Hallo,
Mal angenommen: Fünf Leute tun sich zusammen und gründen eine
WG. Vom Vermieter gibt es einen Vertrag, in dem alle fünf
gesamtschuldnerisch unterschrieben haben. Das wäre ja dann
eine GBR zum Zwecke des Zusammenwohnens.
Nun beginnt jedoch eine Person, sich daneben zu benehmen.
Anfänglich die typischen Kleinigkeiten wie „Ich habe
vergessen einzukaufen und esse jetzt mal ungefragt bei den
Anderen mit“. Später dann lagert diese Person
Gegenstände im eigenen Zimmer, die von den anderen der
Gemeinschaft zur Verfügung gestellt wurden, und rückt sie auch
nicht mehr raus. Wäsche bleibt tagelang in der Waschmaschine
und wird auch nach Hinweis auf Schimmelgefahr nicht
rausgeholt. Türen fliegen – kurz gesagt lebt diese
Person wie ein egoistisches A*** und überhaupt nicht im Sinne
einer WG.
Und jetzt die Frage: Wie sieht es mit der GBR aus, die kann ja
gekündigt werden wenn das gemeinschaftliche Ziel nicht
erreichbar ist. Können die Vier der einen Person einfach eine
Kündigung schreiben, und schon ist sie raus aus dem Vertrag?
So einfach geht es doch bestimmt nicht.
Alle Mieter haften gesamtschuldnerisch und können auch nur gemeinsam den Mietvertrag kündigen. Die Mieter können nur auf den Mitmieter einwirken, dass dieser freiwillig die WG verlässt, wobei hierzu die Zustimmung des VM zum Austritt aus dem Vertrag eingeholt werden muss.
Dabei muss natürlich auch die Zustimmung der Suche eines Nachmieters mit dem VM abgeklärt werden. Der Nachmieter kann in den Mietvertrag aufgenomnmen werden.
Und noch einmal angenommen: Der Vermieter stehe auf der Seite
der Vier…
Dann wird man sich trotzdem mit dem fünften Mieter einigen müssen. Denn wenn der nicht unterschreibt, was dann ? Dann bleibt er in der Wohnung und die anderen haften mit, auch wenn sie ausziehen. Denn was für dei Mieter gilt, gilt auch für den VM. Er kann nicht einseitig einige Mieter aus dem Vertrag entlassen.
Auf keinen Fall dürfen die Mieter durch Verweigerung der Mietzahlung eine fristlose Kündigung herbeiführen, denn sie haben sonst die Kosten für Anwälte und Gerichte zu tragen und -
der Mieter, den man loshaben will, der sicherlich dann seinen Anteil an der Miete weiterhin zahlt, kann die anderen auf dem Privatklageweg dann auch noch für seine in der gesamtschuldnerischen Haftung durch die anderen ausgelösten und angefallenen Kosten haftbar machen.
Grüsse Günter