Vermietung bis auf Lebenszeit

Hallo,

wenn jemand eine Wohnung in einem 2 Familienhaus mietet und der jetzige Eigentümer ein Schriftstück aufsetzt, wo drin steht, man kann in der Wohnung bis an sein Lebensende wohnen ohne gekündigt bzw. auf eigen Bedarf rausklagt werden. Was muß man beachten??? Sollte man diese noteriel beglaubigen lassen.

Haben die Erben eine Chance den Mieter rauszuklagen, wegen Eigenbedarf??

Gruß
Britta Kuster

Hallo,

wenn jemand eine Wohnung in einem 2 Familienhaus mietet und
der jetzige Eigentümer ein Schriftstück aufsetzt, wo drin
steht, man kann in der Wohnung bis an sein Lebensende wohnen
ohne gekündigt bzw. auf eigen Bedarf rausklagt werden. Was muß
man beachten??? Sollte man diese noteriel beglaubigen lassen.

Haben die Erben eine Chance den Mieter rauszuklagen, wegen
Eigenbedarf??

Hallo,

wenn der VM dem Mieter schriftlich erklärt, dass er auf Lebenszeit in der Wohnung bleiben darf, dann ist es so. Allerdings muss in einer Vereinbarung stehen, dass „der Vermieter mit den Mietern xyz auf Lebenszeit ein Dauermietverhältnis abschliesst und ausdrücklich erklärt, dass weder der Vermieter noch dessen Erben oder ein Käufer der Wohnung kündigen kann“. Hinweis. Bei einer Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Vermieter/Erben/Käufer gilt das Dauerwohnrecht nicht weiter.

Grüsse Günter

Hallo,

es wäre zu überlegen, ob man ggf. ein Wohnrecht notariell ins Grundbuch eintragen lässt, um den Mieter abzusichern (wenn es z.B. darum geht, dass das Wohnrecht als Gegenleistung für finanzielle Beiteiligung an Renovierung, … gewährt werden soll).

Allerdings ist bei allen Eintragungen ins Grundbuch zu berücksichtigen, dass sie ggf. spätere Finanzierungen erschweren können (Zustimmung zum Rangrücktritt für solche Fälle sollte daher gleich mit aufgenommen werden). Andererseits ist das Wohnrecht nur beschränkt sicher, wenn dann ggf. einmal aus vorrangigem Recht vollstreckt würde).

Gruß vom Wiz

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