Reparatur(kosten) am Warmwasser-Boiler

In einem alten Mietvertrag steht:

"1. Der Mieter verpflichtet sich, Kleininstandhaltungen innerhalb der Wohnräume auf eigene Kosten auszuführen, ohne dass es auf sein Verschulden ankommt. Diese Kleininstandhaltungen umfassen das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, Heizeinrichtuungen, Fenster und Türverschlüssen sowie Verschlusvorrichtungen von Fensterläden.

  1. Der Mieter verpflichtet sich weiterhin, auf alle sonstigen Gegenstände und Einrichtungen der Wohnräume, die sich erfahrungsgemäß leicht abnützen (z.B. Rolläden usw.) instand zu halten und instand zu setzen. Soweit hierdurch Kosten dem Mieter anfallen, trägt er ohne Rücksicht auf sein Verschulden in jedem Einzelfall bis max. 130 DM plus MwSt.

  2. Die Kostenbeteiligung des Mieters nach 1. und 2. ist jährlich auf den Betrag einer Monatsgrundmiete begrenzt."

Des Weiteren steht da:
„Der Mieter hat die vom Vermieter überlassenen Gas- Öl- und Elektrogeräte spätestens alle 5 Jahre bzw. bei Bedarf von einem Fachmann zu warten zu lassen und dies dem Vermieter nachzuweisen“

  1. IST DIE KOSTENBELASTUNG DES MIETERS RECHTMÄSSIG?
    (Man zahlt ja schließlich Miete!?)

  2. WÄREN DAMIT ALLE REPARATUREN AUF 130 DM IM EINZELFALL BEGRENZT?

  3. HYPOTETISCHER FALL:
    Der Warmwasserboiler im Badezimmer (der bei Einzug des Mieters neu installiert wurde) geht nach 4,5 Jahren auf Grund von starker Verkalkung defekt (extrem kalkhaltiges Wasser in der Gegend).
    Es muss eine mit hohen Kosten verbundene Reparatur/Entkalkung oder gar der Austausch des Boilers erfolgen.
    WER MÜSSTE DIE RECHNUNG BEZAHLEN?

Hallo,

"1. Der Mieter verpflichtet sich, Kleininstandhaltungen
innerhalb der Wohnräume auf eigene Kosten auszuführen, ohne
dass es auf sein Verschulden ankommt. Diese
Kleininstandhaltungen umfassen das Beheben kleiner Schäden an
den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und
Gas, Heizeinrichtuungen, Fenster und Türverschlüssen sowie
Verschlusvorrichtungen von Fensterläden.

  1. Der Mieter verpflichtet sich weiterhin, auf alle sonstigen
    Gegenstände und Einrichtungen der Wohnräume, die sich
    erfahrungsgemäß leicht abnützen (z.B. Rolläden usw.) instand
    zu halten und instand zu setzen. Soweit hierdurch Kosten dem
    Mieter anfallen, trägt er ohne Rücksicht auf sein Verschulden
    in jedem Einzelfall bis max. 130 DM plus MwSt.

  2. Die Kostenbeteiligung des Mieters nach 1. und 2. ist
    jährlich auf den Betrag einer Monatsgrundmiete begrenzt."

Diese Klausel ist wirksam.

Des Weiteren steht da:
„Der Mieter hat die vom Vermieter überlassenen Gas- Öl- und
Elektrogeräte spätestens alle 5 Jahre bzw. bei Bedarf von
einem Fachmann zu warten zu lassen und dies dem Vermieter
nachzuweisen“

Hier liegt der Haken für den Mieter. Wenn entsprechend kalkhaltiges Wasser vorhanden ist, muss nach Bedarf, also je nach Kalk im Wasser jedes Jahr die Wartung durchgeführt werden.

  1. IST DIE KOSTENBELASTUNG DES MIETERS RECHTMÄSSIG?
    (Man zahlt ja schließlich Miete!?)

ja

  1. WÄREN DAMIT ALLE REPARATUREN AUF 130 DM IM EINZELFALL
    BEGRENZT?

ja, aber es muss heissen alle Rechnungen bis zur Höhe von 130 DM ( heute umrehcnen auf Euro)

  1. HYPOTETISCHER FALL:
    Der Warmwasserboiler im Badezimmer (der bei Einzug des
    Mieters neu installiert wurde) geht nach 4,5 Jahren auf Grund
    von starker Verkalkung defekt (extrem kalkhaltiges Wasser in
    der Gegend).
    Es muss eine mit hohen Kosten verbundene Reparatur/Entkalkung
    oder gar der Austausch des Boilers erfolgen.
    WER MÜSSTE DIE RECHNUNG BEZAHLEN?

