Frage zu Mietminderung

Ein herzliches Hallo !

Ich habe eine Frage, inwieweit und evtl. in welcher Höhe in folgenden geschilderten Fällen Mietminderung vom Vermieter gewährt werden muss:

1.) Eine Modernisierung der Fassade und des Treppenhauses wurde NICHT fristgemäß angekündigt. Desweiteren befand sich die betreffende Dame gerade im Prüfungsstress, da sie ein par Tage nach Beginn der Arbeiten mündliche Ausbildungsabschlussprüfung hatte.
Dies stellt eine soziale Härte dar und wurde von ihr auch ggü. dem Vermieter angezeigt. Drum hätte meines Erachtens die Modernisierung, schon allein wegen der Nichteinhaltung der Ankündigungsfrist, nicht begonnen werden dürfen.
Nun sind die Arbeiten trotzdem begonnen worden. Daraufhin hat sich die Dame in einem Schreiben an den Vermieter gewendet und 13 % Mietminderung geltend gemacht. Dies wurde in einem Schreiben vom Vermieter jedoch zurückgewiesen, da der Vermieter darauf verzichtet, die Kosten der Modernisierung auf die Miete umzulegen, was ja überhaupt nichts mit der Frage einer Mietminderung zu tun hat.
Die Mieterin wird in den kommenden Tagen die Einzugsermächtigung stornieren.

2.) Durchlaufschaden im Schlafzimmer der Dame/Mieterin durch Überschwemmung in der leerstehenden Wohung über ihr. Dieser Sachmangel ist mittlerweile vor etwa 1 Monat durch die Mieterin ggü. dem Vermieter angezeigt worden. Dieser hat jedoch noch immer nichts unternommen, um den Wasserfleck, der dadurch entstanden war, zu beseitigen. Mietminderung hat die Mieterin in diesem Fall noch nicht vorgenommen.

Vielen Dank für’s Durchlesen und einen schönen Tag,
Leo

Hallo,

Ich habe eine Frage, inwieweit und evtl. in welcher Höhe in
folgenden geschilderten Fällen Mietminderung vom Vermieter
gewährt werden muss:

1.) Eine Modernisierung der Fassade und des Treppenhauses
wurde NICHT fristgemäß angekündigt. Desweiteren befand sich
die betreffende Dame gerade im Prüfungsstress, da sie ein par
Tage nach Beginn der Arbeiten mündliche
Ausbildungsabschlussprüfung hatte.
Dies stellt eine soziale Härte

nein, aber eine Lärm-und Schmutzbelästigung.

dar und wurde von ihr auch ggü.

dem Vermieter angezeigt. Drum hätte meines Erachtens die
Modernisierung, schon allein wegen der Nichteinhaltung der
Ankündigungsfrist, nicht begonnen werden dürfen.

Wenn es Aussenarbeiten sind, muss er den Mieter zwar nicht verständigen, nur, wird ein vernünftiger VM dies tun. Solange Wasser und Strom nicht abgestellt wird oder die Kosten über den Zähler aller Mieter laufen haben die Mieter kaum eine Chance, die Arbeiten zu verhindern.

Nun sind die Arbeiten trotzdem begonnen worden. Daraufhin hat
sich die Dame in einem Schreiben an den Vermieter gewendet und
13 % Mietminderung geltend gemacht.

Eine Mietminderung ist nur möglich, wenn bei der Fassadenerneuerung der Balkon nicht nutzbar ist, wenn die Fenster aussen verhängt werden oder wenn der Mieter das Fenster nicht wegen der Arbeiten öffnen kann.
Es setzt also u.a. voraus, dass man am Tage ohne Licht nicht in der Wohnung sein kann und wegen Lärm und Staub die Fenster nicht öffnen kann.

Im Treppenhaus muss bei den Arbeiten zumindest Dreck insoweit anfallen, dass zusätzlich geputzt werden muss. Hier kann man vom VM verlangen, dass er jemand auf seine Kosten zum Putzen beauftragt.

Dies wurde in einem
Schreiben vom Vermieter jedoch zurückgewiesen, da der
Vermieter darauf verzichtet, die Kosten der Modernisierung auf
die Miete umzulegen, was ja überhaupt nichts mit der Frage
einer Mietminderung zu tun hat.
Die Mieterin wird in den kommenden Tagen die
Einzugsermächtigung stornieren.

