Angenommen, jemand bekommt knapp 3,5 Jahre nach Ausszug noch eine Nebenkostenabrechnung vom ehemaligen Vermieter (Auszug 03/02) mit der Angabe von persönlichen Gründen als Grund für die späte Erstellung, muss er dann vorbehaltlos zahlen? Und angenommen, diese Rechnung würde 2 Jahre abdecken, nämlich die Zeiträume 07/00-06/01 und 07/01-03/02, wie verhält es sich dann mit der Zahlung? Seit 09/01 gilt doch das neue Mietrecht, das besagt, dass Abrechnungen dieser Art innerhalb von 12 Monaten erstellt werden müssen.
Vielen lieben Dank für eure Ratschläge
Anja
Hallo an neue Mitglied.
Angenommen, jemand bekommt knapp 3,5 Jahre nach Ausszug noch
eine Nebenkostenabrechnung vom ehemaligen Vermieter (Auszug
03/02) mit der Angabe von persönlichen Gründen als Grund für
die späte Erstellung, muss er dann vorbehaltlos zahlen? Und
angenommen, diese Rechnung würde 2 Jahre abdecken, nämlich die
Zeiträume 07/00-06/01 und 07/01-03/02, wie verhält es sich
dann mit der Zahlung? Seit 09/01 gilt doch das neue Mietrecht,
das besagt, dass Abrechnungen dieser Art innerhalb von 12
Monaten erstellt werden müssen.
Die FAQ:1253 müsste die Frage schon beantworten. Aber ich vermute, dass der Zeitraum von 07/01-08/01 noch gezahlt werden muss. Die Forderungen ab 09/01 nicht mehr da verjährt.
HTH
mfg M.L.
Angenommen, jemand bekommt knapp 3,5 Jahre nach Ausszug noch
eine Nebenkostenabrechnung vom ehemaligen Vermieter (Auszug
03/02) mit der Angabe von persönlichen Gründen als Grund für
die späte Erstellung, muss er dann vorbehaltlos zahlen? Und
angenommen, diese Rechnung würde 2 Jahre abdecken, nämlich die
Zeiträume 07/00-06/01 und 07/01-03/02, wie verhält es sich
dann mit der Zahlung? Seit 09/01 gilt doch das neue Mietrecht,
das besagt, dass Abrechnungen dieser Art innerhalb von 12
Monaten erstellt werden müssen.
Vielen lieben Dank für eure Ratschläge
Hallo Anja,
zuerst einmal ist zu klären, woraus die persönlichen Gründe bestehen. Es gibt nur wenige Sonderfälle, wo der VM sich auf Nichtverschulden der zu späten Abrechnung berufen kann.
Nun zu der Abrechnung bis 31.08.2001. Diese Abrechnung wäre erst nach 4 Jahren ( also 31.12.2005 ) verjährt. Allerdings hätte sie spätestens bis 31.12.2001 eingehen müssen. Dies ist hier nicht der Fall. Nun ist hier das Neue Schuldrecht anzuwenden. Dies bedeutet dann aber, dass eien Verjährung ab 01.01.2002 nur noch drei Jahre beträgt und nur innerhalb des Zeitraumes bis 31.12.2004 die Abrechnung hätte noch vorgelegt werden können. Die Abrechnung bis 31.08.2001 ist verjährt.
Im Hinblich auf die FAQ, die Markus genannt hat, noch ein Hinweis. Hätte der Vermieter die Abrechnung rechtzeitig bis 31.12.2001 vorgelegt würde für diese Kosten tatsächlich dann erst die Verjährung nach altemn Recht zum 31.12.2005 eintreten.
Die Abrechnung bis 03/02 hätte spätestens bis 31.12.2003 vorgelegt werden müssen. Gem. § 556 Abs 3 Satz 2 und 3 BGB ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den VM ausgeschlossen.
Nun kommt es also nur noch auf die Gründe an, die der VM behauptet, wobei dann auch nur die Abrechnung bis 03/02 betroffen wäre. Teile doch bitte mal die Gründe der angeblichen Verhinderung einer Abrechnung mit.
Grüsse Günter