Nach meiner Meinung der Mieter. Er kannte das Problem des stark kalkhaltigen Wassers und musste davon ausgehen, dass in diesem Fall es eben nicht ausreicht erst nach 4-5 Jahren den Boiler entkalken zu lassen. Hier liegt ein Verschulden des Mieters vor. Er muss für den entstandenen Schaden aufkommen.

Grüsse Günter

Andere Meinung?
(Danke an Günter für die flotte Antwort)

Gibt es andere Meinungen?

Zu Günters Antwort mit dem Boiler:

Nehmen wir mal an, das Warmwassergerät hat eine Wartungsanzeige, die außerplanmäßige Eingriffe anzeigen soll. Diese hat sich aber bis zum Defekt nicht gemeldet. Ändert sich was an der Lage?

Wäre auch diese Boilerreparatur auf max. 130DM (in Euro) begrenzt?

Hallo mcAdam,

Gibt es andere Meinungen?

Sorry, nicht von mir. Ich stimme Günter zu.

Nehmen wir mal an, das Warmwassergerät hat eine
Wartungsanzeige, die außerplanmäßige Eingriffe anzeigen soll.
Diese hat sich aber bis zum Defekt nicht gemeldet. Ändert sich
was an der Lage?

Hmm? Eine Anzeige, die außerplanmäßige Eingriffe anzeigen soll??
Gemeint ist wohl eine Wartungsintervallanzeige.
Falls dem so ist, würde ich als Mieter mal den Hersteller ansprechen.
Nachfragen, was angezeigt wird (also ob auch Verkalkung dazugehört)
und um Kulanz bitten. Versuchen kann man´s.

Wäre auch diese Boilerreparatur auf max. 130DM (in Euro)
begrenzt?

Nop. Die Frage ist, ob der Mieter den Defekt zu verschulden hat.
Erstmal ja (kalkhaltiges Wasser - bekannt, dennoch keine Wartung).
Fraglich ist, ob die Anzeige am Gerät daran was ändert. Wage ich aber
zu bezweifeln, denn auch bei Geräten ohne Anzeige hätte man wissen
müssen, das zu entkalken ist.
Also liegt ein Defekt aufgrund eines Verschuldens des Mieters vor,
d.h. Portemonnaie auf - Kohle raus. Ist dann aber uU ein Fall für die
eigene Haftpflicht des Mieters…

Gruß - Jaschiii

Ich sehe das anders!
Ich sehe das ein wenig anders:

  1. Warum sollte der Mieter Kenntnis über die „Verkalkungsgefahr“ besitzen? Er ist ja schließlich kein Fachmann.

  2. Das Gerät zeigte keine Wartungsnotwendigkeit an, somit konnte der Mieter davon ausgehen, dass die Wartung erst nach dem geplanten Zeitraum von 5 Jahren fällig wird. Dass ein Defekt des Gerätes entstand, war nicht abzusehen - und wenn schon - auch dann handelt es sich um eine Reparatur im Sinne des Mietvertrages, begrenzt auf 130DM.

  3. Bei dem Gerät handelt es sich um ein - ebenfalls im Mietrahmen - GEMIETETEN Gegenstand im Besitz des Vermieters. Das dieses Gerät unter den örtlich gegebenen Umständen durch den sachgemäßen Mietgebrauch verkalkt oder unbrauchbar wird, ist ein Risiko des Vermieters!

