Es geht ja nicht darum, ob man sich Lärm bestellt oder ob
dieser von Anderen verursacht wird, sondermn einzig und allein
um die Tatsache, dass hieraus ein Anspruch auf Mietminderung
entsteht.
Sehe ich praktisch gesehen nicht ganz so, da eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit außer Betracht bleibt (§ 536 BGB Absatz 1). Lärmbelästigung ist also nicht automatisch ein Mangel.
Das mit der Bestellung war ein bischen sarkastisch gemeint, es ging mir hauptsächlich um die organisatorische Schwierigkeit, in einem Mehrfamilienhaus niemand durch unvermeidlichen Lärm zu belästigen.
Zum Eingang. In dieser Form muss dem VM erklärt werden, wenn
ihm die Einzugsermächtigungen entzogen werden soll, dass er
keine Vollmacht mehr hat, um Kosten der Rückgabe nicht selbst
als Mieter tragen zu müssen. Im Übrigen kann ich jedem Mieter
nur empfehlen keinerlei Abbuchungen zu erlauben, sei es dem VM
direkt oder einer Hausverwaltung. Die 13 % halte ich für nicht
zulässig. Wenn der Balkon nicht genutzt werden kann oder die
Terrasse - kann man jederzeit den ortsüblichen Betrag, der für
diesen Bereich üblicherweise gezahlt wird in Abzug bringen. Da
ich sehe, dass in Deiner ViKa Hausverwaltung steht sind wir
uns wohl einig, dass eine Mietminderung nur auf den Zeitpunkt
der Behinderung verrechnet werden darf und sich nicht auf die
Monatsmiete insgesamt beziehen kann, wenn nur ein Teil eines
Monats der Balkon nicht nutzbar ist.
Meine Frage nach dem absoluten Betrag der Mietminderung sollte auch aufklären, ob die Kosten, die durch einen Widerruf der Abbuchungserlaubnis per Einschreiben mit Rückschein nicht höher sind, als der Kürzungsbetrag der Miete. Insofern kann ich den Hinweis auf die zeitanteilige Berechnung nur noch mit einem Ausrufezeichen versehen.
Über die Abwicklung der Mietzahlung kann man geteilter Meinung sein. Ich bin kein Vertreter der Abbuchungserlaubnis, aber grundsätzlich würde ich empfehlen, sich dem System der Verwaltung anzupassen. Die Abbuchungserlaubnis hat auch Vorteile (z. B. Mietänderungen und Nachzahlungen werden automatisch erledigt oder Vermieter kann durch Steuerung des Betreffs Verbuchung rationalisieren). Ich hab noch nie von einem Mißbrauch durch den Verwalter/Vermieter im engeren Sinne gehört. D. h. Unstimmigkeiten über fällige Zahlungen sind hier nicht eingeschlossen. Aber da ist man sowieso am schreiben und verhandeln, da ist der Zusatz des Widerrufes ein Leichtes.
Es wäre ja gut, wenn dies so laufen würde. Aus der täglichen
Praxis ist mir nur bekannt, dass 99 % der Hausverwaltung
vorerst mal überhaupt nicht reagieren, dann mal jemand
vorbeischauen lassen, der alles verspricht, was aber nie
gehalten wird und dann, sollte der Mieter kündigen, wird noch
versucht den Wasserschaden im Rahmen der Renovierung dem
Mieter aufzuerlegen. Hausverwaltungen haben nicht gerade den
besten Ruf.
Autsch. Ein Flamer würde sich jetzt persönlich angegriffen fühlen und wohl über die aufstachelnde Streitlust der Mietervereine und -anwälte herziehen. 
Ich würde die Quote nicht so hoch ansetzen, ansonsten kann ich aber einzelne Fälle von Serviceunfreundlichkeit gegenüber Mietern auch bestätigen. Ich veruche die Quote hochzuhalten (wenn sich das bei 1 % überhaupt lohnt), aber leider hat nicht jeder immer gute Tage und denkt voraus (ist sogar mir schon mal passiert). 
Wichtig aber ist, dass solche Vorgänge schriftlich vorliegen
müssen, denn nur so kann ein Mieter beweisen, was geschehen
ist.
@ Leo: Liegt doch schriftlich vor, oder!? Dieser Sachmangel ist mittlerweile vor etwa 1 Monat durch die Mieterin ggü. dem Vermieter angezeigt worden
Wenn man nach einem Wasserschaden etwa zu rechnen hat, dass je
nach Jahreszeit ab dem 5. Tag Schimmelbildung beginnt, diese
sich explosionsartig bis zum 9. Tag bildet und nicht
rechtzeitig gehandelt wird, liegt grob fahrlässiges Verhalten
der Husverwaltung/des Vermieters vor. Wer als VM oder
Hausverwalter so handelt gefährdet nicht nur die Substanz
eines Gebäudes sondern grob fahrlässig die Gesundheit des
Mieters oder eines Eigentümers ( denn auch in
Eigentumswohnungen kommen solche Fälle vor). Bekannt ist Dir
auch, dass noch bis zu 80 Tage nach einer Trocknung
Schimmelpilzsporen auftreten können.
@ Günther: So hat sich die Sache aber nicht angehört! Bei üblichen Wasserschäden (jetzt kann ich die 99 % doch noch anbringen) kommt es auch nicht zu so krassen Schadensbildern.
@ Leo: Falls sich mehr, als die übliche Verfärbung des Anstrichs/Tapete zeigt, können wir gerne über weitere mögliche Maßnahmen sprechen.
Mit Ruhe und Gemütlichkeit!
T.