hallo, angenommen ein mieter wohnt seit ca. 6 jahren zu einem
mietpreis von 115,08 € warm (74,02 mietforderung+ 41,06 bk) in
einer wohnung in sachsen.
aufgrund mehrerer anfallender reperaturen beschließt sein
vermieter nun, die miete auf einen gesamtbetrag von 174,81 zu
erhöhen (dies kündigt er 2 monate früher an).
der mieter erhebt wiederspruch.
nun meine frage: wer ist im recht???
ist der vermieter verpflichtet seine geplanten sanierungen
offenzulegen?! hat der mieter anrecht auf den einspruch??
Hallo,
Deine Anfrage lässt keinerlei Schluss zu, was als Antwort richtig sein könnte. es wäre nunmehr doch zuerst einmal notwendig darzustellen, wie sich jetzt die neue Miete von € 174,81 darstellt. Also, wie hoch die die Kaltmiete und wie hoch sind die Betriebskosten ?
Dann, wann hat er die Mieterhöhung ( wenn es eine ist ) angekündigt ? Und ab wann soll sie gelten ? Tatsache ist, dass der VM innerhalb von drei Jahren die Miete um 20 % ( § 558 Abs 3 BGB ) erhöhen kann, wenn die Miete innerhalb des ortsüblichen Mietpreises angepasst werden soll. Hier wäre dann von der Höhe von 74,02 + 20 % = 88,82 € auszugehen. Höher kann die Mieterhöhung nicht ausfallen.
Sollte der VM eine Modernisierung durchgeführt haben, kann er die anteiligen Umlagen berechnen. Allerdings sind Reparaturen keine Modernisierungen.
Die Frage ist also, wie der VM die Differenz begründet oder ob es wegen Nachzahlungen bei den Betriebskosten zu dieser Erhöhung komt. Hier hätte ich allerdings meine Zweifel an der Höhe bei dieser günstigen Miete, wobei es natürlich sinnvoll für die Antwort sein wird, dass Du mitteilst wieviel qm Wohnfläche Du hast, mit was geheizt wird und welche Betriebskosten vereinbart sind.
Grüsse Günter