Die Mieterin muss zuerst dem VM erklären, dass dieser ab sofort keinerlei Abbuchungen mehr vornehmen darf und wenn, dass diese auf seine Kosten uneingelöst zurückgehen werden. Bitte per Einwurf-Einschreiben. Bitte darauf achten, dass die Miete spätestens am 3. des Monats auf dem Konto sein muss.

2.) Durchlaufschaden im Schlafzimmer der Dame/Mieterin durch
Überschwemmung in der leerstehenden Wohung über ihr. Dieser
Sachmangel ist mittlerweile vor etwa 1 Monat durch die
Mieterin ggü. dem Vermieter angezeigt worden. Dieser hat
jedoch noch immer nichts unternommen, um den Wasserfleck, der
dadurch entstanden war, zu beseitigen. Mietminderung hat die
Mieterin in diesem Fall noch nicht vorgenommen.

Den VM schriftlich auffordern - Termin bis 15.07.2005 setzen - die durch den Wasserschaden entstandenen Mängel zu beseitigen. Hier eine Mietminderung - nach Größes des Flecks ab 3 % der Kaltmiete - erklären. Miete schriftlich erklären, dass sie unter Vorbehalt gezahlt wird. Eine höhere Mietminderung vorbehalten wird und wen die Mängel nicht beseitigt werden, auf seine Kosten die Mängel beseitigt und mit der künftig fällig werdenden Miete verrechnet werden.

Grüsse Günter

1.) Eine Modernisierung der Fassade und des Treppenhauses
wurde NICHT fristgemäß angekündigt.

Wenn es Aussenarbeiten sind, muss er den Mieter zwar nicht
verständigen, nur, wird ein vernünftiger VM dies tun. Solange
Wasser und Strom nicht abgestellt wird oder die Kosten über
den Zähler aller Mieter laufen haben die Mieter kaum eine
Chance, die Arbeiten zu verhindern.

Nun sind die Arbeiten trotzdem begonnen worden. Daraufhin hat
sich die Dame in einem Schreiben an den Vermieter gewendet und
13 % Mietminderung geltend gemacht.

Eine Mietminderung ist nur möglich, wenn bei der
Fassadenerneuerung der Balkon nicht nutzbar ist, wenn die
Fenster aussen verhängt werden oder wenn der Mieter das
Fenster nicht wegen der Arbeiten öffnen kann.
Es setzt also u.a. voraus, dass man am Tage ohne Licht nicht
in der Wohnung sein kann und wegen Lärm und Staub die Fenster
nicht öffnen kann.
Im Treppenhaus muss bei den Arbeiten zumindest Dreck insoweit
anfallen, dass zusätzlich geputzt werden muss. Hier kann man
vom VM verlangen, dass er jemand auf seine Kosten zum Putzen
beauftragt.

Ein Mieter hat gegenüber notwendigen Arbeiten eine Duldungspflicht. In einem Mehrfamilienhaus ist es sehr schwierig es allen recht zu machen. Lärmbelästigung bestellt sich niemand. Im hier geschilderten Fall würde ich die Verneinung eines Mangels bekräftigen.

Die Mieterin muss zuerst dem VM erklären, dass dieser ab
sofort keinerlei Abbuchungen mehr vornehmen darf und wenn,
dass diese auf seine Kosten uneingelöst zurückgehen werden.
Bitte per Einwurf-Einschreiben. Bitte darauf achten, dass die
Miete spätestens am 3. des Monats auf dem Konto sein muss.

Praktisch gesehen würde ich diese Vorgehensweise nicht empfehlen. Sicherlich ist die Störung ärgerlich, ein Streit darum aber meiner Ansicht nach chancenlos, eventuell sogar nicht gerechtfertigt. Wie lange gind denn die Lärmbelästigung? Um welchen Betrag reden wir hier bei 13 % Minderung?

2.) Durchlaufschaden

Den VM schriftlich auffordern - Termin bis 15.07.2005 setzen -
die durch den Wasserschaden entstandenen Mängel zu beseitigen.
Hier eine Mietminderung - nach Größes des Flecks ab 3 % der
Kaltmiete - erklären. Miete schriftlich erklären, dass sie
unter Vorbehalt gezahlt wird. Eine höhere Mietminderung
vorbehalten wird und wen die Mängel nicht beseitigt werden,
auf seine Kosten die Mängel beseitigt und mit der künftig
fällig werdenden Miete verrechnet werden.

