Fristlose Kündigung

Man würde eine fristlose Kündigung bekommen mit dem Hinweis auf das BGB, wegen zu geringer Mietzahlung (nicht vollständiger Zahlung).
Bis wann müsste man dann die Wohnung geräumt haben, da ich dazu nichts finde.
Die ordentliche Kündigung erfolgt für 3 Monate später.

Heisst es jetzt, obwohl man fristlos gekündigt ist, das man noch 3 Monate wohnen bleiben kann oder gehen die Kündigungen nicht zusammen?

Heike

Man würde eine fristlose Kündigung bekommen mit dem Hinweis
auf das BGB, wegen zu geringer Mietzahlung (nicht
vollständiger Zahlung).
Bis wann müsste man dann die Wohnung geräumt haben, da ich
dazu nichts finde.
Die ordentliche Kündigung erfolgt für 3 Monate später.

Heisst es jetzt, obwohl man fristlos gekündigt ist, das man
noch 3 Monate wohnen bleiben kann oder gehen die Kündigungen
nicht zusammen?

Hallo Heike,

Deine Frage ist nicht beantwortbar. Du schreibt von der „zu wenig bezahlten Miete“. Unklar ist, warum die Miete gekürzt wurde, ob es sich beim Mieter um finanzielle Probleme gehandelt hat oder ob die geringere Miete wegen Mietminderung gezahlt wird. Ferner ist die Höhe der Miete ( Kaltmiete ) und die Höhe der Fehlbeträge nicht bekannt. Und es ist nicht bekannt,sofern es frühere und unbegründete kürzere Zahlungen gegeben hat, ob es schon zur Abmahnung und Androhung der Kündigung gekommen ist.

Fristlose Kündigung bedeutet meist innerhalb von 14 Tagen. Du kannst auch direkt an mich mailen, wenn Dir die Diskusison im Brett unangenehm ist.

Grüsse Günter

wegen zahlungsverzug kann der Vermieter fristlos kündigen, wenn der Mieter mit der Miete für zwei aufeinanderfolgende Termine (2 Monatsmieten) oder mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete ( über mehrere Monate mehr als eine Monatsmiete) in Verzug ist.

Sofern dies bei dir der Fall ist, geschieht dir das natürlich recht !

Fristlos bedeutet sofort, innerhalb von 24 Stunden. Der Vermieter hat weiterhin mit einer Frist von drei Monaten gekündigt. Die Kündigung ist hilfsweise. Kommt es zum Prozess und das Gericht stellt fest, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist, so gilt die Kündigung mit der dreimonatsfrist und zwar ab dem Zeitpunkt, wo sie dir gegenüber ausgesprochen wurde. Das heisst, im Falle einer Abweisung der fristlosen Kündigung, war die ordentliche Kündigung wirksam und du musst ebenfalls aus der Wohnung raus. Selbstverständlich musst du für diesen Zeitraum die Miete sowie die Prozess- und Anwaltskosten bezahlen.

Hallo,

so einfach ist es wohl kaum.

wegen zahlungsverzug kann der Vermieter fristlos kündigen,
wenn der Mieter mit der Miete für zwei aufeinanderfolgende
Termine (2 Monatsmieten) oder mit einem nicht unerheblichen
Teil der Miete ( über mehrere Monate mehr als eine
Monatsmiete) in Verzug ist.

soweit richtig

Sofern dies bei dir der Fall ist, geschieht dir das natürlich
recht !

Du meinst wohl nicht mich, sondern den fragenden User, dem ich geantwortet habe.

Fristlos bedeutet sofort, innerhalb von 24 Stunden.

Hier liegt die Theorie eines Wohnunsgverwalters und die Realität der Praxis weit auseiander. Selbst in der Rspr. ist geklärt, dass dem Mieter mindestens 14 Tage zuzugestehen sind.

Der
Vermieter hat

hat ist falsch, kann muss es heissen. „Hat“ würde sonst bedeuten, dass der VM - meist in dessen Auftrag der Rechtsvertreter - sonst grundsätzlich hilfsweise ordentlich kündigen müsste.

weiterhin mit einer Frist von drei Monaten
gekündigt. Die Kündigung ist hilfsweise. Kommt es zum Prozess
und das Gericht stellt fest, dass die fristlose Kündigung
unwirksam ist, so gilt die Kündigung mit der dreimonatsfrist
und zwar ab dem Zeitpunkt, wo sie dir gegenüber ausgesprochen
wurde.

Das ist mir ein wenig zu dünn. Tatsache ist, hat der Mieter bis zum Termin der Verhandlung die Mietrückstände gezahlt, ist die fristlose Kündigung hinfällig. Wird dann hilfsweise ordentlich gekündigt muss der VM Gründe nachweisen. Kann er hierbei nicht nachweisen, dass er zuvor durch Abmahnung wegen unpünktlicher oder ausbleibender Zahlung bereits den Mieter auf die Kündigung im Wiederholungsfall hingewiesen hat, wird der Vm den prozess verlieren und der Mieter bleibt.

Das heisst, im Falle einer Abweisung der fristlosen
Kündigung, war die ordentliche Kündigung wirksam und du musst
ebenfalls aus der Wohnung raus.

Der Fehler liegt im Widerspruchsverfahren. Viele Mieter vergessen nach Zugang der fristlosen Kündigung mit hilfsweise Kündigung, dass egal wie die Sache steht, der hilfsweise ausgesprochenen Kündigung auf jeden Fall zu widersprechen ist. Der hilfsweise ausgesprochenen Kündigung muss auf jeden Fall wegen einer besonderen Härte widersprochen werden. Wer nicht widerspricht verliert das Widerspruchsrecht und dann, wenn es zu einem Verfahren nach Monaten meist wegen der fristlosen Kündigung kommt, sind die Fristen des Widerspruches gegen die hilfsweise ordentlich ausgesprochene Kündigung verstrichen.

Selbstverständlich musst du
für diesen Zeitraum die Miete sowie die Prozess- und
Anwaltskosten bezahlen.

richtig

Grüsse Günter