichts auszusetzen, so lange der Abr.-Zeitraum
ungefähr 12 Monate beträgt - das ist zumindest meine
Laienmeinung.
ABER für 17 Monate nachzahlen - das kann doch nicht mit
rechten Dingen zugehen!? 
Oder???
Hallo,
wenn sich auch über 17 Monate keine erheblichen Abweichungen ergeben, kann zwar ein Teil nach § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 nicht zu zahlen sein, ob man juristisch da immer durchkommt ist eine andere Sache.
Persönlich stehe ich auf dem Standpunkt, dass bei Wasser/Abwasser der Mieter - egal welcher Zeitraum abgerechnet wird - zahlen sollte. Und zwar ungeachtet dessen, ob er hierzu rechtlich verpflichtet ist.
Grüsse Günter