Wohnungsübergabe und Abnutzung

Hallo,
gibt es Regeln oder Gesetze in denen steht wann eine Einbauküche oder ein Teppich als abgenutzt bzw. abgeschrieben gelten?
Wie würde es sich verhalten , wenn der Vermieter nicht auf Schäden in der Wohnung reagiert hat, trotz Anschreiben und Mängelbesichtigung?

MfG :wink:

Hallo,
gibt es Regeln oder Gesetze in denen steht wann eine
Einbauküche oder ein Teppich als abgenutzt bzw. abgeschrieben
gelten?
Wie würde es sich verhalten , wenn der Vermieter nicht auf
Schäden in der Wohnung reagiert hat, trotz Anschreiben und
Mängelbesichtigung?

Hallo,

bei mittlerer Qaulität bei Teppichbodenbelag wird von einer Nutzungsdauer von zehn Jahren ausgegangen. Bei besserer Qualität können es auch bis zu 15 Jahre sein.

Aber - die Nutzungsdauer sagt nur etwas in Zusammenhang mit Schadenersatz und/oder mit der Pflicht des VM zur Neuverlegung eines Bodenbelages aus, wenn dieser durch Risse oder wellige Stellen als Stolperfalle gilt. Ist der Bodenbelag noch gut, gibt es keine Pflicht des VM, nach zehn Jahren einen Austausch vorzunehmen.

Einbauküchen werden ebenso je nach Art, Elektrogeräte, Qualität zwischen 5-15 Jahren gehandelt. Es gibt stabile Einbauküchen mit fast allen E-Geräten und es gibt Billigeinbauküchen mit minderwertigen E-Geräten. Oder eine Mischung.

Wenn der Vm Mängel besichtigt hat, die ihm gemeldet wurde, muss der Mieter dem VM einen Termin zur Mängelbeseitigung setzen. Kommt der VM diesem Termin nicht nach, befindet er sich in Verzug. Nach Eintritt des Verzuges muss man den VM nochmals auffordenr, spätetsens bis zum xx.xx.xxxx die Mängel zu beseitigen und ihm erklären, wenn er erneut die Frist verstreichen lässt, dass der Mieter sich auf Kosten des VM einen Kostenvoranschlag einholt und ihn nach Vorlage des Kostenvoranschlage auffordert, nunmehr den Auftrag zu erteilen, in Höhe des Kostenvoranschlages das Geld zur Verfügung zu stellen oder man erklärt dem VM, dass die Arbeiten in Auftrag gegeben werden und er die Rechnung zur Zahlung erhält, im Falle, dass er nicht zahlt, vorsorglich mit der künftig fällig werdenden Miete Aufrechnung erklärt wird.

Grüsse Günter