Um meine Meinung zu verdeutlichen, folgendes Beispiel:
Duschkopf verkalkt. Mieter kauft einen neuen. Bei Auszug schraubt der M. den alten, verkakten duschkopf zurück - dieser gehört ja schließlich dem Vermieter. Er wurde durch den sachgemäßen Mietgebrauch abgenutzt, dafür zahlt man ja auch die Miete.
Oder: Nach 10 Jahren Mietverhältnis ist der Parkett- oder der Tepichboden „abgetreten“. Das ist normal, man wohnt ja auch in der Wohnung - dafür zahlt man Miete.
Sonst müsste man ja nach 30 Jahren Mietverhältnis das ganze Haus auf Kosten des Mieters renovieren lassen, denn die Heizung ist dann alt, die Fensterrahmen sind morsch, Dach undicht, Putz bröckelt, LEITUNGEN VERKALKT… hmmm…

Ich sehe das ein wenig anders:

  1. Warum sollte der Mieter Kenntnis über die
    „Verkalkungsgefahr“ besitzen? Er ist ja schließlich kein
    Fachmann.

Hallo,

um festzustellen, ob Kalk massiv oder wenig vorkommt muss man kein Fachmann sein. Nicht nur Wassertöpfe zeigen den Kalk sondern auch an den Wasserhahnen und den Filtern an den Wasserhanden/Duschebrause ist Kalk jederzeit ersichtlich. Und ein Wasserboiler, der durch Erwärmnung des Wassers ohnehin Kalk ausfiltert, ist dann um so schneller mit Kalk versetzt. Du wirst - sollte es zu einem Rechtsstreit kommen - niemals beweisen können, dass Dir dies alles nicht bekannt war. Hier spricht schon die „Allgemeine Lebenserfahrung“ gegen Deine Auffassung.

  1. Das Gerät zeigte keine Wartungsnotwendigkeit an, somit
    konnte der Mieter davon ausgehen, dass die Wartung erst nach
    dem geplanten Zeitraum von 5 Jahren fällig wird. Dass ein
    Defekt des Gerätes entstand, war nicht abzusehen - und wenn
    schon - auch dann handelt es sich um eine Reparatur im Sinne
    des Mietvertrages, begrenzt auf 130DM.

Doch, dies ist abzusehen, wenn das Wasser stark kalkhaltig ist und nicht mindestens alle zwei Jahre entkalkt wird. Besser jedes Jahr. Im Übrigen, wer jedes entkalken lässt, spart auch Stromkosten.

  1. Bei dem Gerät handelt es sich um ein - ebenfalls im
    Mietrahmen - GEMIETETEN Gegenstand im Besitz des Vermieters.
    Das dieses Gerät unter den örtlich gegebenen Umständen durch
    den sachgemäßen Mietgebrauch verkalkt oder unbrauchbar wird,
    ist ein Risiko des Vermieters!

Nein, wenn der Mieter die Wartung übernommen hat, ist der Mieter verantwortlich und wird das Gerät mangels Wartung defekt und muss reparariert werden oder muss gar ausgetauscht werden, ist dies ein Schaden, den der Mieter durch Fahrlässigkeit ( mal höflich ausgedrückt ) verursacht hat. Der Mieter hat hier also den Schaden zu erstatten und die Kleinreparaturklausel gilt in diesem Fall nicht.

Um meine Meinung zu verdeutlichen, folgendes Beispiel:
Duschkopf verkalkt. Mieter kauft einen neuen. Bei Auszug
schraubt der M. den alten, verkakten duschkopf zurück - dieser
gehört ja schließlich dem Vermieter. Er wurde durch den
sachgemäßen Mietgebrauch abgenutzt, dafür zahlt man ja auch
die Miete.

Etwas völlig anderes. Zum sachgemässen Gebrauch einer Mietsache - dazu zählt auch ein Duschekopf - gehört auch, dass wenn der Duschekopf Kalk ansetzt, dass der Mieter den Duschekopf entkalkt. Auch hier würde ein Schadensfall ausgelöst.

Oder: Nach 10 Jahren Mietverhältnis ist der Parkett- oder der
Tepichboden „abgetreten“. Das ist normal, man wohnt ja auch in
der Wohnung - dafür zahlt man Miete.

Eine sachgemässe Nutzung des Bodenbelages ( - ohne Brandflecken, ohne Löcher und ohne Kratzer - also nur Laufspuren oder Abdrücke von Möbeln - nicht aber das Ziehen der Möbel auf dem Parkett und lange Kratzer - ) ist natürlich in der Miete enthalten und mit der Miete abgewohnt.

Meine Haltung zu Deiner Frage ändert sich nicht.

Grüsse Günter