Hier würde ich die Gründe des Zuwartens erst nochmal - telefonisch - abfragen. Eventuell muß der Wasserschaden erst austrocknen! Vorschnelle Malerarbeiten können nicht fachgerecht sein, durch Restfeuchte können sich wieder Flecken bilden. Die Hausverwaltung mit freundlichen, aber bestimmten Telefonaten mehr zu beschäftigen, als die Erledigung der Angelegenheit für den Sachbearbeiter bedeutet, ist oft die elegantere Lösung als lange und böse Briefe zu schreiben, die in der Mieterakte vielleicht irgendwann nur unangenehm auffallen.

Schöne Grüße

Thomas

1.) Eine Modernisierung der Fassade und des Treppenhauses
wurde NICHT fristgemäß angekündigt.

Wenn es Aussenarbeiten sind, muss er den Mieter zwar nicht
verständigen, nur, wird ein vernünftiger VM dies tun. Solange
Wasser und Strom nicht abgestellt wird oder die Kosten über
den Zähler aller Mieter laufen haben die Mieter kaum eine
Chance, die Arbeiten zu verhindern.

Nun sind die Arbeiten trotzdem begonnen worden. Daraufhin hat
sich die Dame in einem Schreiben an den Vermieter gewendet und
13 % Mietminderung geltend gemacht.

Eine Mietminderung ist nur möglich, wenn bei der
Fassadenerneuerung der Balkon nicht nutzbar ist, wenn die
Fenster aussen verhängt werden oder wenn der Mieter das
Fenster nicht wegen der Arbeiten öffnen kann.
Es setzt also u.a. voraus, dass man am Tage ohne Licht nicht
in der Wohnung sein kann und wegen Lärm und Staub die Fenster
nicht öffnen kann.
Im Treppenhaus muss bei den Arbeiten zumindest Dreck insoweit
anfallen, dass zusätzlich geputzt werden muss. Hier kann man
vom VM verlangen, dass er jemand auf seine Kosten zum Putzen
beauftragt.

Ein Mieter hat gegenüber notwendigen Arbeiten eine
Duldungspflicht. In einem Mehrfamilienhaus ist es sehr
schwierig es allen recht zu machen. Lärmbelästigung bestellt
sich niemand. Im hier geschilderten Fall würde ich die
Verneinung eines Mangels bekräftigen.

Hallo,

es geht ja nicht darum, ob man sich Lärm bestellt oder ob dieser von Anderen verursacht wird, sondermn einzig und allein um die Tatsache, dass hieraus ein Anspruch auf Mietminderung entsteht.

Die Mieterin muss zuerst dem VM erklären, dass dieser ab
sofort keinerlei Abbuchungen mehr vornehmen darf und wenn,
dass diese auf seine Kosten uneingelöst zurückgehen werden.
Bitte per Einwurf-Einschreiben. Bitte darauf achten, dass die
Miete spätestens am 3. des Monats auf dem Konto sein muss.

Praktisch gesehen würde ich diese Vorgehensweise nicht
empfehlen. Sicherlich ist die Störung ärgerlich, ein Streit
darum aber meiner Ansicht nach chancenlos, eventuell sogar
nicht gerechtfertigt. Wie lange gind denn die Lärmbelästigung?
Um welchen Betrag reden wir hier bei 13 % Minderung?

Zum Eingang. In dieser Form muss dem VM erklärt werden, wenn ihm die Einzugsermächtigungen entzogen werden soll, dass er keine Vollmacht mehr hat, um Kosten der Rückgabe nicht selbst als Mieter tragen zu müssen. Im Übrigen kann ich jedem Mieter nur empfehlen keinerlei Abbuchungen zu erlauben, sei es dem VM direkt oder einer Hausverwaltung. Die 13 % halte ich für nicht zulässig. Wenn der Balkon nicht genutzt werden kann oder die Terrasse - kann man jederzeit den ortsüblichen Betrag, der für diesen Bereich üblicherweise gezahlt wird in Abzug bringen. Da ich sehe, dass in Deiner ViKa Hausverwaltung steht sind wir uns wohl einig, dass eine Mietminderung nur auf den Zeitpunkt der Behinderung verrechnet werden darf und sich nicht auf die Monatsmiete insgesamt beziehen kann, wenn nur ein Teil eines Monats der Balkon nicht nutzbar ist.

2.) Durchlaufschaden

Den VM schriftlich auffordern - Termin bis 15.07.2005 setzen -
die durch den Wasserschaden entstandenen Mängel zu beseitigen.
Hier eine Mietminderung - nach Größes des Flecks ab 3 % der
Kaltmiete - erklären. Miete schriftlich erklären, dass sie
unter Vorbehalt gezahlt wird. Eine höhere Mietminderung
vorbehalten wird und wen die Mängel nicht beseitigt werden,
auf seine Kosten die Mängel beseitigt und mit der künftig
fällig werdenden Miete verrechnet werden.

