Hallo,
so einfach ist es wohl kaum.
wegen zahlungsverzug kann der Vermieter fristlos kündigen,
wenn der Mieter mit der Miete für zwei aufeinanderfolgende
Termine (2 Monatsmieten) oder mit einem nicht unerheblichen
Teil der Miete ( über mehrere Monate mehr als eine
Monatsmiete) in Verzug ist.
soweit richtig
Sofern dies bei dir der Fall ist, geschieht dir das natürlich
recht !
Du meinst wohl nicht mich, sondern den fragenden User, dem ich geantwortet habe.
Fristlos bedeutet sofort, innerhalb von 24 Stunden.
Hier liegt die Theorie eines Wohnunsgverwalters und die Realität der Praxis weit auseiander. Selbst in der Rspr. ist geklärt, dass dem Mieter mindestens 14 Tage zuzugestehen sind.
Der
Vermieter hat
hat ist falsch, kann muss es heissen. „Hat“ würde sonst bedeuten, dass der VM - meist in dessen Auftrag der Rechtsvertreter - sonst grundsätzlich hilfsweise ordentlich kündigen müsste.
weiterhin mit einer Frist von drei Monaten
gekündigt. Die Kündigung ist hilfsweise. Kommt es zum Prozess
und das Gericht stellt fest, dass die fristlose Kündigung
unwirksam ist, so gilt die Kündigung mit der dreimonatsfrist
und zwar ab dem Zeitpunkt, wo sie dir gegenüber ausgesprochen
wurde.
Das ist mir ein wenig zu dünn. Tatsache ist, hat der Mieter bis zum Termin der Verhandlung die Mietrückstände gezahlt, ist die fristlose Kündigung hinfällig. Wird dann hilfsweise ordentlich gekündigt muss der VM Gründe nachweisen. Kann er hierbei nicht nachweisen, dass er zuvor durch Abmahnung wegen unpünktlicher oder ausbleibender Zahlung bereits den Mieter auf die Kündigung im Wiederholungsfall hingewiesen hat, wird der Vm den prozess verlieren und der Mieter bleibt.
Das heisst, im Falle einer Abweisung der fristlosen
Kündigung, war die ordentliche Kündigung wirksam und du musst
ebenfalls aus der Wohnung raus.
Der Fehler liegt im Widerspruchsverfahren. Viele Mieter vergessen nach Zugang der fristlosen Kündigung mit hilfsweise Kündigung, dass egal wie die Sache steht, der hilfsweise ausgesprochenen Kündigung auf jeden Fall zu widersprechen ist. Der hilfsweise ausgesprochenen Kündigung muss auf jeden Fall wegen einer besonderen Härte widersprochen werden. Wer nicht widerspricht verliert das Widerspruchsrecht und dann, wenn es zu einem Verfahren nach Monaten meist wegen der fristlosen Kündigung kommt, sind die Fristen des Widerspruches gegen die hilfsweise ordentlich ausgesprochene Kündigung verstrichen.
Selbstverständlich musst du
für diesen Zeitraum die Miete sowie die Prozess- und
Anwaltskosten bezahlen.
richtig
Grüsse Günter