In einem alten Mietvertrag steht:
"1. Der Mieter verpflichtet sich, Kleininstandhaltungen innerhalb der Wohnräume auf eigene Kosten auszuführen, ohne dass es auf sein Verschulden ankommt. Diese Kleininstandhaltungen umfassen das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, Heizeinrichtuungen, Fenster und Türverschlüssen sowie Verschlusvorrichtungen von Fensterläden.
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Der Mieter verpflichtet sich weiterhin, auf alle sonstigen Gegenstände und Einrichtungen der Wohnräume, die sich erfahrungsgemäß leicht abnützen (z.B. Rolläden usw.) instand zu halten und instand zu setzen. Soweit hierdurch Kosten dem Mieter anfallen, trägt er ohne Rücksicht auf sein Verschulden in jedem Einzelfall bis max. 130 DM plus MwSt.
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Die Kostenbeteiligung des Mieters nach 1. und 2. ist jährlich auf den Betrag einer Monatsgrundmiete begrenzt."
Des Weiteren steht da:
„Der Mieter hat die vom Vermieter überlassenen Gas- Öl- und Elektrogeräte spätestens alle 5 Jahre bzw. bei Bedarf von einem Fachmann zu warten zu lassen und dies dem Vermieter nachzuweisen“
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IST DIE KOSTENBELASTUNG DES MIETERS RECHTMÄSSIG?
(Man zahlt ja schließlich Miete!?) -
WÄREN DAMIT ALLE REPARATUREN AUF 130 DM IM EINZELFALL BEGRENZT?
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HYPOTETISCHER FALL:
Der Warmwasserboiler im Badezimmer (der bei Einzug des Mieters neu installiert wurde) geht nach 4,5 Jahren auf Grund von starker Verkalkung defekt (extrem kalkhaltiges Wasser in der Gegend).
Es muss eine mit hohen Kosten verbundene Reparatur/Entkalkung oder gar der Austausch des Boilers erfolgen.
WER MÜSSTE DIE RECHNUNG BEZAHLEN?