Hier würde ich die Gründe des Zuwartens erst nochmal -
telefonisch - abfragen. Eventuell muß der Wasserschaden erst
austrocknen! Vorschnelle Malerarbeiten können nicht
fachgerecht sein, durch Restfeuchte können sich wieder Flecken
bilden. Die Hausverwaltung mit freundlichen, aber bestimmten
Telefonaten mehr zu beschäftigen, als die Erledigung der
Angelegenheit für den Sachbearbeiter bedeutet, ist oft die
elegantere Lösung als lange und böse Briefe zu schreiben, die
in der Mieterakte vielleicht irgendwann nur unangenehm
auffallen.

Es wäre ja gut, wenn dies so laufen würde. Aus der täglichen Praxis ist mir nur bekannt, dass 99 % der Hausverwaltung vorerst mal überhaupt nicht reagieren, dann mal jemand vorbeischauen lassen, der alles verspricht, was aber nie gehalten wird und dann, sollte der Mieter kündigen, wird noch versucht den Wasserschaden im Rahmen der Renovierung dem Mieter aufzuerlegen. Hausverwaltungen haben nicht gerade den besten Ruf.

Wichtig aber ist, dass solche Vorgänge schriftlich vorliegen müssen, denn nur so kann ein Mieter beweisen, was geschehen ist.

Wenn man nach einem Wasserschaden etwa zu rechnen hat, dass je nach Jahreszeit ab dem 5. Tag Schimmelbildung beginnt, diese sich explosionsartig bis zum 9. Tag bildet und nicht rechtzeitig gehandelt wird, liegt grob fahrlässiges Verhalten der Husverwaltung/des Vermieters vor. Wer als VM oder Hausverwalter so handelt gefährdet nicht nur die Substanz eines Gebäudes sondern grob fahrlässig die Gesundheit des Mieters oder eines Eigentümers ( denn auch in Eigentumswohnungen kommen solche Fälle vor). Bekannt ist Dir auch, dass noch bis zu 80 Tage nach einer Trocknung Schimmelpilzsporen auftreten können.

Grüsse Günter

Es geht ja nicht darum, ob man sich Lärm bestellt oder ob
dieser von Anderen verursacht wird, sondermn einzig und allein
um die Tatsache, dass hieraus ein Anspruch auf Mietminderung
entsteht.

Sehe ich praktisch gesehen nicht ganz so, da eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit außer Betracht bleibt (§ 536 BGB Absatz 1). Lärmbelästigung ist also nicht automatisch ein Mangel.
Das mit der Bestellung war ein bischen sarkastisch gemeint, es ging mir hauptsächlich um die organisatorische Schwierigkeit, in einem Mehrfamilienhaus niemand durch unvermeidlichen Lärm zu belästigen.

Zum Eingang. In dieser Form muss dem VM erklärt werden, wenn
ihm die Einzugsermächtigungen entzogen werden soll, dass er
keine Vollmacht mehr hat, um Kosten der Rückgabe nicht selbst
als Mieter tragen zu müssen. Im Übrigen kann ich jedem Mieter
nur empfehlen keinerlei Abbuchungen zu erlauben, sei es dem VM
direkt oder einer Hausverwaltung. Die 13 % halte ich für nicht
zulässig. Wenn der Balkon nicht genutzt werden kann oder die
Terrasse - kann man jederzeit den ortsüblichen Betrag, der für
diesen Bereich üblicherweise gezahlt wird in Abzug bringen. Da
ich sehe, dass in Deiner ViKa Hausverwaltung steht sind wir
uns wohl einig, dass eine Mietminderung nur auf den Zeitpunkt
der Behinderung verrechnet werden darf und sich nicht auf die
Monatsmiete insgesamt beziehen kann, wenn nur ein Teil eines
Monats der Balkon nicht nutzbar ist.

