Hallo Wissende,
es war einmal…oder auch nicht… da lebte eine Familie in einer gemieteten Wohnung. Eines schönen Tages erfuhren sie, dass die Wohnung und das Haus von einem Makler besichtigt werden solle, da der Eigentümer das Haus verkaufen wollte.
Die kleine Familie war nun in großer Sorge, und fingen schon an Wohnungsanzeigen zu studieren um eine neue Bleibe zu finden.
Ein paar Weise hingegen hingegen murmelten etwas von anderen Kündigungsfristen bei Eigentümerwechsel.
Wer hätte denn nun recht?? Gilt (gölte…??) in so einem Fall (des Verkauf des Hauses) das was im Mietvertrag steht oder gar etwas anderes??
Wer weiss es??
Danke,
Birgit
Es gibt s.g. Kündigungssperrfristen, die per Landesverordnung erlassen werden. D.h. in gebieten mit unterversorgten Wohnraum kann die Landesregierung erlassen, dass Kündigungsfristen von bis zu 10 Jahren gelten und zwar dann, wenn Mietshäuser nach Abschluss des Mietvertrages in Wohnungseigentum umgewandelt werden. Du solltest dich daher erkundigen, ob es in deiner Stadt oder Gemeinde s.g. Kündigungssperrfristen gelten.
Hallo Peter,
diese Vorschrift setzt jedoch voraus, dass eine Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt wurde und danach verkauft wurde. Dies ist etwas anderes als wenn jemand eine Mietwohnung kauft und sodann Eigenbedarf erklärt.
Grüsse Günter
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Hallo Birgit,
es war einmal…oder auch nicht… da lebte eine Familie in
einer gemieteten Wohnung. Eines schönen Tages erfuhren sie,
dass die Wohnung und das Haus von einem Makler besichtigt
werden solle, da der Eigentümer das Haus verkaufen wollte.
Die kleine Familie war nun in großer Sorge, und fingen schon
an Wohnungsanzeigen zu studieren um eine neue Bleibe zu
finden.
Ein paar Weise hingegen hingegen murmelten etwas von anderen
Kündigungsfristen bei Eigentümerwechsel.
Wer hätte denn nun recht?? Gilt (gölte…??) in so einem Fall
(des Verkauf des Hauses) das was im Mietvertrag steht oder gar
etwas anderes??
Wer weiss es??
Zuerst einmal ist hier klar, dass der Mieter grundsätzlich mal der Monate Kündigungsfrist hat, der Vermieter jedoch erst Eigenbedarf anmelden kann, wenn er im Grundbuch eingetragen ist. Also vorab mal. Vom Makler nicht irre machen lassen. Beträgt die Mietzeit bis zu fünf Jahren muss der VM eine dreimonatige Frist einhalten. Der Eigenbedarf muss nachgewiesen werden. Nach fünf Jahren verlängert sich die Kündigungsfrist des Vermieters auf sechs Monate, nach acht Jahren gar auf neun Monate. Bie Altverträgen gilt für den VM sogar nach zehn Jahren die Frist von zwölf Monaten.
Einen Spezialfall stellt dagegen die Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen dar. Hier muss aber eine Mietwohnung zuerst als Eigentumswohnung umgewandelt worden und danach erst verkauft worden sein. Hier gelten sodann regional unterschiedlich Sperrfristen, vor deren Ablauf dem Mieter nicht gekündigt werden kann.
Der Verkauf einer Mietwohnung direkt an einen anderen Eigentümer ist nicht als Umwandlung zu betrachten.
Der von Dir geschilderte Musterfall ist - so wie Du den Fall schilderst - aus meiner Sicht niemals unter Umwandlung abzuhandeln.
Danke,
Birgit