Meine Frage nach dem absoluten Betrag der Mietminderung sollte auch aufklären, ob die Kosten, die durch einen Widerruf der Abbuchungserlaubnis per Einschreiben mit Rückschein nicht höher sind, als der Kürzungsbetrag der Miete. Insofern kann ich den Hinweis auf die zeitanteilige Berechnung nur noch mit einem Ausrufezeichen versehen.
Über die Abwicklung der Mietzahlung kann man geteilter Meinung sein. Ich bin kein Vertreter der Abbuchungserlaubnis, aber grundsätzlich würde ich empfehlen, sich dem System der Verwaltung anzupassen. Die Abbuchungserlaubnis hat auch Vorteile (z. B. Mietänderungen und Nachzahlungen werden automatisch erledigt oder Vermieter kann durch Steuerung des Betreffs Verbuchung rationalisieren). Ich hab noch nie von einem Mißbrauch durch den Verwalter/Vermieter im engeren Sinne gehört. D. h. Unstimmigkeiten über fällige Zahlungen sind hier nicht eingeschlossen. Aber da ist man sowieso am schreiben und verhandeln, da ist der Zusatz des Widerrufes ein Leichtes.

Es wäre ja gut, wenn dies so laufen würde. Aus der täglichen
Praxis ist mir nur bekannt, dass 99 % der Hausverwaltung
vorerst mal überhaupt nicht reagieren, dann mal jemand
vorbeischauen lassen, der alles verspricht, was aber nie
gehalten wird und dann, sollte der Mieter kündigen, wird noch
versucht den Wasserschaden im Rahmen der Renovierung dem
Mieter aufzuerlegen. Hausverwaltungen haben nicht gerade den
besten Ruf.

Autsch. Ein Flamer würde sich jetzt persönlich angegriffen fühlen und wohl über die aufstachelnde Streitlust der Mietervereine und -anwälte herziehen. :wink:
Ich würde die Quote nicht so hoch ansetzen, ansonsten kann ich aber einzelne Fälle von Serviceunfreundlichkeit gegenüber Mietern auch bestätigen. Ich veruche die Quote hochzuhalten (wenn sich das bei 1 % überhaupt lohnt), aber leider hat nicht jeder immer gute Tage und denkt voraus (ist sogar mir schon mal passiert). :wink:

Wichtig aber ist, dass solche Vorgänge schriftlich vorliegen
müssen, denn nur so kann ein Mieter beweisen, was geschehen
ist.

@ Leo: Liegt doch schriftlich vor, oder!? Dieser Sachmangel ist mittlerweile vor etwa 1 Monat durch die Mieterin ggü. dem Vermieter angezeigt worden

Wenn man nach einem Wasserschaden etwa zu rechnen hat, dass je
nach Jahreszeit ab dem 5. Tag Schimmelbildung beginnt, diese
sich explosionsartig bis zum 9. Tag bildet und nicht
rechtzeitig gehandelt wird, liegt grob fahrlässiges Verhalten
der Husverwaltung/des Vermieters vor. Wer als VM oder
Hausverwalter so handelt gefährdet nicht nur die Substanz
eines Gebäudes sondern grob fahrlässig die Gesundheit des
Mieters oder eines Eigentümers ( denn auch in
Eigentumswohnungen kommen solche Fälle vor). Bekannt ist Dir
auch, dass noch bis zu 80 Tage nach einer Trocknung
Schimmelpilzsporen auftreten können.

@ Günther: So hat sich die Sache aber nicht angehört! Bei üblichen Wasserschäden (jetzt kann ich die 99 % doch noch anbringen) kommt es auch nicht zu so krassen Schadensbildern.
@ Leo: Falls sich mehr, als die übliche Verfärbung des Anstrichs/Tapete zeigt, können wir gerne über weitere mögliche Maßnahmen sprechen.

Mit Ruhe und Gemütlichkeit!
T.

Es geht ja nicht darum, ob man sich Lärm bestellt oder ob
dieser von Anderen verursacht wird, sondermn einzig und allein
um die Tatsache, dass hieraus ein Anspruch auf Mietminderung
entsteht.

Sehe ich praktisch gesehen nicht ganz so, da eine unerhebliche
Minderung der Tauglichkeit außer Betracht bleibt (§ 536 BGB
Absatz 1). Lärmbelästigung ist also nicht automatisch ein
Mangel.

Dass wir nicht gleicher Meinung sind, ist in solchen Fällen wohl eher üblich und wir können dies sportlich nehmen.

Nur, der betroffene Mieter wird dies völlig aus anderer Sicht betrachten. Für ihn besteht Lärm durch Bohren. Hämmern, Sägen, Klopfen und/oder durch Verschmutzung ( Treppenhaus). Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit einer Wohnung kann ich bei Fassadenarbeiten und bei Arbeiten im Trepenhaus nicht erkennen. Wobei ich hier durchaus zugestehen muss, dass es natürlich auch darauf ankommt, ob Fenster verhängt werden müssen oder ob Baugerüste den Einblick in Wohnungen geben und der Mieter sich ungestört nicht in der Wohnung aufhalten kann. Persönlich schlage ich den Weg ein, dass ich - wenn möglich - vor Beginn der Arbeiten mit dem VM/Wohnungsgesellschaft kläre, wie man gegenseitig durch Mietminderung oder Reinigungspersonal ( Treplenhaus ) das Problem löst. Wir sind uns beide wohl einig, dass bei einer angekündigten Modernisierung eine Mietminderung kaum etwas bringt, weil die Mietminderung zu den Kosten der Modernisierung zählt und letztlich im Rahmen der Mieterhöhung nach Modernisierung umgelegt werden kann.

Das mit der Bestellung war ein bischen sarkastisch gemeint, es
ging mir hauptsächlich um die organisatorische Schwierigkeit,
in einem Mehrfamilienhaus niemand durch unvermeidlichen Lärm
zu belästigen.

Schon verstanden. Nur ahebn wir das Problem, dass es nicht darauf ankommt, wer den Lärm verursacht, sondern dass zuerst mal der VM den Kopf hinhalten muss.

Zum Eingang. In dieser Form muss dem VM erklärt werden, wenn
ihm die Einzugsermächtigungen entzogen werden soll, dass er
keine Vollmacht mehr hat, um Kosten der Rückgabe nicht selbst
als Mieter tragen zu müssen. Im Übrigen kann ich jedem Mieter
nur empfehlen keinerlei Abbuchungen zu erlauben, sei es dem VM
direkt oder einer Hausverwaltung. Die 13 % halte ich für nicht
zulässig. Wenn der Balkon nicht genutzt werden kann oder die
Terrasse - kann man jederzeit den ortsüblichen Betrag, der für
diesen Bereich üblicherweise gezahlt wird in Abzug bringen. Da
ich sehe, dass in Deiner ViKa Hausverwaltung steht sind wir
uns wohl einig, dass eine Mietminderung nur auf den Zeitpunkt
der Behinderung verrechnet werden darf und sich nicht auf die
Monatsmiete insgesamt beziehen kann, wenn nur ein Teil eines
Monats der Balkon nicht nutzbar ist.

Meine Frage nach dem absoluten Betrag der Mietminderung sollte
auch aufklären, ob die Kosten, die durch einen Widerruf der
Abbuchungserlaubnis per Einschreiben mit Rückschein nicht
höher sind, als der Kürzungsbetrag der Miete. Insofern kann
ich den Hinweis auf die zeitanteilige Berechnung nur noch mit
einem Ausrufezeichen versehen.

Über die Abwicklung der Mietzahlung kann man geteilter Meinung
sein. Ich bin kein Vertreter der Abbuchungserlaubnis, aber
grundsätzlich würde ich empfehlen, sich dem System der
Verwaltung anzupassen. Die Abbuchungserlaubnis hat auch
Vorteile (z. B. Mietänderungen und Nachzahlungen werden
automatisch erledigt oder Vermieter kann durch Steuerung des
Betreffs Verbuchung rationalisieren).

soweit richtig

Ich hab noch nie von
einem Mißbrauch durch den Verwalter/Vermieter im engeren Sinne
gehört.

Wir haben im Rahmen anderer Vorgänge in Mietstreitigkeiten solche willkürlichen weiteren Abbuchungen eingeklagt und Recht bekommen.

D. h. Unstimmigkeiten über fällige Zahlungen sind hier
nicht eingeschlossen. Aber da ist man sowieso am schreiben und
verhandeln, da ist der Zusatz des Widerrufes ein Leichtes.

Es wäre ja gut, wenn dies so laufen würde. Aus der täglichen
Praxis ist mir nur bekannt, dass 99 % der Hausverwaltung
vorerst mal überhaupt nicht reagieren, dann mal jemand
vorbeischauen lassen, der alles verspricht, was aber nie
gehalten wird und dann, sollte der Mieter kündigen, wird noch
versucht den Wasserschaden im Rahmen der Renovierung dem
Mieter aufzuerlegen. Hausverwaltungen haben nicht gerade den
besten Ruf.

Autsch. Ein Flamer würde sich jetzt persönlich angegriffen
fühlen und wohl über die aufstachelnde Streitlust der
Mietervereine und -anwälte herziehen. :wink:

Na, ich weiss, es klingt scharf, aber ich ärgere mich seit mehreren Jahren. Meist auch darüber, dass jeder eine Hausverwaltung übernehmen kann.

Grüsse Günter